Urteil des BVerwG vom 03.11.2004

Rückforderung, Adoptivmutter, Säugling, Verordnung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 69.04
VGH 1 UE 1413/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsge-
richtshofs vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 2 711 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen bedarf
es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
Die als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
"ob es nach dem Grundgesetz gerechtfertigt ist, einerseits die Nachteile ei-
ner leiblichen Mutter auszugleichen, andererseits aber einer Adoptivmutter
eines einen Tag alten Säuglings überhaupt keine vergleichbare Kompensa-
tion zu gewähren",
würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Klägerin wäh-
rend der durch die (Hessische) Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen
vorgesehenen Schutzfristen im Jahre 1999 nicht Adoptivmutter war, die Adoption
vielmehr erst im August 2000 beschlossen worden ist. Im Übrigen knüpfen die
Schutzregelungen dieser Verordnung ausdrücklich an die Schwangerschaft und an
die Entbindung an (weshalb auch leibliche Väter nicht von ihr erfasst werden). Diese
Gegebenheiten stellen einen sachlichen Grund dar, die "leibliche Mutter" bevorzugt
zu behandeln. Von Verfassungs wegen ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet,
die Adoptivmutter mit der leiblichen Mutter im Hinblick auf die Fortzahlung der Dienst-
bezüge gleich zu stellen. Insoweit besteht vielmehr ein politischer Gestaltungsspiel-
raum.
Die weiterhin aufgeworfene Frage,
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"ob der Säugling - der leibliche wie der adoptierte - vom Schutzzweck der
Weiterzahlung der Bezüge erfasst wird",
würde sich in dem Revisionsverfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Rück-
forderung ginge, ebenfalls nicht stellen. Zudem setzt die Fortzahlung der Dienstbezü-
ge nach § 4 i.V.m. § 3 (Hess.) MuSchV ausdrücklich eine Entbindung voraus. Dass
der Säugling mittelbar von dem Beschäftigungsverbot profitiert, hat nicht die Ausdeh-
nung des subjektiven Anwendungsbereichs der Norm zur Folge. Den Belangen des
Säuglings wird durch die Möglichkeit der Gewährung von Erziehungsurlaub auf der
Grundlage anderer Vorschriften Rechnung getragen.
Schließlich rechtfertigt die von der Beschwerde vertretene Auffassung,
dass gerade das Beamtenrecht geeignet sei, "die Regelungslücke im We-
ge des Ermessens im konkreten Fall zu schließen und auf die Rückforde-
rung des fortgezahlten Lohns zu verzichten",
nicht die Zulassung der Revision, weil sie keine über den Einzelfall hinausreichende,
verallgemeinerungsfähige Fragestellung erkennen lässt, sondern auf die Umstände
des konkreten Falles abstellt. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, die sich bei
der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG stellen könnte und die das Bundesver-
waltungsgericht bisher noch nicht aufgegriffen hat, ist nicht zu erkennen. Jedenfalls
ist das Absehen von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge kein Mittel, um
allgemeine sozial- oder familienpolitische Besserstellungen durchzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG a.F., da die Beschwerde vor
dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Albers Groepper Dr. Bayer