Urteil des BVerwG vom 20.06.2007

Rechtsmittelbelehrung, Ausschluss, Reserve

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.07
VG 1 E 962/05 (3)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Darmstadt
über die Nichtzulassung der Revision im Urteil vom 3. Mai
2007 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über das zu-
lässige Rechtsmittel gegen die genannte Entscheidung an
das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsge-
richts, in denen es über einen auf § 56 Abs. 4 SG gestützten Rückzahlungsan-
spruch des Dienstherrn gegen einen ehemaligen Soldaten entschieden hat,
steht den Beteiligten gemäß § 82 Abs. 1 SG in der Fassung des Art. 2 Nr. 24
des Gesetzes über die Neuordnung der Reserve der Streitkräfte und zur
Rechtsbereinigung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. April 2005 (BGBl I
S. 1106) i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung zu, wenn sie von dem Verwal-
tungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Der Aus-
schluss der Berufung, den das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil
aus § 84 SG in der Fassung des genannten Gesetzes abgeleitet hat, betrifft nur
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Ab-
schnitt des Soldatengesetzes. Hierzu gehört der auf § 56 Abs. 4 SG gestützte
Bescheid der Beklagten vom 29. April 2005 nicht; die genannte Bestimmung
gehört zum Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes, wie auch das Verwal-
tungsgericht nunmehr zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 5. Juni
2007 erkannt hat.
Ungeachtet der Unstatthaftigkeit der Beschwerde ist der unzutreffende Aus-
spruch des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision aufzuhe-
ben und die Sache in entsprechender Anwendung des § 133 Abs. 6 VwGO an
das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dadurch erhält das Verwaltungsge-
richt die gesetzlich gebotene Möglichkeit, über die Zulassung der Berufung zu
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entscheiden und die Entscheidung mit der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
zu versehen. Andernfalls wäre der Anspruch des Klägers auf Gewährung effek-
tiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Durch eine Aufhebung
der Nichtzulassungsentscheidung ist das Ausgangsgericht in der Lage und
gehalten, urteilsergänzend eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung
zu treffen, die wegen unterschiedlicher Zulassungsgründe in § 124 Abs. 2
VwGO einerseits und § 132 Abs. 2 VwGO andererseits anders ausfallen kann
als die zuvor verfahrensfehlerhaft getroffene Entscheidung über die Nichtzulas-
sung der Revision (vgl. Beschlüsse vom 13. März 2002 - BVerwG 3 B 19.02 -
Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 65 und vom 5. April 2007 - BVerwG 2 B
21.07).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 2 Satz 2 GKG. Bei seiner Ent-
scheidung wird das Verwaltungsgericht dem Umstand Rechnung zu tragen ha-
ben, dass das Beschwerdeverfahren durch eine verfahrensfehlerhafte verwal-
tungsgerichtliche Annahme ausgelöst worden ist.
Albers Groepper Thomsen
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