Urteil des BVerwG vom 12.11.2014

Rechtliches Gehör, Malus, Polizeibeamter, Prozessbeteiligter

Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
RPflG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1
LDG NRW § 13 Abs. 2
Titelzeile:
Disziplinarmalus für Rechtspfleger
Entscheidungsart:
Standardfall Beschluss
begründete Beschwerde (§ 133 Abs. 6 VwGO)
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Disziplinarmaßnahme; Zugriffsdelikt; Bemessungskriterien; Statusamt; Funktion;
Tätigkeitsbereich; Amtsstellung; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung;
Tatsachengrundlage; Rechtspfleger-Malus; Disziplinarmalus.
Leitsatz/-sätze:
Die Berücksichtigung der besonderen Stellung eines Rechtspflegers im Rahmen
der disziplinarischen Würdigung zu dessen Lasten setzt - sofern ein solcher
„Malus“ überhaupt in Betracht kommt - voraus, dass dem Beamten tatsächlich
Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz übertragen sind.
Beschluss des 2. Senats vom 12. November 2014 - BVerwG 2 B 67.14
I. VG Münster vom 7. Juni 2011
Az: 20 K 1165/10.O
II. OVG Münster vom 21. Mai 2014
Az: OVG 3d A 1614/11.O
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 67.14
OVG 3d A 1614/11.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechts-
streit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nord-
rhein-Westfalen - LDG NRW - i.V.m. § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuver-
weisen ist. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil
das Berufungsurteil auf den vom Beklagten geltend gemachten Verstößen ge-
gen § 108 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO beruhen kann. Das Oberverwal-
tungsgericht hat einen bemessungsneutralen Umstand als erschwerend gewür-
digt und dem Beklagten keine Gelegenheit gegeben, auf diesen, im Verfahren
nie thematisierten Gesichtspunkt einzugehen. Die darüber hinaus erhobene
Divergenzrüge dagegen ist unbegründet.
1. Der Beklagte steht als Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) im
Dienst des klagenden Landes und war zuletzt in der IT-Abteilung einer Staats-
anwaltschaft beschäftigt. Er ist durch rechtskräftiges Strafurteil wegen eines im
Jahr 2006 begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer
Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Nach den tatsächlichen Fest-
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stellungen des Strafurteils hatte der Beklagte ein eingezogenes Notebook, das
ihm zur dienstlichen Verwahrung übergeben worden war, in seine Privatwoh-
nung verbracht und durch ein anderes und defektes Notebook ausgetauscht. Im
sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den Be-
klagten aus dem Beamtenverhältnis, die hiergegen gerichtete Berufung blieb
erfolglos. Durch Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 -
(NVwZ-RR 2014, 314) hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil
auf und verwies den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entschei-
dung an das Oberverwaltungsgericht zurück, weil der festgestellte Sachverhalt
zur familiären Situation des Beklagten im Tatzeitpunkt bei der Würdigung nur
verkürzt berücksichtigt worden war.
Mit Urteil vom 21. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung er-
neut zurückgewiesen und dabei zu Lasten des Beklagten darauf abgestellt,
dass Straftaten eines Rechtspflegers angesichts dessen Amtsstellung in be-
sonderer Weise geeignet seien, das Vertrauen seines Dienstherrn und der All-
gemeinheit zu erschüttern. Auch bei Berücksichtigung der den Beklagten ent-
lastenden familiären Situation sei ein Verbleib des Beklagten im Beamtenver-
hältnis daher ausgeschlossen.
2. Die Revision ist nicht wegen einer Abweichung von den mit der Beschwerde
bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2005
- BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 1),
vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - (BVerwGE 146, 98 = Buchholz
235.2 LDisziplinarG Nr. 19) oder vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 -
(BVerwGE 147, 229 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 20) zuzulassen (§ 67
Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht,
der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsge-
richt in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den
Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungs-
gehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes beste-
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hen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von
Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung
aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge
dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschrif-
ten zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungs-
grund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (Beschluss vom 9. April 2014
- BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 m.w.N.).
