Urteil des BVerwG vom 31.03.2010

Rüge, Beweisantrag, Pensionierung, Unfall

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 68.09
VGH 4 S 2258/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 8. April 2009 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 19 673,70 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft un-
berücksichtigt gelassen, dass nur die Frage zu klären gewesen sei, ob die
Dienstunfähigkeit, deretwegen sie zum 31. Juli 2002 zur Ruhe gesetzt worden
sei, ursächlich auf den als Dienstunfall anerkannten Unfall vom 29. Januar 1999
zurückzuführen sei. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass Fak-
toren, die erst nach der Pensionierung Einfluss auf ihre Erkrankung genommen
hätten, außer Betracht zu lassen seien.
Abgesehen davon, dass diese Rüge die tatsächliche und rechtliche Bewertung
der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen betrifft und schon von daher
schwerlich als Verfahrensrüge einzuordnen ist, ist sie auch in der Sache unbe-
gründet. Es trifft nicht zu, dass der vom Gericht bestellte Sachverständige und
ihm folgend das Berufungsgericht selbst davon ausgegangen sind, die Klägerin
habe bereits im Zeitpunkt ihrer Zurruhesetzung an psychischen Störungen
(Verbitterungsstörung usw.) gelitten. Vielmehr hat der Sachverständige - und
ihm folgend das Berufungsgericht - angenommen, die Klägerin sei im Zeitpunkt
der Zurruhesetzung nicht „auf nervenärztlichem Gebiet“ aufgrund von Dienstun-
fallfolgen dauernd dienstunfähig gewesen. Der Sachverständige hat hierzu
ausgeführt, dass sich die von ihm diagnostizierten Störungen erst „in den Jah-
ren nach 2003“, also nach der Pensionierung der Klägerin entwickelt hätten.
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Dem ist das Berufungsgericht ersichtlich gefolgt. Die Klägerin verkennt die an-
gegriffene Entscheidung, wenn sie ihr die Feststellung entnimmt, die bezeichne-
ten Störungen seien bei der zu beantwortenden Frage nach dem Ursachenzu-
sammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit zu Lasten der Kläge-
rin berücksichtigt worden.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe es verfahrensfeh-
lerhaft unterlassen, den medizinischen Sachverhalt vollständig aufzuklären.
Vor dem Hintergrund, dass dem Gericht neben dem von ihm eingeholten Gut-
achten vom 26. Februar 2009 schon vier frühere fachärztliche Gutachten sowie
eine Reihe weiterer ärztlicher Stellungnahmen vorlagen, ist diese Rüge bereits
aus sich heraus wenig überzeugend. Die Klägerin beanstandet, dass der ge-
richtlich bestellte Gutachter die Behandlungsakten der beiden Ärzte Dr. K. und
Dr. Wi. hätte auswerten müssen, die die Klägerin im Zeitraum vom November
2002 bis zum Dezember 2004 ärztlich betreut hätten. Wie der Niederschrift über
die Sitzung vom 8. April 2009 zu entnehmen ist, hat die Vertreterin der Klägerin
eine am 25. März 2009 von Dr. K. ausgestellte Bescheinigung übergeben, der-
zufolge die Klägerin von Januar 2001 bis August 2002 wegen einer Anpas-
sungsstörung mit längerer depressiver Reaktion behandelt worden ist. Der vom
Gericht bestellte Sachverständige, dem dieses Schreiben vorlag, hat hierzu in
der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht Stellung genommen
und die Anpassungsstörung als eine durchaus gewöhnliche psychische Reakti-
on auf den Unfall bezeichnet, die im Laufe der Zeit verblasse, „so auch bei der
Klägerin“. Es ist nicht verfahrensfehlerhaft und widerspricht auch nicht Geset-
zen der Logik, wenn der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsge-
richt die später diagnostizierten seelischen Störungen der Klägerin nicht auf den
Dienstunfall, sondern auf andere auslösende Faktoren zurückgeführt haben.
Fehl geht auch die Rüge, auf unfallchirurgischem Fachgebiet sei eine Aufklä-
rung des medizinischen Sachverhalts durch das Berufungsgericht „gänzlich un-
terblieben“. Wie die Klägerin selbst vorträgt, lagen hierzu bereits zwei Gutach-
ten vor, gegen deren Stichhaltigkeit die Beschwerde keine substanziierten Ein-
wendungen erhebt. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, was das Beru-
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fungsgericht hierzu noch weiter hätte aufklären können oder müssen. Die Klä-
gerin hat einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt; ihr in der mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellter Beweisantrag bezog
sich nicht auf orthopädische und unfallchirurgische Fragen, sondern allein auf
gesundheitliche Beeinträchtigungen „auf psychologischem Gebiet“. Das Beru-
fungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn es Fragen nicht nach-
geht, deren Beantwortung sich hinreichend klar aus den Akten ergibt und deren
weitere Klärung die anwaltlich vertretene Klägerin nicht beantragt hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 47 Abs. 1,
§ 52 Abs. 1 GKG.
Herbert
Groepper
Dr. Hartung
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