Urteil des BVerwG vom 27.01.2004

Ausnahme, Rechtseinheit, Besoldung, Bekanntmachung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 64.03
VGH 4 S 1459/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 1 200 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Der Sache
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Die Klägerin hält die Frage für klärungsbedürftig,
"ob gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 2. Halbsatz SZG bei Aufnahme einer Teil-
zeittätigkeit vor dem allgemeinen Stichtag des § 10 SZG dem Berechtigten
für das jeweilige Kalenderjahr eine Sonderzuwendung unter Zugrun-
delegung der neu aufgenommenen Teilzeittätigkeit oder - bis zur Vollen-
dung des 12. Lebensmonats seines Kindes - unter Zugrundelegung der
bei Eintritt in den Erziehungsurlaub/Elternzeit bestehenden Beschäfti-
gungsumfangs (zusteht)".
Die aufgeworfene Frage hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, weil sie ausge-
laufenes Recht betrifft.
Das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl I S. 3642) mit späteren Ände-
rungen ist durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsan-
passungsgesetzes 2003/2004 (BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003
(BGBl I S. 1798, 1805) aufgehoben worden. Das Sonderzuwendungsgesetz ist auch
nicht gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 im Lande Baden-Württemberg wei-
ter anzuwenden, weil mit dem Gesetz über die Gewährung von Sonderzahlungen in
Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung, verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur
Regelung des Rechts der Sonderzahlungen in Baden-Württemberg vom 29. Oktober
2003 (GBl BW S. 693), eine landesgesetzliche Regelung zur Gewährung von
jährlichen Sonderzahlungen in Kraft getreten ist. Nach diesem Gesetz kann sich die
von der Beschwerde formulierte Frage nicht mehr stellen, weil es eine dem § 6 SZG
entsprechende Bestimmung nicht enthält.
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Fragen zu ausgelaufenem Recht haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung.
Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtferti-
gende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht er-
reicht werden (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B
61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 S. 2 m.w.N.). Aus dem Be-
schwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass hier eine Ausnahme
von dieser Regel anzuerkennen sein könnte.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Silberkuhl
Prof. Dawin
Dr. Bayer