Soweit die Beschwerde vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe die in der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Grundsätze
„nicht beachtet“, „nicht berücksichtigt“ oder sei ihnen „nicht gerecht geworden“,
ist eine Abweichung daher bereits nicht dargelegt. Dass das Oberverwaltungs-
gericht bereits dem im Urteil vom 20. Oktober 2005 - BVerwG 2 C 12.04 -
(a.a.O.) aufgestellten Grundsatz widersprochen hätte, eine objektive und aus-
gewogene Zumessungsentscheidung setze voraus, dass die sich aus § 13
Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen
im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung einge-
stellt werden müssen, behauptet auch die Beschwerde nicht. Angriffe auf die
(vermeintlich unzutreffende) Anwendung der Grundsätze im Einzelfall eröffnen
die Divergenzrüge aber nicht. Hierauf ist im Übrigen bereits im Senatsbeschluss
vom 20. Dezember 2013 hingewiesen worden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 (a.a.O.) - auch nicht den Grund-
satz aufgestellt, die disziplinarische Wertung hänge nicht davon ab, welcher
Laufbahn oder welchem Verwaltungszweig der Beamte angehört oder welche
dienstliche Aufgabe er wahrnimmt. Vielmehr ist in der Entscheidung ausgeführt,
das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des
Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordere eine Würdigung des Fehlverhal-
tens im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich inner-
halb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Dementsprechend
könne sich die Stellung als Polizeibeamter unter bestimmten Umständen er-
schwerend auswirken (Rn. 19 f.). Lediglich für den Kollegendiebstahl ist - in Ab-
grenzung zu diesem allgemein formulierten Grundsatz - klargestellt worden,
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dass es insofern keinen Unterschied mache, ob ein Polizeibeamter oder ein
Beamter aus einem anderen Verwaltungszweig seine Kollegen bestehle. Der
Diebstahl unter Kollegen belaste das Betriebsklima und störe den Arbeitsfrieden
und damit letztlich die Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Die mit der Be-
schwerde in Bezug genommenen Ausführungen sind daher auf den Kollegen-
diebstahl bezogen und auf ihn beschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch weder in dieser noch in den anderen
durch die Beschwerde bezeichneten Entscheidungen den Rechtsgrundsatz
aufgestellt, dass der Status als Rechtspfleger nicht erschwerend bei der Zu-
messungsentscheidung berücksichtigt werden darf. Hiermit haben sich die Ur-
teile vielmehr nicht befasst. Grundsätzliche Auffassungsunterschiede über den
Bedeutungsgehalt eines Rechtsgrundsatzes hat die Beschwerde damit nicht
aufgezeigt.
3. Die Beschwerde rügt aber zu Recht, dass das Oberverwaltungsgericht den
Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es
den Status des Beklagten als Rechtspfleger erschwerend berücksichtigt hat
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO). Hiermit musste der Beklagte
nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens nicht rechnen, so dass die Würdigung
des Gerichts als „überraschend“ bewertet werden muss.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs garantiert den Beteiligten eines Gerichtsverfah-
rens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass der Entscheidung zu äu-
ßern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen (BVerfG,
Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395
<408 f.>). Hieraus ergibt sich zwar keine allgemeine Frage- oder Aufklärungs-
pflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs und das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn
es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf
rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kun-
diger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen
brauchte (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -
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BVerfGE 84, 188 <190>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1934/93 - BVerfGE 96,
189 <204>, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99 - BVerfGE 108, 341
<345 f.> sowie zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 14. Oktober 2010 - 2 BvR
409/09 - juris Rn. 20).
Nach diesen Maßstäben hätte das Oberverwaltungsgericht hier den Beklagten
in seiner zweiten Berufungsverhandlung darauf hinweisen müssen, dass es die
Amtsstellung des Beklagten als Rechtspfleger im Rahmen der Maßnahmebe-
messung erschwerend berücksichtigen will.
Im zweiten Berufungsurteil vom 21. Mai 2014 hat das Oberverwaltungsgericht
im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Lasten des Beklagten darauf abgestellt,
dass er als Rechtspfleger selbst ein Organ der Rechtspflege sei. Der Status des
Beklagten als Rechtspfleger führe dazu, dass das Vertrauen sowohl seines
Dienstherrn als auch der Allgemeinheit durch Straftaten in besonderer Weise
erschüttert werde. Dies gelte unabhängig davon, dass der Beklagte selbst sei-
nen Tätigkeitsschwerpunkt nur im Bereich der Verwertung eingezogener sowie
auszusondernder Hard- und Software gehabt habe; maßgeblich sei insoweit
das Amt als Ganzes.
Dieser Gesichtspunkt war im gesamten bisherigen Disziplinarverfahren nicht für
bedeutsam erachtet worden. Weder in der Klageschrift noch im Urteil des Ver-
waltungsgerichts ist dieser Aspekt auch nur erwähnt worden. Auch im ersten
Berufungsurteil vom 19. Dezember 2012 hat das Oberverwaltungsgericht den
besonderen Rechtspflegerstatus des Beklagten nicht als mögliches Belas-
tungselement benannt. Entsprechende Erwägungen finden sich nachfolgend
weder im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht noch in den nach der Zurückverweisung gewechselten Schriftsätzen.
Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten ist hierüber auch in
der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht
gesprochen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat damit in seinem zweiten
Berufungsurteil tragend auf einen Gesichtspunkt abgestellt, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozess-
verlauf nicht zu rechnen brauchte.
