Urteil des BVerwG vom 23.09.2008

Verfügung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 68.08
OVG 80 DB 5.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:
Die Beschwerde der früheren Steueramtfrau Marita D.
gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 20. August 2008 wird verworfen.
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Die frühere Beamtin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 83 LDO werden Beschlüsse des Beschwerdegerichts mit ihrer Zustel-
lung an den Beschwerdeführer rechtskräftig. Dies gilt auch für Verfahren wie
das vorliegende, in denen über die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages zu
entscheiden ist. Diese Entscheidung ist nicht auf der Grundlage des Berliner
Disziplinargesetzes zu treffen, sondern weiterhin nach den Vorschriften der in-
zwischen außer Kraft getretenen Berliner Landesdisziplinarordnung (vgl. hierzu
Beschluss vom 30. Mai 2007 - BVerwG 2 B 57.07). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist folglich daran gehindert, sich mit den Einwendungen der früheren Be-
amtin über die Höhe der ihr zu Verfügung stehenden finanziellen Mittel zu be-
fassen. Macht sie - wie hier - geltend, ihre materiellen Verhältnisse hätten sich
in einer Weise geändert, die eine Neubescheidung rechtfertigte, muss sie dies
bei dem zuständigen Verwaltungsgericht beantragen. Hierauf ist die Beamtin
bereits während des Beschwerdeverfahrens zutreffend hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich
aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsat-
zes.
Herbert
Groepper
Dr. Burmeister
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