Urteil des BVerwG vom 28.11.2007

Änderung der Berechnungsgrundlagen, Verfahrensmangel, Besoldung, Beamter

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 66.07
VGH 3 BV 07.344
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Groepper und
Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 10. April 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 1 375,80 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision kann
keinen Erfolg haben. Der Beklagte hat weder die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt noch einen Verfah-
rensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Beschluss gemäß § 130a VwGO das
erstinstanzliche Urteil bestätigt, das dem Kläger ergänzende Besoldungsleis-
tungen zur Deckung des Mehrbedarfs seines dritten Kindes für die Jahre 2002,
2003 und 2004 auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung des Bundes-
verfassungsgerichts unter Ziffer 2 der Entscheidungsformel seines Beschlusses
vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) zuge-
sprochen hat.
Der Beklagte hält die Frage für rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob diese Voll-
streckungsanordnung für die hier maßgebenden Jahre gegenstandslos gewor-
den ist. Er bejaht diese Frage mit der Begründung, die vom Bundesverfas-
sungsgericht vorgegebene Methode zur Berechnung des Nettoeinkommens
und des kinderbezogenen Mehrbedarfs der Beamten könne aufgrund der in der
Beschwerdebegründung dargelegten Rechtsänderungen nicht mehr angewandt
werden.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
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ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; stRspr). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, dass diese
Voraussetzungen hier vorliegen:
Soweit es um ergänzende Besoldungsleistungen für das dritte Kind und weitere
Kinder im Jahr 2003 geht, hat der Senat die rechtsgrundsätzliche Bedeutung
der vom Beklagten aufgeworfenen Frage bereits in dem Beschluss vom 29. Mai
2007 - BVerwG 2 B 3.07 - verneint. Zur Begründung hat der Senat darauf ab-
gestellt, das nach der Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts
maßgebende besoldungs-, sozial- und steuerrechtliche Regelungsgefüge im
Jahr 2003 könne die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung
schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Regelungen für die Zeit ab dem Jahr
2004 durch eine in vielfacher Weise anders gestaltete Gesamtregelung abge-
löst worden seien. Damit handele es sich um ausgelaufenes Recht, für das re-
gelmäßig kein Bedarf an revisionsgerichtlicher Klärung anzuerkennen sei. Von
einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil der Beschluss vom 29. Mai
2007 den Verfahrensbeteiligten bekannt ist (vgl. § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
An der darin vertretenen Rechtsauffassung wird festgehalten. Sie beansprucht
gleichermaßen Geltung für Rechtsfragen, die ergänzende Besoldungsleistun-
gen für das Jahr 2002 betreffen.
Soweit es um ergänzende Besoldungsleistungen im Jahr 2004 geht, besteht
kein Bedarf an der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil die vom Be-
klagten aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Urteils des Senats vom
17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - (BVerwGE 121, 91<95 ff.>) ohne weiteres
beantwortet werden kann. In diesem Urteil hat der Senat ausgeführt:
Durch die Vollstreckungsanordnung habe das Bundesverfassungsgericht den
Verwaltungsgerichten die Befugnis eingeräumt, Beamten im Hinblick auf den
Mehrbedarf für das dritte Kind und weitere Kinder ergänzende Besoldungsleis-
tungen über die gesetzlich vorgesehenen Beträge hinaus zuzusprechen. Die
Verwaltungsgerichte seien mit Wirkung vom 1. Januar 2000 für die Zukunft
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verpflichtet, im Falle weiterhin unzureichender Gesetzgebung Besoldungsan-
sprüche unmittelbar zuzuerkennen. Selbst quantitativ beachtliche Anstrengun-
gen des Gesetzgebers führten nicht ohne weiteres dazu, dass die Vollstre-
ckungsanordnung obsolet werde. Verbleibe trotz der Bemühungen um eine
Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter ein verfas-
sungswidriges Besoldungsdefizit, so hätten die benachteiligten Beamten ab
dem 1. Januar 2000 einen unmittelbar verfassungsbegründeten und durch die
Vollstreckungsanordnung formell legitimierten Anspruch auf erhöhte familien-
bezogene Besoldung. Dies gelte jedenfalls solange, wie ein einheitlicher Zu-
satzbetrag für das dritte und jedes weitere Kind gesetzlich vorgesehen und
schon nach dem Rechenwerk in dem Beschluss des Bundesverfassungsge-
richts vom 24. November 1998 a.a.O. <323 ff.> absehbar sei, dass dieser Be-
trag nicht für alle Besoldungsgruppen den verfassungsrechtlichen Anforderun-
gen genüge. Die Vollstreckungsanordnung entfalle, wenn der Gesetzgeber aus
eigener Kompetenz die Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt habe,
nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Be-
darf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt werde.
