Urteil des BVerwG vom 20.10.2006

Begründung des Urteils, Rechtliches Gehör, Rüge, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.06
OVG 3 LB 5/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 16 900 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit der Begründung, der Kläger moniere „die
Verletzung formellen wie materiellen Rechts“, wird ein Zulassungsgrund gemäß
§ 132 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechts-
grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentschei-
dung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe
voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung
bestehen soll (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 -
BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Soweit der Beschwerde zu entnehmen ist, dass in dem erstrebten Revisions-
verfahren das Verhältnis zwischen § 202 Abs. 1 Buchst. b LBG SH und § 23
Abs. 3 Nr. 2 BRRG geklärt werden soll, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der
Revision. Die von der Beschwerde behauptete Unvereinbarkeit von Landes-
recht und Rahmenrecht besteht offenkundig nicht. Wer gemäß § 202 Abs. 1
Buchst. b LBG SH „den dienstlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes
nicht genügt“, hat sich im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 2 BRRG „nicht bewährt“.
Zur Klärung des von der Beschwerde angenommenen Widerspruches zwischen
Landes- und Bundesrecht bedarf es somit nicht der Durchführung eines Revisi-
onsverfahrens. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei der An-
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wendung des Beamtenrechtsrahmengesetzes wegen der Aufhebung des
Art. 75 GG durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a,
104b,105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c) vom 28. August 2006 (BGBl I
S. 2034) um auslaufendes Recht handelt, so dass auch aus diesem Grunde die
Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt wäre.
Mit den weiteren Ausführungen zum materiellen Recht erschöpft sich die Be-
schwerde darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als rechtsfeh-
lerhaft anzugreifen. Damit vernachlässigt die Beschwerde den grundsätzlichen
Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und
der Begründung einer bereits zugelassenen Revision. Wird lediglich die
Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht angegriffen, kann die Nichtzu-
lassungsbeschwerde keinen Erfolg haben. Das gilt selbst dann, wenn ein Ge-
richt eine Rechtsfrage fehlerhaft entschieden oder eine entscheidungserhebli-
che Rechtsfrage überhaupt nicht erkannt hat (stRspr; z.B. bereits Beschluss
vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92).
Die Revision ist auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Ein
Verfahrensmangel wird nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn er sowohl
in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtli-
chen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. z.B. Beschluss vom 10. No-
vember 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5).
Die Rüge des Klägers, das angegriffene Urteil sei nicht mit Gründen versehen,
so dass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 6 VwGO vorliege, ist
nicht berechtigt. Die formellen Anforderungen an die Entscheidungsgründe er-
geben sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach in dem Urteil die Gründe
anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, aus
§ 173 VwGO i.V.m. § 313 Abs. 3 ZPO, wonach die Entscheidungsgründe eine
kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entschei-
dung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, und aus den Möglichkeiten
der Bezugnahme gemäß § 117 Abs. 5 VwGO sowie gemäß § 130b VwGO.
Nicht erforderlich ist, dass sich das Gericht in dem schriftlichen Urteil mit jegli-
chem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzt, etwa soweit Randfragen
berührt oder gar abwegige Rechtsauffassungen vertreten werden (vgl. Be-
schlüsse vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6
VwGO Nr. 32 und vom 22. Juli 1999 - BVerwG 9 B 429.99 - Buchholz 402.25
§ 1 AsylVfG Nr. 214). Gemäß § 138 Nr. 6 VwGO ist es auch nicht erforderlich,
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dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend er-
scheint. Vielmehr wäre ein Verfahrensmangel dann gegeben, wenn die Darle-
gungen des Berufungsgerichts gänzlich unverständlich, verworren oder wider-
sprüchlich wären und damit nicht erkennen ließen, welche Erwägungen für die
Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 1992
- BVerwG 9 C 5.91 - DVBl 1993, 47; insoweit in BVerwGE und Sammlung
Buchholz nicht abgedruckt; Beschluss vom 2. November 1972 - BVerwG 5 CB
6.72 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 7).
Das angegriffene Urteil des Oberverwaltungsgerichts nimmt gemäß § 130b
VwGO Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung und befasst sich - wenn
auch in sehr gedrängter Form - mit dem Berufungsvorbringen, dass sich die
Straßenverkehrsgefährdung, deretwegen der Kläger von einem Strafgericht
verurteilt worden ist, bereits vor der Probezeit ereignet habe. Danach war für
den Kläger erkennbar, welche Gründe für die Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts maßgeblich waren. Dass sich das Berufungsgericht nicht mit allen
Einzelheiten des Vorbringens des Klägers in erster Instanz und in dem Verfah-
ren auf Zulassung der Berufung auseinandergesetzt hat, begründet keinen zur
Revision führenden Mangel.
Ebenso wenig greift die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch. Ein
Verstoß gegen das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Gebot, rechtliches
Gehör zu gewähren, liegt dann vor, wenn ein Beteiligter nicht die Möglichkeit
hat, all das vorzutragen, was aus seiner Sicht für die Entscheidung des Gerichts
erheblich sein kann, wenn das Gericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis
nimmt oder wenn es bei seiner Entscheidung dieses Vorbringen nicht in Erwä-
gung zieht (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969 - 2 BvR
320/69 - BVerfGE 27, 248 <252>). Davon kann aber nicht schon dann ausge-
gangen werden, wenn sich das Gericht in den Entscheidungsgründen nicht mit
allen Facetten des Beteiligtenvorbringens beschäftigt. Dies wird bereits durch
die formalen Anforderungen an die Entscheidungsgründe ausgeschlossen, die
knapp zu fassen sind. Vielmehr muss sich aus den besonderen Umständen
ergeben, dass das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt hat. Dies wird von der Beschwerde nicht dargelegt
und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich.
Nach den eingangs gemachten Ausführungen zum Nichtvorliegen des Zulas-
sungsgrundes nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bedarf es keiner weiteren Erörte-
rung der von der Beschwerde zusätzlich erhobenen Rüge, wegen der Verlet-
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zung von Rahmenrecht habe ein nicht vorschriftsmäßig besetztes Gericht
(§ 138 Nr. 1 VwGO) über die Berufung entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Albers Groepper Dr. Bayer
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