Urteil des BVerwG vom 31.08.2011

Überzeugung, Anerkennung, Beschränkung, Teilzeitbeschäftigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 68.10
OVG 3 LB 2/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2010 wird zurück-
gewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Klägerin begehrt die Anerkennung weitergehender ruhegehaltfähiger
Dienstzeiten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2007 setzte das seinerzeitige Lan-
desbesoldungsamt Schleswig-Holstein ihre ruhegehaltfähige Dienstzeit fest.
Dabei erkannte es die Zeit vom 6. Februar 1977 bis zum 31. Juli 1982, in der
die Klägerin ohne Dienstbezüge beurlaubt war, sowie Zeiten der Kindererzie-
hung und der Teilzeitbeschäftigung aus Gründen der Kindererziehung nicht an
und setzte einen Versorgungsabschlag fest. Widerspruch, Klage und Berufung
blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei hin-
sichtlich der Nichtanerkennung der Zeiten der Kindererziehung und der Teilzeit-
beschäftigung aus Gründen der Kindererziehung sowie der Festsetzung des
Versorgungsabschlags bereits unzulässig, weil die Klägerin insoweit keinen
Widerspruch erhoben habe. Ihre hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen
Erfolg.
1. Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die entsprechenden Rügen der Beschwerde müssen
erfolglos bleiben, weil die Beschwerde den Zulassungsgrund nicht in der nach
§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet hat. Eine die Revi-
sion eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die
Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tra-
genden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der
Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensol-
chen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konklu-
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dent widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG
7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
Die Beschwerde behauptet zwar, das angegriffene Urteil weiche von dem
Rechtssatz ab, es sei „im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Wider-
spruchsführer mit seinem Widerspruch den gesamten Inhalt des ihn belasten-
den Verwaltungsakts anfechten“ wolle (Urteil vom 22. Oktober 1986 - BVerwG
4 C 79.82 - NVwZ 1988, 147
§ 19b WHG Nr. 1>). Sie bezeichnet aber keinen dem widersprechenden abs-
trakten Rechtssatz, auf dem das angegriffene Urteil beruht. Den von ihr ange-
nommenen Rechtssatz, bei Zweifeln hinsichtlich des Umfangs der Wider-
spruchseinlegung sei eine Auslegung des Inhalts des Widerspruchsschreibens
auch in einer den Umfang des Widerspruchs einschränkenden Weise zulässig,
hat das Berufungsgericht weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Das
Berufungsgericht hat seine Überzeugung, die Klägerin habe den Bescheid nur
in beschränktem Umfang angefochten, auf Grund einer Auslegung des Wider-
spruchs gewonnen, die keine Zweifel hinsichtlich des Inhalts der Widerspruchs-
erklärung erkennen lässt. Dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Er-
gebnis gelangt war, kann entsprechende Zweifel nicht begründen. Das Be-
schwerdevorbringen läuft vielmehr auf die Behauptung einer fehlerhaften
Rechtsanwendung des Berufungsgerichts hinaus. Damit lässt sich der Zulas-
sungsgrund der Divergenz nicht begründen (stRspr, vgl. Beschluss vom 3. Juli
2007 - BVerwG 2 B 18.07 - Buchholz 235.1 § 69 BDG Nr. 1 Rn. 4).
