Urteil des BVerwG vom 13.02.2007

Rechtskräftiges Urteil, Anteil, Bindungswirkung, Besoldung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 65.06
OVG 2 A 10135/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 745,74 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
In dem Berufungsurteil hat das Oberverwaltungsgericht einen Anspruch des
Klägers auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlages (Stufe 2) für
neun Monate des Jahres 2000 verneint, weil ihm für diese Zeiten kein Kinder-
geld für seine Tochter zustehe. Das Fehlen der Kindergeldberechtigung stehe
insoweit aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Finanzgerichts Rheinland-
Pfalz vom 21. Juni 2005 bindend fest.
Der Kläger wirft die Rechtsfrage als grundsätzlich bedeutsam auf, ob ein
rechtskräftiges Urteil eines Finanzgerichts über den Kindergeldanspruch der
Entscheidung über den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familien-
zuschlages verbindlich zugrunde zu legen sei. Nach seiner Auffassung kommt
jedenfalls finanzgerichtlichen Urteilen, die einen Kindergeldanspruch vernein-
ten, keine Bindungswirkung zu.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91>; stRspr).
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Der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage kommt keine grund-
sätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil aufgrund der
Urteile des Senats vom 26. August 1993 - BVerwG 2 C 16.92 - (BVerwGE 94,
98 <99>) und vom 21. Dezember 2000 - BVerwG 2 C 39.99 - (BVerwGE 112,
308 <311 f.>) kein Klärungsbedarf mehr besteht.
Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG wird einem Beamten der kinderbezogene
Teil des Familienzuschlages für ein Kind gewährt, für das ihm Kindergeld nach
dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz zusteht.
Demnach ist dieser Teil der Besoldung an die Kindergeldberechtigung gekop-
pelt. Er hängt ausschließlich davon ab, ob für das jeweilige Kind ein Anspruch
auf Kindergeld besteht. Beide Leistungen dienen dem einheitlichen sozialpoliti-
schen Zweck des Familienlastenausgleichs (Urteil vom 26. August 1993
a.a.O.).
Aus der gesetzlichen Akzessorietät des kinderbezogenen Teils des Familienzu-
schlages hat der Senat den Schluss gezogen, dass sozialgerichtlichen Ent-
scheidungen über die Kindergeldberechtigung Bindungswirkung zukommt. Hat
das Gericht die Kindergeldberechtigung bejaht, so ist der kinderbezogene Be-
soldungsanteil zu gewähren, hat es sie verneint, so ist der Anteil zu versagen.
So hat der Senat in dem Urteil vom 26. August 1993 (a.a.O. S. 100) ausgeführt,
die für die Besoldung zuständige Stelle sei bei der Entscheidung über den kin-
derbezogenen Teil des damaligen Ortszuschlages an ein rechtskräftiges sozi-
algerichtliches Urteil gebunden, das die Ablehnung von Kindergeld bestätigt
hatte. Im Anschluss daran heißt es in dem Urteil vom 21. Dezember 2000
(a.a.O.), nach dem rechtskräftigen Urteil des Sozialgerichts stehe für das ver-
waltungsgerichtliche Verfahren verbindlich fest, dass die Vorenthaltung des Kin-
dergeldes rechtswidrig gewesen sei.
Diese Bindungswirkung kommt nunmehr Urteilen der Finanzgerichte zu, die für
das Kindergeldrecht seit dessen Aufnahme in das Einkommensteuergesetz
- EStG - durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I
S. 1250) zuständig sind. Die Aufnahme hat an der Abhängigkeit des kinderbe-
zogenen Teils des Familienzuschlages von der Kindergeldberechtigung nichts
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geändert. Denn der akzessorische Charakter dieses Teils der Besoldung beruht
auf der Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG, die inhaltlich unverändert
geblieben ist. Für eine solche Änderung hat kein Anlass bestanden, weil das
Kindergeld nach der gesetzlichen Zweckbestimmung gemäß § 31 Satz 2 EStG
weiterhin dem sozialen Zweck der Familienförderung dient, soweit es nicht zu
der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Freistellung des Einkommens
erforderlich ist (BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE
110, 412 <432 f.>).
Die Bindungswirkung unanfechtbarer Urteile über die Kindergeldberechtigung
ist eine Folge der Rechtskraft (vgl. § 121 VwGO, § 110 Abs. 1 FGO). Rechts-
kräftige gerichtliche Entscheidungen binden die Beteiligten auch insoweit, als
die darin ausgesprochene Zuerkennung oder Aberkennung eines prozessualen
Anspruchs für einen anderen Anspruch vorgreiflich ist. Behörden und Gerichte,
die über das Bestehen eines solchen anderen Anspruchs entscheiden, müssen
die vorgreifliche rechtskräftige Feststellung ihrer Entscheidung ohne nochmalige
Prüfung zugrunde legen (Urteile vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 -
BVerwGE 96, 24 <26> und vom 24. November 1998 - BVerwG 9 C 53.97 -
BVerwGE 108, 30 <33>). Rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte über das
Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs auf Kindergeld für ein Kind sind
gemäß § 110 Abs. 1 FGO vorgreiflich für die Zuerkennung eines Anspruchs auf
den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages für dieses Kind, weil die-
ser Anspruch nach der in § 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG getroffenen Regelung von
der Kindergeldberechtigung abhängt.
Nach alledem bedarf es keines Revisionsverfahrens, um zu klären, dass dem
Kläger der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlages für diejenigen Mona-
te des Jahres 2000 nicht gewährt werden kann, für die ihm nach dem rechts-
kräftigen Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 2005 kein Kin-
dergeld zusteht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Groepper Dr. Heitz
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Sachgebiet:
BVerwGE:
nein
Besoldungsrecht
Fachpresse:
ja
Rechtsquellen:
BBesG
§ 40 Abs. 2 Satz 1
EStG
§ 31 Satz 2
FGO
§ 110 Abs. 1
Stichworte:
Kinderbezogener Anteil des Familienzuschlages; Bindungswirkung rechtskräfti-
ger Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch; Vorgreiflichkeit.
Leitsatz:
Rechtskräftige Urteile der Finanzgerichte über den Kindergeldanspruch binden
Behörden und Gerichte bei Entscheidungen über den kinderbezogenen Anteil
des Familienzuschlages.
Beschluss des 2. Senats vom 13. Februar 2007 - BVerwG 2 B 65.06
I. VG Neustadt an der Weinstraße vom 02.03.2001 - Az.: VG 6 K 1623/00.NW -
II. OVG Koblenz vom 21.07.2006 - Az.: OVG 2 A 10135/06 -