Urteil des BVerwG vom 10.10.2013

Lehrer, Form, Verordnung, Zustellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 65.13 (2 C 43.13)
OVG 2 LB 45/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil vom 25. März 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdever-
fahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung ist das
Landesbeamtenrecht unverändert nac der nac
fortgilt, revisibles Recht (vgl. Urteil vom 29. April 2010
- BVerwG 2 C 77.08 - BVerwGE 137, 30 = Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 37, je-
weils Rn. 6). Unerheblich ist, dass hier eine Norm des Schulgesetzes und da-
rauf erlassene Verwaltungsvorschriften im Streit stehen. Es kommt allein darauf
an, ob die Norm einen beamtenrechtlichen Inhalt hat und deshalb materiell dem
Beamtenrecht zuzuordnen ist (dies voraussetzend Urteil vom 26. Juni 2008
- BVerwG 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 265; zu
den Landespersonalvertretungsgesetzen vgl. Urteile vom 24. Juni 2010
-- BVerwGE 137, 192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6
und vom 26. Januar 2012 - BVerwG 2 C 7.11 - Buchholz 237.95 § 208
SHLBG Nr. 1 Rn. 19 jeweils m.w.N.; zu den Landesgleichstellungsgesetzen vgl.
Beschluss vom 20. Dezember 2010 - BVerwG 2 B 39.10 - juris Rn. 5).
Hiervon ausgehend ist die Revision der Klägerin wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Ver-
fahren bietet Gelegenheit der Frage nachzugehen, ob eine finanzielle Aus-
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gleichsregelung geboten ist, wenn von Lehrern geleistete Vorgriffsstunden aus
tatsächlichen Gründen nicht mehr ausgeglichen werden können.
Diese Frage wäre selbst dann entscheidungserheblich, wenn die unzutreffende
Auffassung des Berufungsgerichts zugrunde gelegt wird, dass es sich bei den
Vorgriffsstunden nicht um eine Arbeitszeitregelung handele, sondern um eine
nach schleswig-holsteinischem Schulrecht im Organisationsermessen des
Schulministeriums stehende nähere Festlegung, in welchem Teil der für alle
Beamten geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit die Lehrer Unterricht zu
leisten hätten (vgl. bereits Beschluss vom 15. September 2011 - BVerwG
2 B 33.11 - juris Rn. 6 ff., dort allerdings nicht entscheidungserheblich). Es wird
allerdings vorsorglich schon jetzt für das Revisionsverfahren darauf hingewie-
sen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die maß-
gebliche Regelung der Arbeitszeit von Lehrern - dies gilt auch für Lehrer in
Schleswig-Holstein - die Pflichtstundenzahl der wöchentlichen Unterrichtsstun-
den ist. Ihrer Festsetzung liegt die Vorstellung zugrunde, dass sie eine wö-
chentliche Arbeitszeit im Umfang der allgemein für Beamte angeordneten Ar-
beitszeit nach sich zieht. Die Pflichtstundenzahlen sind normativ festzulegen;
Verwaltungsvorschriften genügen nicht (Urteil vom 30. August 2012 - BVerwG
2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93 - LSe 2 und 3 und Rn. 14 f.; zur Notwendigkeit
einer normativen Festlegung insoweit in Abkehr zur früheren Rechtsprechung).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 43.13 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen
Thomsen
Dr. Hartung
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