Entsprechendes gilt für die behauptete Abweichung von dem Urteil vom
27. April 1990 - BVerwG 8 C 70.88 - (Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9). Nach
dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht in der Diver-
genzentscheidung den Rechtssatz aufgestellt, wenn die „Rechtsbehelfsschrift
eines Nichtjuristen zumindest auch in der Weise ausgelegt werden kann, dass
der vorbehalt- und bedingungslose Wille des Verfassers zur Einlegung des
Rechtsbehelfs anzunehmen ist, gebietet Art. 19 Abs. 4 GG, der einen substan-
tiellen Anspruch des Bürgers auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle
begründet, diese dem Rechtsbehelfsführer günstigere Auslegung“. Einen hier-
von abweichenden abstrakten Rechtssatz des Berufungsgerichts bezeichnet
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die Beschwerde nicht. Sie begnügt sich auch in diesem Zusammenhang mit
Angriffen gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, der sie ihre ei-
gene Auffassung zur Mehrdeutigkeit des Widerspruchs entgegensetzt. Davon
abgesehen übersieht die Beschwerde, dass die vom dem Berufungsgericht an-
genommene Widerspruchsbeschränkung mit dem in der anwaltlich erhobenen
Untätigkeitsklage vom 7. Juni 2007 angekündigten Klageantrag übereinstimmt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die von
der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
„ob bei Widerspruchsschreiben von juristischen Laien Wider-
spruchsbehörde oder Gericht eine Beschränkung des Anfech-
tungsgegenstandes vornehmen dürfen, ohne hierzu eine eindeuti-
ge Erklärung des Widerspruchsführers abzufordern“, und
„ob bei Zweifeln [hinsichtlich] des Umfangs eines Widerspruchs
dieser zu Gunsten des Widerspruchs als vollumfänglich eingelegt
anzusehen ist“,
rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil sie sich in einem
Revisionsverfahren nicht stellen würden. In Ermangelung einer zulässigen und
begründeten Verfahrensrüge gegen die von dem Berufungsgericht durch Aus-
legung gewonnene Überzeugung wäre in einem Revisionsverfahren davon
auszugehen, dass der Widerspruch der Klägerin zweifelsfrei auf einen Teil des
angefochtenen Verwaltungsakts beschränkt war. Dass sich ein Gericht, wenn
es durch Auslegung zu der Überzeugung gelangt ist, der Widerspruch sei ein-
deutig beschränkt erhoben worden, nicht bei dem Widerspruchsführer verge-
wissern muss, ob die gerichtliche Überzeugung mit der Auffassung des Wider-
spruchsführers übereinstimmt, folgt aus der allgemeinen Auslegungsregel der
§§ 133, 157 BGB, der zufolge grundsätzlich nicht auf den inneren Willen des
Erklärenden, sondern auf das Verständnis des objektiven Erklärungsinhalts
nach dem Empfängerhorizont abzustellen ist (BVerwG, Beschlüsse vom
14. April 1994 - BVerwG 2 B 46.94 - und vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 1 B
110.98 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 6 sowie Urteil vom 3. März 2005
- BVerwG 2 C 13.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32 S. 10; BGH, Urteil vom
10. März 1994 - IX ZR 152/93 - NJW 1994, 1537 <1538>).
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3. Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde behaupteten Ver-
fahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Es begründet weder eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Aufklärungsmangel, dass das
Berufungsgericht die Klägerin nicht persönlich zu dem Inhalt und Umfang ihres
Widerspruchs befragt hat, da es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauf-
fassung nicht entscheidungserheblich auf ihren Erklärungswillen ankam. Das
angefochtene Urteil ist auch nicht als „Überraschungsentscheidung“ zu werten,
da sich schon der Widerspruchsbescheid ausschließlich mit der Frage einer
Anerkennung der Zeit der Beurlaubung der Klägerin als ruhegehaltfähig befass-
te, so dass das Berufungsgericht dem Verfahren mit seiner Auffassung zur Be-
standskraft der übrigen Regelungsteile des Ausgangsbescheides keine für die
Klägerin nicht zu erwartende Wende gegeben hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom
19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>; stRspr). Angesichts
dessen liegt in der Teilabweisung der Klage als unzulässig kein Verfahrensfeh-
ler. Die Behauptung, das Berufungsgericht habe den Widerspruch „falsch ver-
standen", zeigt einen Verfahrensfehler schon deswegen nicht auf, weil die Be-
schwerde nicht darlegt, das Berufungsgericht habe seine Überzeugung verfah-
rensfehlerhaft, insbesondere denkfehlerhaft gewonnen. Ebenso wenig hat das
Berufungsgericht durch seine Überzeugung zur Beschränkung des Wider-
spruchs den Zugang zur Rechtsmittelinstanz unzumutbar erschwert. Die gegen-
teilige Auffassung der Beschwerde beruht auch insoweit auf ihrer eigenen Beur-
teilung, die sie der von dem Berufungsgericht vertretenen abweichenden Auf-
fassung entgegensetzt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festset-
zung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1
und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert Dr. Hartung Dr. Fleuß
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