Urteil des BVerwG vom 20.08.2004

Eigenschaft, Auskunft, Bekanntmachung, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.04
OVG 1 A 1721/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2004 wird zurück-
gewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfah-
ren auf 46 374 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 127 Nr. 1 BRRG oder § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO.
Die Rüge, das angegriffene Urteil weiche von der Entscheidung des Baden-Würt-
tembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 1982 - 4 S 1807/80 - ab,
weil es davon ausgehe, dass dienstliche Beurteilungen einem Angestellten auch
dann übertragen werden dürften, wenn dieser keine beamtenrechtliche Befähigung
besitze, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Auch wenn die von
der Beschwerde behauptete Divergenz zwischen den obergerichtlichen Entschei-
dungen bestehen sollte, rechtfertigte dies nicht die Durchführung eines Revisionsver-
fahrens, weil eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage
bereits ergangen ist.
Schon in seinem Urteil vom 17. April 1986 - BVerwG 2 C 8.83 - (Buchholz 232.1 § 40
BLV Nr. 7 S.10) hat der Senat darauf hingewiesen, dass der Dienstherr im Rahmen
seiner organisatorischen Gestaltungsfreiheit zu bestimmen hat, durch wen er die
Aufgabe der dienstlichen Beurteilung der Beamten wahrnimmt, und dabei den sachli-
chen Zusammenhang dieser Aufgabe mit der Wahrnehmung der Dienst- und Fach-
aufsicht nicht außer acht lassen darf. Daraus folgt zugleich, dass die persönliche
Kompetenz, dienstliche Beurteilungen zu verfassen, nicht durch den Status be-
schränkt ist. In Fortführung dieser Rechtsprechung ist der Senat in seinem Urteil vom
11. Februar 1999 - BVerwG 2 C 28.98 - (BVerwGE 108, 274 <278>) davon ausge-
gangen, dass die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung nicht davon ab-
hängt, ob der Beurteiler in einem Dienstverhältnis zum Dienstherrn steht ; "vielmehr
können auch Personen, die nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen
Rechtsbeziehungen zum Dienstherrn stehen, Vorgesetzte sein". Dies entspricht im
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Übrigen der - in mehreren Entscheidungen nicht weiter angesprochenen - Praxis des
Senats, der dienstliche Beurteilungen von Beamten nicht deshalb beanstandet hat,
weil sie etwa von Soldaten (vgl. Urteil vom 17. April 1986, a.a.O.) oder von Angestell-
ten gefertigt worden sind.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzli-
che Bedeutung. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die von der
Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob nach rechtswidriger Durchführung des Auswahlverfahrens zur Besetzung
eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsplanstelle ohne Ein-
holung aktueller dienstlicher Beurteilungen dem Schadensersatzanspruch eines
übergangenen Bewerbers entgegengehalten werden kann, er wäre auch bei
rechtmäßiger Durchführung des Verfahrens nicht befördert worden, weil sich
aus einer nachträglich von einem Dienstvorgesetzten ohne beamtenrechtliche
Laufbahnbefähigung erstellten Leistungseinschätzung ergebe, dass er weniger
geeignet gewesen sei, als der ausgewählte Beamte ",
bereits geklärt ist und nicht der weiteren Erörterung in einem Revisionsverfahren be-
darf. Die persönliche Befähigung, dienstliche Beurteilungen zu erstellen, folgt nicht
aus dem Status, sondern aus den Kenntnissen des mit diesen Aufgaben Betrauten.
Die schließlich von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
"ob nach rechtswidriger Durchführung eines Auswahlverfahrens zur Besetzung
eines Beförderungsdienstpostens oder einer Beförderungsplanstelle ohne hin-
reichend aktuelle dienstliche Beurteilungen dem Schadensersatzanspruch eines
übergangenen Bewerbers entgegengehalten werden kann, dass er auch bei
rechtmäßiger Durchführung des Auswahlverfahrens nicht befördert worden wä-
re, weil sich aus einer nachträglich durch einen inzwischen im Ruhestand be-
findlichen Beamten für den ausgewählten Beamten erstellten Leistungsein-
schätzung ergebe, dass der übergangene Beamte auch bei rechtmäßiger
Durchführung des Verfahrens nicht befördert worden wäre",
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gebietet ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie ohne
weiteres zu bejahen ist. Zwar trifft es zu, dass ein im Ruhestand befindlicher Beamter
grundsätzlich nicht mehr an dem Erlass verwaltungsrechtlicher Maßnahmen mitwir-
ken darf. Deshalb ist er nicht in der Lage, eine dienstliche Beurteilung zu erstellen
und eine solche in dienstlicher Eigenschaft zu verantworten. Davon unberührt bleibt
die Möglichkeit, auch nach Eintritt in den Ruhestand wie ein sachverständiger Zeuge
Auskunft über die Leistungen des Beamten in der Vergangenheit zu geben und eine
persönliche Leistungsbewertung - mit den Worten der Beschwerde und des Beru-
fungsgerichts "Leistungseinschätzung" - vorzunehmen. Welche Bedeutung einer sol-
chen "privaten" Äußerung im Hinblick auf die Ermittlung beurteilungsrelevanter
Merkmale zukommt, obliegt der Würdigung im Einzelfall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Buchstabe a GKG in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren
Änderungen; diese Regelung ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung
des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004
(BGBl I S. 718) noch anzuwenden, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 einge-
legt worden ist.
Albers
Groepper
Dr. Bayer