Urteil des BVerwG vom 30.09.2011

Psychotherapeutische Behandlung, Psychische Krankheit, Psychische Störung, Körperlicher Zustand

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 66.11
OVG 1 A 527/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. September 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungs-gericht Dr. Maidowski
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2011
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 33 973,73 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die
geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und des Verfahrensmangels im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Kläger beansprucht Beihilfe zu den Aufwendungen für Operationen, durch
die seiner damals 19-jährigen Tochter Ober- und Unterschenkel verlängert wur-
den. Dadurch wurde die Körpergröße der Tochter von 145 cm um 11,5 cm er-
höht. Die Tochter litt zuvor wegen ihres Körperwuchses an psychischen Stö-
rungen.
Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. In dem Berufungsurteil
hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, eine Körpergröße von 145 cm sei
für sich genommen noch keine Krankheit im beihilferechtlichen Sinne. Körperli-
che Funktionen der Tochter seien nicht beeinträchtigt gewesen; sie habe auch
nicht an einem entstellenden Aussehen gelitten. Die Operationen seien beihilfe-
rechtlich nicht notwendig gewesen, um die auf die geringe Größe zurückzufüh-
renden psychischen Störungen der Tochter zu behandeln. Nach medizinischem
Erkenntnisstand sei die Eignung von Eingriffen in den gesunden Körper zur Hei-
lung psychischer Krankheiten nicht anerkannt. Beihilfen seien Zuschüsse zu
Aufwendungen im Krankheitsfall. Mit diesem Zweck sei nicht zu vereinbaren,
Beihilfen bereits dann zu gewähren, wenn der Betroffene subjektiv auf die ope-
rative Änderung seines Aussehens ohne Krankheitswert fixiert sei und eine
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psychotherapeutische Behandlung aus diesem Grund abgelehnt werde oder
keinen Erfolg verspreche.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache eine konkrete, in dem
zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der
Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961
- BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO
Nr. 18 S. 21 f.; stRspr).
Danach kommt der vom Kläger aufgeworfenen Frage,
ob der beihilferechtliche Krankheitsbegriff eine Trennung
von körperlicher und psychischer Krankheit kenne bzw.
„ganzheitliche“ Störungen mit sowohl seelischen als auch
körperlichen Beeinträchtigungen erfasse,
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Der
beihilferechtliche Krankheitsbegriff ist in der Senatsrechtsprechung geklärt. Auf
deren Grundlage ist die Frage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ent-
scheidungserheblich, sodass sie sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen
würde.
Die Beihilfegewährung dient der Erstattung von Aufwendungen, die aus Anlass
einer Krankheit entstanden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 BhV; nunmehr § 1
Satz 1, §§ 12 f. BBhV). Da die Beihilfevorschriften keinen eigenständigen
Krankheitsbegriff statuieren, ist grundsätzlich auf den sozialversicherungsrecht-
lichen Krankheitsbegriff nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V und die dazu ergange-
ne Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückzugreifen (Urteil vom
24. Februar 1982 - BVerwG 6 C 8.77 - BVerwGE 65, 87 <91> = Buchholz 238.4
§ 30 SG Nr. 5 S. 5; Beschluss vom 4. November 2008 - BVerwG 2 B 19.08 -
Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 370 Rn. 4). Danach ist Krankheit ein re-
gelwidriger, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichender Zustand des
Körpers oder des Geistes, der ärztlicher Behandlung bedarf oder - zugleich
oder ausschließlich - Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Jemand ist krank, wenn
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er in seiner Körperfunktion beeinträchtigt ist oder an einer anatomischen Ab-
weichung leidet, die entstellend wirkt (Urteile vom 24. Februar 1982 a.a.O. und
Beschluss vom 4. November 2008 a.a.O.; BSG, Urteile vom 10. Februar 1993
- 1 RK 14/92 - BSGE 72, 96 <98>; vom 19. Oktober 2004 - B 1 KR 3/03 R -
BSGE 93, 252 Rn. 4 f.; vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R - BSGE 100,
119 Rn. 11 und vom 28. September 2010 - B 1 KR 5/10 R - NJW 2011, 1899
Rn. 10).