Daraus wird deutlich, dass der Senat den Zweck der Vollstreckungsanordnung
des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 darin sieht, den Ge-
setzgeber zur Beseitigung des vom Gericht zum wiederholten Mal festgestellten
verfassungswidrigen Besoldungsdefizits anzuhalten. Dieser Zweck würde of-
fensichtlich verfehlt, wenn ihre Geltung für die Folgejahre von dem unveränder-
ten Fortbestand der besoldungs-, steuer- und kindergeldrechtlichen Lage des
Jahres 2000 abhängig gemacht würde. Zweckwidrig wäre es auch, die Vollstre-
ckungsanordnung schon deshalb für gegenstandslos zu erklären, weil der Ge-
setzgeber Maßnahmen getroffen hat, die für sich genommen zu einer finanziel-
len Besserstellung von Beamten mit mehr als zwei Kindern führen. Vielmehr
beansprucht die Vollstreckungsanordnung Geltung, solange sich bei Anwen-
dung der vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Berech-
nungsmethode im Ergebnis ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit zum
Nachteil kinderreicher Beamter ergibt, d.h. der Familienzuschlag einer Besol-
dungsgruppe für das dritte und jedes weitere Kind verfassungswidrig zu niedrig
festgesetzt ist. Dies setzt zwangsläufig voraus, dass die Berechnungsmethode
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ungeachtet der inzwischen eingetretenen Rechtsänderungen noch sinnvoll an-
wendbar ist.
Soweit ersichtlich wird diese Rechtsauffassung von der verwaltungsgerichtli-
chen Rechtsprechung einhellig geteilt. Sie liegt auch der Berufungsentschei-
dung des Verwaltungsgerichtshofs zugrunde. Davon ausgehend sind die in der
Beschwerdebegründung angeführten Rechtsänderungen nicht geeignet, die
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
zu begründen. Zudem hat der Beklagte keine Anhaltspunkte dargelegt, die da-
rauf hindeuten, dass die Berechnungsmethode obsolet geworden sein könnte.
Hierzu ist ergänzend zu bemerken:
Die Berechnungsmethode des Bundesverfassungsgerichts sieht eine pauschale
Berücksichtigung der steuerlichen Belastungen auf der Grundlage der be-
sonderen Lohnsteuertabelle für Beamte vor. Demzufolge bleiben steuerrechtli-
che Vorteile, die sich aus individuellen Umständen ergeben, bei der Ermittlung,
ob ein Besoldungsdefizit besteht, außer Betracht. Dies betrifft die vorüberge-
hend bestehende Möglichkeit, erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß
§ 33c EStG als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.
Die vom Beklagten weiter angeführte Erhöhung der Freibeträge gemäß § 32
Abs. 6 EStG hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zur
Beseitigung des verfassungswidrigen Besoldungsdefizits geführt. Diese Fest-
stellungen hat sich der Verwaltungsgerichtshof zu Eigen gemacht, sodass sie
den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO binden.
Auch der Umstand, dass Bund und Länder seit dem Jahr 2003 die jährlichen
Sonderzahlungen in eigener Zuständigkeit und demzufolge in unterschiedlicher
Höhe regeln, führt offensichtlich nicht zur Unanwendbarkeit der vom Bundes-
verfassungsgericht vorgegebenen Berechnungsmethode. Denn das anzuset-
zende Nettoeinkommen kann auf der Grundlage der für den jeweiligen Beamten
maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften ermittelt werden.
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Schließlich liegt eine maßgebende Änderung der Berechnungsgrundlagen auch
nicht darin, dass der Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung nicht
mehr in einem zweijährigen, sondern in einem vierjährigen Turnus erscheint.
Der in diesem Bericht abgedruckte Mietindex des Statistischen Bundesamtes
kann nach wie vor herangezogen werden, um die durchschnittlichen kinderbe-
zogenen Unterkunftskosten zu ermitteln. Hierfür müssen die im Mietindex ge-
nannten Beträge durch Anwendung von Prozentsätzen, die die Entwicklung der
Mieten ausdrücken, auf das jeweilige Jahr umgerechnet werden (vgl. Urteil vom
17. Juni 2004 a.a.O. <102>).
Entgegen der vom Beklagten vertretenen Rechtsauffassung stellt es keinen
Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, dass der Ver-
waltungsgerichtshof das Berufungsverfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1
Satz 1 GG ausgesetzt hat, um die Entscheidung des Bundesverfassungsge-
richts einzuholen. Die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist stets auf der
Grundlage der entscheidungserheblichen materiellrechtlichen Auffassung des
Gerichts zu beantworten, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist. Nach
dem insoweit maßgebenden Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichtshofs
hat kein Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bestanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3
GKG.
Prof. Dr. Kugele Groepper Dr. Heitz
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