Urteil des BVerwG vom 15.02.2007

Rechtskräftiges Urteil, Bvo, Ausbildung, Versicherungsschutz

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 67.06
OVG 2 A 10576/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 73,62 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Beihilfeanspruch
des Klägers für Aufwendungen, die für eine Hippotherapie seiner schwerbehin-
derten Tochter im Oktober 2000 angefallen sind, verneint, weil dem Kläger nach
dem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni
2005 für diesen Monat kein Kindergeld für die Tochter zugestanden habe. Der
Verordnungsgeber habe die Beihilfeberechtigung für ein Kind an die Kin-
dergeldberechtigung geknüpft. Es sei nicht gleichheitswidrig, dass er hiervon
eine Ausnahme für in Ausbildung befindliche Kinder bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres gemacht habe, für die wegen der Höhe ihres Einkommens
keine Kindergeldberechtigung bestehe.
Der Kläger wirft die Rechtsfragen als grundsätzlich bedeutsam auf, ob
- ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts über die Kindergeldberechtigung
Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für das jeweilige Kind ver-
bindlich zugrunde zu legen ist;
- Beamte, denen kein Kindergeld für ein behindertes Kind zusteht, hinsichtlich
der Beihilfeberechtigung gleichheitswidrig gegenüber Beamten benachteiligt
werden, denen kein Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches Kind zusteht.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; stRspr).
Der ersten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zu, weil aufgrund der Urteile des Senats vom 26. August 1993
- BVerwG 2 C 16.92 - (BVerwGE 94, 98 <99>) und vom 21. Dezember 2000
- BVerwG 2 C 39.99 - (BVerwGE 112, 308 <311 f.>) kein Klärungsbedarf mehr
besteht.
Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz - BVO RP -
sind die Aufwendungen nach Absatz 1 beihilfefähig für Kinder, die im Familien-
zuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Dies
wiederum hängt gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG ausschließlich davon ab, ob
dem Beamten für das Kind Kindergeld zusteht. Demnach setzt die Bei-
hilfeberechtigung für ein Kind - ebenso wie die Gewährung des kinderbezoge-
nen Familienzuschlages für dieses Kind - die Kindergeldberechtigung voraus.
Diese gesetzliche Akzessorietät hat zur Folge, dass ein rechtskräftiges Urteil
des Finanzgerichts über das Bestehen oder Nichtbestehen der Kindergeldbe-
rechtigung gemäß § 110 Abs. 1 FGO nicht nur für den kinderbezogenen Fami-
lienzuschlag, sondern auch für die Beihilfeberechtigung vorgreiflich ist. Behör-
den und Gerichte müssen die rechtskräftige Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens der Kindergeldberechtigung ohne nochmalige Prüfung ihren
Entscheidungen über die Gewährung von Beihilfen für das jeweilige Kind zu-
grunde legen. Insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses vom 13. Februar
2007 in dem Parallelverfahren - BVerwG 2 B 65.06 - verwiesen werden.
Der zweiten Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO zu, weil sie aufgrund der Rechtsprechung des Senats zum Gestal-
tungsspielraum des Normgebers im Beihilferecht (vgl. zuletzt Urteil vom 15. De-
zember 2005 - BVerwG 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 <29 f.>) ohne Durchfüh-
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rung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann, soweit sie für den
vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist.
In dem Urteil vom 15. Dezember 2005 (a.a.O.) hat der Senat im Anschluss an
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende Gestal-
tungsfreiheit des Normgebers bei der Reglung des Beihilferechts anerkannt.
Aufgrund dessen ist der Gleichheitssatz nicht schon dann verletzt, wenn der
Normgeber nicht die gerechteste, zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung
gewählt hat. Vielmehr muss sich die Ungleichbehandlung von Lebenssachver-
halten als evident sachwidrig erweisen oder gegen die vom Grundgesetz getrof-
fenen Wertentscheidungen verstoßen.