Danach steht außer Frage, dass Störungen, die sowohl mit seelischen als auch
mit körperlichen Beeinträchtigungen verbunden sind, vom beihilferechtlichen
Krankheitsbegriff erfasst werden. Es kommt darauf an, ob das Krankheitsbild
sowohl körperlicher als auch seelischer Natur ist (BSG, Urteil vom 28. Septem-
ber 2010 a.a.O. Rn. 15). Hierfür reicht nicht aus, dass das subjektive Empfinden
des Betroffenen, sein körperlicher Zustand sei unzulänglich, psychische Stö-
rungen hervorruft. Subjektive Wahrnehmungen sind ohne Bedeutung für die
Frage, ob eine körperliche Krankheit vorliegt. Maßgeblich sind objektive Krite-
rien, insbesondere der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Erkennt-
nisse (BSG, Urteile vom 19. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 5 f.; vom 28. Februar
2008 a.a.O. Rn. 16 und vom 28. September 2010 a.a.O. Rn. 14).
Diesen Krankheitsbegriff hat das Oberverwaltungsgericht seiner tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt, wobei es Bezug auf die Senats-
rechtsprechung genommen hat. Es hat den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bin-
dend festgestellten Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass es sich bei der
geringen Körpergröße der Tochter des Klägers objektiv nicht um eine Krankheit
gehandelt hat. Das Oberverwaltungsgericht hat lediglich eine psychische Stö-
rung angenommen, die sich wegen des Empfindens der Unzulänglichkeit auf-
grund der geringen Körpergröße ausgeprägt hat. Diese tatsächlichen Feststel-
lungen lassen eine rechtliche Würdigung nicht zu, die Krankheit der Tochter des
Klägers sei „ganzheitlich“, d.h. körperlicher und seelischer Art. Vielmehr kann
daraus nur der Schluss auf eine ausschließlich psychische Erkrankung gezogen
werden.
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Auch die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage,
ob ein operativer Eingriff aus Anlass einer psychischen
Krankheit beihilferechtlich notwendig sei, wenn die psy-
chotherapeutische Behandlung fehlgeschlagen sei,
ist nicht rechtsgrundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Der Begriff der beihilferechtlichen Notwendigkeit von Aufwendungen als Vor-
aussetzung für die Beihilfengewährung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BhV; nunmehr
§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt. Danach
sind Aufwendungen dem Grund nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch
gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesund-
heit, der Besserung oder Linderung von Leiden sowie der Beseitigung oder zum
Ausgleich körperlicher Beeinträchtigungen dient. Entsprechend dem Zweck der
Beihilfengewährung müssen die Leiden und körperlichen Beeinträchtigungen
Krankheitswert besitzen. Die Behandlung muss darauf gerichtet sein, die
Krankheit zu therapieren. Zusätzliche Maßnahmen, die für sich genommen
nicht die Heilung des Leidens herbeiführen können, können als notwendig gel-
ten, wenn sie die Vermeidung oder Minimierung von mit hoher Wahrscheinlich-
keit zu erwartenden Behandlungsrisiken und Folgeleiden bezwecken (Urteil
vom 7. November 2006 - BVerwG 2 C 11.06 - BVerwGE 127, 91 = Buchholz
237.8 § 90 RhPLBG Nr. 2 ).
Der beihilferechtliche Begriff der Notwendigkeit krankheitsbedingter Aufwen-
dungen entspricht jedenfalls im hier maßgebenden Bereich inhaltlich dem Be-
griff der Notwendigkeit einer Krankenbehandlung im Sinne von § 27 Abs. 1
Satz 1 SGB V. Nach dieser Regelung muss die Behandlung notwendig sein, um
eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozi-
algerichts fehlt es an der Notwendigkeit im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V
für operative Eingriffe in den gesunden Körper, durch die psychischen Krank-
heiten entgegengewirkt werden soll, die auf einen subjektiv als unzulänglich
empfundenen körperlichen Zustand ohne Krankheitswert zurückzuführen sind.
Denn nach dem gegenwärtigen Stand der medizinischen Erkenntnisse ist gene-
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rell zweifelhaft, ob derartige Eingriffe zur Überwindung einer psychischen
Krankheit geeignet sind. Die psychischen Wirkungen der körperlichen Verände-
rungen können nicht eingeschätzt werden, insbesondere ist nach dem Eingriff
eine Symptomverschiebung zu besorgen. Hinzu kommt, dass der operative Ein-
griff dem subjektiven Empfinden des Betroffenen geschuldet ist, der eine kör-
perliche Eigenschaft als belastend empfindet und sich damit nicht abfindet.
