Urteil des BVerwG vom 11.06.2015

Aktiver Dienst, Dienstliche Tätigkeit, Aktiven, Beamter

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des
Beamtendisziplinarrechts und des Dienstrechts der Soldaten
sowie des Rechts der Wehrpflichtigen und der
Zivildienstpflichtigen
Rechtsquelle/n:
BBG § 96 Abs. 1 Satz 2;
SGB V § 74;
PostLEntgV §§ 2, 6, 10, 12
Titelzeile:
Zeit der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme
kein aktiver Dienst i.S.v. § 12 Satz 1 PostLEntgV
Stichworte:
Beamter bei der Deutschen Post AG; vorübergehende Dienstunfähigkeit;
Wiedereingliederungsmaßnahme; stundenweise Tätigkeit; Gesamtbeurteilung;
Leistungsentgelt; aktiver Dienst; Zielvereinbarung; Beurteilungszeitraum.
Leitsatz:
Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer
Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer
Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V stundenweise, so
leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.
Beschluss des 2. Senats vom 11. Juni 2015 - BVerwG 2 B 64.14
I. VG Gelsenkirchen vom 12. Juli 2012
Az: VG 12 K 2087/10
II. OVG Münster vom 23. Mai 2014
Az: OVG 1 A 1946/12
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.14, 2 PKH 2.14
OVG 1 A 1946/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2014 wird
zurückgewiesen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abge-
lehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet.
1. Der Kläger steht als Postoberinspektor (BesGr A 10 BBesO) im Dienst der
Beklagten. Er verrichtete im Jahr 2008 bis Anfang August krankheitsbedingt
keinen Dienst. Danach nahm er bis zum Ende des Jahres an einer Wiederein-
gliederungsmaßnahme teil. In diesem Rahmen versah er an 116 Tagen täglich
vier Stunden Dienst und an weiteren 61 Tagen täglich sechs Stunden. Zudem
befand er sich 36 Tage wegen einer Kur im Sonderurlaub und hatte an sechs
Tagen Erholungsurlaub. Anfang 2009 erteilte die Beklagte dem Kläger eine nur
aus einer Leistungsbeurteilung bestehende Gesamtbeurteilung mit der Ge-
samtbeurteilungsstufe "nicht erfüllt". Der Widerspruch des Klägers gegen die
Gesamtbeurteilung blieb ohne Erfolg. Nach Erhebung der Klage hat die Beklag-
te die angefochtene Beurteilung im Juni 2012 aufgehoben. Die Klage des Klä-
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gers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm unter Beachtung der Rechtsauffas-
sung des Gerichts für das Jahr 2008 eine neue Gesamtbeurteilung zu erteilen,
ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung hat das Ober-
verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:
Trotz der Aufhebung der Gesamtbeurteilung für das Jahr 2008 habe der Kläger
noch ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer Gesamtbeurteilung für
das Jahr 2008, weil die Höhe seines Leistungsentgelts von der Gesamtbeurtei-
lungsstufe abhänge. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf eine Gesamt-
beurteilung für das Jahr 2008, weil er in diesem Jahr nicht drei Monate aktiven
Dienst verrichtet habe, der nach der für die Gesamtbeurteilung maßgeblichen
Rechtsnorm Voraussetzung für eine Gesamtbeurteilung sei. Dienst im Rahmen
einer Maßnahme zur Wiedereingliederung eines Beamten sei kein aktiver
Dienst, weil an diese Dienstleistung nicht die üblichen Anforderungen an eine
Dienstausübung gestellt werden könnten.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist un-
begründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Dies ist hier nicht der
Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der
Frage, ob der im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme geleistete
Dienst als aktiver Dienst anzusehen ist und Grundlage einer Gesamtbeurteilung
sein kann. Diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie aufgrund des
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Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung oh-
ne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Urteils des Oberver-
waltungsgerichts zu beantworten ist.
Für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Gesamtbeurteilung ist § 12
der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475, -
PostLEntgV -) in der Fassung der mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft ge-
tretenen Verordnung vom 9. Mai 2011 (BGBl. I S. 818) maßgeblich. Danach
findet eine Gesamtbeurteilung nicht statt, wenn der Beamte infolge von Dienst-
unfähigkeit oder aus anderen von ihm nicht zu vertretenden Gründen im Beur-
teilungszeitraum weniger als drei Monate aktiven Dienst verrichtet hat. Maßgeb-
licher Beurteilungszeitraum ist nach § 2 Abs. 3 Satz 2 PostLEntgV grundsätzlich
das Kalenderjahr.