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Dies gilt umso mehr, als ein „Rechtspfleger-Malus“ für Zugriffsdelikte in der bis-
herigen Disziplinar-Rechtsprechung nicht angenommen worden ist. Zwar hat
das Bundesverwaltungsgericht den Rückgriff auf die Amtsstellung bei Polizei-
beamten (für innerdienstliche Pflichtverletzungen allerdings nur, wenn diese
unter Ausnutzung ihrer dienstlichen Stellung begangen wurden; Urteil vom
25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 = Buchholz 235.1 § 13
BDG Nr. 20, jeweils Rn. 20) oder für Lehrer (allerdings nur, soweit ein Dienst-
bezug zur Aufgabenwahrnehmung vorliegt; Urteil vom 19. August 2010
- BVerwG 2 C 5.10 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 12 = NVwZ 2011, 303,
jeweils Rn. 15 sowie Beschluss vom 25. Mai 2012 - BVerwG 2 B 133.11 -
NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 11) unter bestimmten Umständen gebilligt. Entspre-
chende Entscheidungen für Rechtspfleger liegen indes nicht vor.
Der Beklagte hatte daher weder im Hinblick auf den konkreten Prozessverlauf
noch in Anbetracht der einschlägigen Rechtsprechung Anlass, zur besonderen
Bedeutung der Amtsstellung eines Rechtspflegers für die Bemessung der Dis-
ziplinarmaßnahme bei Zugriffsdelikten Stellung zu nehmen.
Von seiner Äußerungsmöglichkeit hat der Beklagte nunmehr im Rahmen des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Gebrauch gemacht und darauf hinge-
wiesen, dass die Stellung eines Rechtspflegers weder in Anbetracht des dienst-
lichen Aufgabenbereichs noch im Hinblick auf das Ansehen in der Öffentlichkeit
mit der vom Oberverwaltungsgericht als Bezug herangezogenen Lage eines
Richters verglichen werden kann. Er hat weiter eingewandt, dass die Verwen-
dung eingezogener Geräte nicht mehr dem Strafvollstreckungsverfahren zuge-
rechnet werden könne und er damit allein Verwaltungsaufgaben wahrgenom-
men habe. Mit diesen Gesichtspunkten hat sich das Oberverwaltungsgericht
bislang nicht auseinandergesetzt, so dass nicht ausgeschlossen werden kann,
dass die angegriffene Entscheidung auf dem unterlassenen Hinweis beruht.
Insbesondere aber ist das Oberverwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf
das Amt eines Rechtspflegers als Ganzes ohne Berücksichtigung des dem Be-
klagten übertragenen Tätigkeitsbereichs von einer unzutreffenden Tatsachen-
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grundlage ausgegangen. Einen Status als Rechtspfleger, unabhängig von der
konkreten Aufgabenbetrauung, gibt es nicht.
Der Beklagte hat das Amt eines Justizoberinspektors im gehobenen Justiz-
dienst des Landes inne. Als solcher hat er keinen Anspruch darauf, mit Ge-
schäften betraut zu werden, die nach dem Rechtspflegergesetz einem Rechts-
pfleger vorbehalten sind. Als Rechtspfleger wird er nur dann tätig, wenn ihm
entsprechende Aufgaben tatsächlich übertragen sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1,
§ 27 Abs. 1 RPflG). Die Bezeichnung als Rechtspfleger kennzeichnet daher
kein Statusamt, sondern eine Funktion (Urteil vom 30. März 2006 - BVerwG 2 C
41.04 - BVerwGE 125, 365 = Buchholz 11 Art. 97 GG Nr. 9, jeweils Rn. 18).
Nachdem das Oberverwaltungsgericht selbst davon ausgegangen ist, dass der
Beklagte nicht mit den einem Rechtspfleger vorbehaltenen Geschäften betraut
war, kann daher auch nicht erschwerend auf den Status als Rechtspfleger ab-
gestellt werden. Ein entsprechendes Funktionsamt war dem Beklagten nicht
übertragen. Bezugspunkt des Statusamtes „als Ganzem“ ist vielmehr das dem
Beklagten verliehene Amt eines Justizoberinspektors. Unabhängig von der Fra-
ge, ob der vom Oberverwaltungsgericht angenommene „Rechtspfleger-Malus“
grundsätzlich denkbar wäre (vgl. zur Klärungsbedürftigkeit der Bezugnahme auf
die Stellung als Polizeibeamter zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2014 -
BVerwG 2 B 30.14 -), kommt ein solcher „Malus“ angesichts der Tatsachenfest-
stellungen des Oberverwaltungsgerichts hier nicht in Betracht.
Damit ist das Oberverwaltungsgericht von einer unzutreffenden Tatsachen-
grundlage ausgegangen und hat seiner Würdigung einen bemessungsneutralen
Umstand als erschwerend zugrunde gelegt. Auch die rechtliche Würdigung
(§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist damit fehlerhaft (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Feb-
ruar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339> sowie zuletzt etwa
Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314
Rn. 19).
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger
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