Letztlich müssten Schönheitsoperationen auf Kosten der Allgemeinheit durch-
geführt werden, wenn psychotherapeutische Maßnahmen nicht helfen, weil der
Betroffene auf den Eingriff fixiert ist (BSG, Urteile vom 10. Februar 1993 a.a.O.
S. 98 f.; vom 9. Juni 1998 - B 1 KR 18/96 R - BSGE 82,158 <163 f.>; vom
19. Oktober 2004 a.a.O. Rn. 7 f. und vom 28. September 2010 a.a.O. Rn. 14).
Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Auslegung des Begriffs der
beihilferechtlichen Notwendigkeit. Sie schließen aus, die Notwendigkeit einer
Operation zur Veränderung des Aussehens davon abhängig zu machen, ob die
medizinisch gebotene psychotherapeutische Behandlung im konkreten Fall
(noch) Erfolg verspricht.
Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Verständnis des Begriffs der beihilfe-
rechtlichen Notwendigkeit dem Berufungsurteil zugrunde gelegt, wobei es Be-
zug auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts genommen hat. Die
rechtliche Würdigung wird von der tatsächlichen Feststellung getragen, nach
dem medizinischen Erkenntnisstand sei die psychotherapeutische Eignung chi-
rurgischer Eingriffe zweifelhaft. Bereits diese den Senat gemäß § 137 Abs. 2
VwGO bindende Feststellung schließt aus, derartige Eingriffe als beihilferecht-
lich notwendig anzuerkennen.
Mit der Verfahrensrüge macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht
habe gegen das Gebot erschöpfender Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1
VwGO verstoßen. Es habe Beweis zur Klärung der Erfolgsaussichten einer wei-
teren psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung der Tochter des
Klägers erheben müssen. Diese Rüge kann bereits deshalb keinen Erfolg ha-
ben, weil es nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Oberverwaltungs-
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gerichts nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob diese Erfolgsaus-
sichten bestehen.
Die Tatsachengerichte haben auf der Grundlage ihrer materiell-rechtlichen Auf-
fassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, ins-
besondere Beweisangeboten nachgehen. Die Aufklärungspflicht nach § 86
Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen
anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es deren Ergebnis nach seinem
Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr;
vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115
<119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5 S. 58; Beschluss vom 14. Juni 2005
- BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1 S. 1 f.).
Wie dargelegt hat das Oberverwaltungsgericht die beihilferechtliche Notwendig-
keit und damit die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen zu den Operationen
der Tochter des Klägers wegen der Zweifel in der medizinischen Wissenschaft
an der generellen Eignung derartiger Eingriffe abgelehnt. Nach dieser das Beru-
fungsurteil selbstständig tragenden Erwägung kommt es auf die Erfolgsaussich-
ten weiterer psychotherapeutischer Behandlungen der Tochter nicht an, weil die
medizinischen Zweifel die beihilferechtliche Notwendigkeit ungeachtet der psy-
chotherapeutischen Erfolgsaussichten ausschließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47
Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.
Dr. Heitz
Thomsen
Dr. Maidowski
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Sachgebiet:
BVerwGE
nein
Beihilferecht
Fachpresse ja
Rechtsquellen:
BhV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BBhV § 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1
SGB V § 27 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 86 Abs. 1
Stichworte:
Aufwendungen im Krankheitsfall; Krankheit im beihilferechtlichen Sinne; beihil-
ferechtliche Notwendigkeit von Aufwendungen; entstellendes Aussehen als
Krankheit; psychische Krankheit aufgrund einer körperlichen Eigenschaft ohne
Krankheitswert.
Leitsatz:
Die Aufwendungen zu einem operativen Eingriff in einen gesunden Körper,
durch den das subjektiv als belastend empfundene Aussehen verändert wird,
sind auch dann nicht notwendig im beihilferechtlichen Sinne, wenn die Belas-
tungen das Ausmaß einer psychischen Krankheit angenommen haben (im An-
schluss an die stRspr des BSG zu § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Beschluss des 2. Senats vom 30. September 2011 - BVerwG 2 B 66.11
I. VG Köln vom 02.01.2008 - Az.: VG 3 K 267/07 -
II. OVG Münster vom 24.01.2011 - Az.: OVG 1 A 527/08 -