Urteil des BVerwG vom 14.10.2013

Geldstrafe, Verfahrensmangel, Beweismittel, Sicherheit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.12
OVG 80 D 6.10
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2012 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Der geltend
gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin - DiszG -, § 69
Bundesdisziplinargesetz - BDG - liegt nicht vor.
Der Beklagte steht als Polizeimeister im Dienst des Landes Berlin. Er ist wegen
unerlaubter Veräußerung von Betäubungsmitteln rechtskräftig zu einer Geld-
strafe verurteilt worden; zuvor war gegen ihn bereits wegen anderer Delikte im
Strafbefehlsverfahren eine Geldstrafe festgesetzt worden. Im Disziplinarklage-
verfahren ist er aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden.
Der Beklagte sieht die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig an,
ob eine von einer unzuständigen Dienststelle unterzeich-
nete Disziplinarklageschrift überhaupt ein Prozessrechts-
verhältnis entstehen lässt und - nachrangig - im Falle der
Annahme des Prozessrechtsverhältnisses dieser schwer-
wiegende Fehler heilbar sein kann, und wenn ja, wie, in
welcher Form und in welchem Verfahrensstadium.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 41 DiszG, § 69 BDG)
hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu be-
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zeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechts-
frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ei-
ner Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die
für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a.
Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90
<91 f.>). Das ist hier nicht der Fall, weil die von der Beschwerde aufgeworfene
Frage bereits in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt
ist.
Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Diszi-
plinarklageschrift im Sinne des § 41 DiszG, § 55 Abs. 1 BDG, verpflichtet die
Verwaltungsgerichte, im Disziplinarklageverfahren auf dessen Beseitigung nach
§ 55 Abs. 3 BDG hinzuwirken, wenn der Mangel noch heilbar ist. Ein Mangel ist
wesentlich im Sinne des § 55 Abs. 1 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender
Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Berufungsurteil ausgewirkt
haben kann (Urteile vom 24. Juni 2010 - BVerwG 2 C 15.09 - BVerwGE 137,
192 = Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 6 jeweils Rn. 19, vom 28. Februar 2013
- BVerwG 2 C 3.12 - NVwZ 2013, 1087 Rn. 57 und - BVerwG 2 C 62.11 -
NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 13, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12
- juris Rn. 5 und vom 17. Juli 2013 - BVerwG 2 B 27.12 - juris Rn. 19). Unter-
bleibt die Mangelbeseitigung, leidet das Urteil an einem Verfahrensmangel im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Urteile vom 24. Juni 2010 a.a.O. jeweils
Rn. 18 und vom 28. Februar 2013 a.a.O.; Beschluss vom 26. Februar 2008 -
BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).
Die Disziplinarklageschrift leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn sie von
einer unzuständigen Behörde oder einem Beamten erhoben wird, der nicht be-
fugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (Urteil vom 28. Februar
2013 - BVerwG 2 C 3.12 - a.a.O Rn. 58; Beschlüsse vom 18. Dezember 2007
- BVerwG 2 B 113.07 - juris Rn. 7
nicht abgedruckt>, vom 26. Februar 2008 a.a.O. Rn. 15 und vom 4. Juli 2013
a.a.O. Rn. 6). Dieser Mangel kann im Berufungsverfahren durch Einreichen ei-
ner neuen Disziplinarklageschrift geheilt werden, wenn keine schutzwürdigen
Interessen des Beklagten entgegen stehen. Dies setzt voraus, dass diese Kla-
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geschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (Urteil
vom 28. Februar 2013 a.a.O Rn. 63, Beschluss vom 18. Dezember 2007 a.a.O.
Rn. 7 und vom
4. Juli 2013 a.a.O. Rn. 15). Stellt das Oberverwaltungsgericht im Berufungsver-
fahren fest, dass die Vorgaben des § 34 Abs. 2 DiszG bei der Erhebung der
Disziplinarklage nicht eingehalten worden sind, so hat es die Vorgaben des
§ 41 DiszG und § 55 Abs. 2 und 3 BDG zu beachten und der zuständigen Be-
hörde eine Frist zur Beseitigung des Mangels zu setzen (Beschluss vom 4. Juli
2013 a.a.O. Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht im Streitfall ent-
schieden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 41 DiszG, §§ 3, 77
BDG. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt wer-
den, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 41
DiszG, § 85 Abs. 12, § 78 Satz 1 BDG, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis
zum BDG).
Domgörgen Thomsen Dr. Hartung
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