Die Kindergeldberechtigung und daran anknüpfend die Beihilfeberechtigung für
ein behindertes Kind setzen voraus, dass das Kind wegen der Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO RP, § 40
Abs. 2 Satz 1 BBesG). Dies ist anzunehmen, wenn die Berechnung nach dem
Monatsprinzip ergibt, dass die Mittel, die zur Deckung des allgemeinen Le-
bensbedarfs (Grundbedarfs) und des individuellen behindertenbedingten Mehr-
bedarfs erforderlich sind, die dem Kind zur Verfügung stehenden Mittel zum
Lebensunterhalt übersteigen (zum Ganzen Heuermann, in: Blümich, EStG, § 32
Rn. 105 ff.).
Demgegenüber besteht die Kindergeldberechtigung für ein in Ausbildung be-
findliches Kind bis zu dessen Vollendung des 27. Lebensjahres, künftig des
25. Lebensjahres, ohne Rücksicht auf dessen Bedarf und die ihm zur Deckung
des Lebensunterhalts zufließenden Mittel, sofern diese Mittel den gesetzlichen
Grenzbetrag in einem Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen (§ 62
Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 EStG).
Der mit der nachträglich festgestellten Überschreitung des Grenzbetrages ver-
bundene Wegfall der Kindergeldberechtigung für das jeweilige Kalenderjahr
lässt jedoch gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO RP die Beihilfeberechtigung für das
Kind unberührt. Der Verordnungsgeber hat hier die ansonsten bestehende Ab-
hängigkeit der Beihilfeberechtigung von der Kindergeldberechtigung gelöst.
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Die Bedeutung der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO RP liegt in
dem dadurch normierten Verzicht auf die Rückforderung von Beihilfen, die wäh-
rend des Kalenderjahres im Vertrauen auf die Kindergeldberechtigung gezahlt
worden sind, wenn sich nach Ablauf des Kalenderjahres herausstellt, dass die
Kindergeldberechtigung nicht besteht, weil das Einkommen des Kindes über der
in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG festgelegten Grenze liegt. Müssten in diesem Fall
die Beihilfen zurückgezahlt werden, so müsste der Beamte die Aufwendungen
regelmäßig selbst tragen, weil er allenfalls für zwei Monate rückwirkend
Versicherungsschutz erlangen kann.
Davon ausgehend liegt in der Zuerkennung der Beihilfeberechtigung trotz feh-
lender Kindergeldberechtigung durch § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO RP keine evident
sachwidrige Benachteiligung derjenigen Beamten, deren behindertes Kind - wie
die Tochter des Klägers - beitragsfrei gesetzlich krankenversichert ist. Schon
aus diesem Grund besteht ein ins Gewicht fallender Unterschied zu den von § 2
Abs. 2 Satz 2 BVO RP erfassten Beamten, deren Kind gerade keinen Ver-
sicherungsschutz genießt. Das durch diese Regelung abgedeckte Risiko be-
steht für Beamte mit einem krankenversicherten behinderten Kind nicht in glei-
cher Weise. Hinzu kommt, dass Aufwendungen für ein solches Kind, die dessen
behindertenbedingten Mehrbedarf erhöhen, nach der gesetzlichen Systematik
in Grenzfällen dazu führen können, dass der Beamte erst dadurch Kindergeld,
den kinderbezogenen Familienzuschlag und Beihilfe für die Aufwendungen
erhält. Nach alledem kommt eine Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 BVO RP
auf Beamte, denen kein Kindergeld für ein behindertes Kind zusteht, im Wege
des Analogieschlusses nicht in Betracht.
Soweit der Kläger auf „§§ 1, 2 Abs. 1 Ziffer 5 und 3 des Gesetzes zur Umset-
zung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich-
behandlung“ verweist, genügt die Beschwerdebegründung den Darlegungsan-
forderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Insoweit lässt sich dem
Beschwerdevorbringen bereits keine konkrete Frage zur Auslegung einer Rege-
lung dieses Gesetzes entnehmen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Groepper Dr. Heitz
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