Bereits Wortlaut und Systematik des § 12 Satz 1 PostLEntgV ergeben, dass
aktiver Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV nur ein solcher ist, den ein
unbeschränkt dienstfähiger Beamter bei Erfüllung seiner allgemeinen Dienst-
pflichten erbringt. Der Verweis auf die Dienstunfähigkeit als Ursache in § 12
Satz 1 PostLEntgV ("infolge von Dienstunfähigkeit") verdeutlicht, dass die
Dienstunfähigkeit eines Beamten die Annahme ausschließt, dieser leiste akti-
ven Dienst. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts, die der Kläger nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, ist er im Jahr
2008 während des oben unter 1. genannten Zeitraums aus gesundheitlichen
Gründen (vorübergehend) nicht dienstfähig gewesen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 BBG).
Auch der Zweck des nach der Postleistungsentgeltverordnung gewährten Leis-
tungsentgelts spricht gegen die Annahme, die Dienstleistung eines vorüberge-
hend dienstunfähigen Beamten, der im Rahmen einer Wiedereingliederungs-
maßnahme nach den Vorgaben des § 74 SGB V lediglich stundenweise tätig
ist, sei aktiver Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV. Denn aktiver Dienst
im Sinne dieser Vorschrift ist nur derjenige, der auf das Erreichen der Vorgaben
der Zielvereinbarung (§ 10 Abs. 1 PostLEntgV) im Rahmen der üblichen Dienst-
leistung ausgerichtet ist.
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Bei Beamten des gehobenen Dienstes wird die Höhe des nicht auf die Besol-
dung angerechneten Leistungsentgelts gemäß § 2 Abs. 1 PostLEntgV auf der
Grundlage der Gesamtbeurteilung ermittelt. Dabei bestimmt sich der Prozent-
satz des Richtbetrages im Sinne von § 6 Abs. 1 PostLEntgV nach der bei der
Gesamtbeurteilung erreichten Stufe ("erfüllt nicht die Anforderungen" bis "über-
trifft deutlich die Anforderungen"). Für diese Einstufung ist nach § 9 Abs. 1
PostLEntgV maßgeblich, inwieweit der betreffende Beamte die in der Zielver-
einbarung festgelegten Ziele im Beurteilungszeitraum (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Post-
LEntgV) erreicht hat. Diese quantitativen oder qualitativen Ziele müssen nach-
vollziehbar, klar zuzuordnen, unmittelbar auf die Tätigkeit bezogen und von der
Beamtin oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein (§ 10 Abs. 1 Satz 4 und 5
PostLEntgV).
Danach setzt die Bestimmung des nicht ruhegehaltfähigen leistungsbezogenen
Entgelts nach § 1 PostLEntgV gerade den auf das Erreichen der vereinbarten
Ziele gerichteten vollen dienstlichen Einsatz des Beamten voraus. Die dienstli-
che Tätigkeit des tatsächlich vorübergehend dienstunfähigen Beamten im
Rahmen einer Maßnahme nach § 74 SGB V dient aber nicht der Verwirklichung
der Vorgaben der Zielvereinbarung. Diese stundenweise Tätigkeit hat vielmehr
die Funktion, den Beamten stufenweise wieder in den Arbeitsprozess einzuglie-
dern. Der Beamte soll an den üblichen Umfang seiner Tätigkeit schrittweise
herangeführt werden und das Arbeitspensum seiner früheren Beschäftigung
wieder erreichen. Stünde der Beamte hierbei unter dem Druck, möglichst die
Vorgaben der Zielvereinbarung nach § 10 Abs. 1 PostLEntgV zu erreichen, wä-
re der Zweck der Maßnahme zur Wiedereingliederung gefährdet.
Auch im Hinblick auf die Regelungen des § 12 Satz 2 und 3 PostLEntgV hat die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bedeutungsgehalt dieser
Vorschriften ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Normen. Hat ein bei
der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter im maßgeblichen Zeitraum infol-
ge seiner Dienstunfähigkeit keinen aktiven Dienst verrichtet, gilt nach § 12
Satz 2 PostLEntgV die im vorangegangenen Beurteilungszeitraum zuerkannte
Gesamtbeurteilungsstufe als erreicht. Ist in diesem Beurteilungszeitraum jedoch
keine Gesamtbeurteilung erfolgt, wird die Gesamtbeurteilungsstufe "voll und
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ganz zufriedenstellend" im Sinne von § 6 Abs. 2 PostLEntgV fingiert (§ 12
Satz 3 PostLEntgV).
3. Aus den vorstehenden Darlegungen zu 2. ergibt sich, dass auch der Antrag
des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfol-
gung des Klägers bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden
niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR
94/88 - BVerfGE 81, 347 <357>) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166
Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52
Abs. 2 GKG.
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