Urteil des BVerwG vom 25.07.2014

Veranstaltung, Dienstliche Anordnung, Dienstort, Dienstzeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 62.13
OVG 2 LB 41/12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hartung
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2013 wird zurückge-
wiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf
5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die 1968 geborene Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung: 60)
und war bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
zum Ende des Monats November 2012 beamtete Lehrerin in Diensten des Be-
klagten. Wegen der Erkrankung der Klägerin wurden im Rahmen eines betrieb-
lichen Eingliederungsmanagements zahlreiche Maßnahmen zur Erhaltung der
Dienstfähigkeit der Klägerin durchgeführt, u.a. eine Reduzierung der Pflicht-
stundenzahl. Während eines Klinikaufenthalts im Oktober 2010 wurde sie durch
den dortigen psychosozialen Dienst auf das Integrationsamt und den dortigen
Integrationsfachdienst hingewiesen. Aus Sorge, dem Schuldienst krankheitsbe-
dingt nicht mehr gewachsen zu sein, kontaktierte die Klägerin den Integrations-
fachdienst. Die Leiterin der Schule, an der die Klägerin unterrichtete, war hierü-
ber informiert, eine Einbindung oder Beauftragung des Integrationsfachdienstes
durch die Schule gab es nicht.
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Am 1. Februar 2011 nahm die Klägerin einen Termin beim Integrationsfach-
dienst wahr, um Hilfsmittel für die langfristige Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit zu
erörtern, was sie auch der Schulleiterin mitteilte. Auf dem Heimweg von diesem
Termin stürzte die Klägerin auf Blitzeis mit dem Fahrrad und zog sich u.a. ein
Schädel-Hirn-Trauma zu. Ihren Antrag, den Unfall als Dienstunfall anzuerken-
nen, lehnte die Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage
ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung darauf abgestellt, dass es an
der erforderlichen materiellen und formellen Dienstbezogenheit des Unfalls feh-
le. Maßgeblich für die materielle Dienstbezogenheit sei, wenn - wie hier - die
Kriterien Dienstort und Dienstzeit eine eindeutige Zuordnung nicht ermöglich-
ten, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen, also der Bewältigung der
eigentlichen dienstlichen Aufgaben diene. Das Aufsuchen des Integrationsfach-
dienstes, um sich - vergleichbar mit einem Arztbesuch - gesund und leistungs-
fähig zu erhalten, habe in erster Linie die private Sphäre der Klägerin betroffen
und sei nicht durch die Erfordernisse des Dienstes geprägt gewesen. Es fehle
auch an der formellen Dienstbezogenheit. Hierfür sei erforderlich, dass die Ver-
anstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen sei und damit von der Autorität
des Dienstvorgesetzten getragen werde. Die Klägerin sei jedoch weder zur
Wahrnehmung des Termins beim Integrationsfachdienst aufgefordert noch
dorthin entsandt worden. Ob eine formelle Dienstbezogenheit anzunehmen wä-
re, wenn der Integrationsfachdienst vom Beklagten im Rahmen eines Präven-
tionsverfahrens nach § 84 SGB IX eingeschaltet worden wäre, sei nicht ent-
scheidungserheblich.
2. Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwer-
deführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt
ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechts-
fortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr; Beschlüsse
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom
2. Februar 2011 - BVerwG 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
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Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„Handelt es sich bei dem Zurücklegen des Weges zu
einem Integrationsfachdienst im Sinne von § 109 SGB IX
um Dienst im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der Überleitungsfassung
für Schleswig-Holstein (BeamtVGÜFSH)?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie könnte in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht allgemein, sondern nur nach auf einer die konkreten
Umstände berücksichtigenden Einzelfallwürdigung für den konkreten Fall be-
antwortet werden. Insbesondere kommt es bei einer solchen Einzelfallprüfung
darauf an, wer den Integrationsfachdienst beauftragt hat und welchen Zwecken
die Beauftragung im konkreten Fall dient. Eine verallgemeinerungsfähige Klä-
rung der aufgeworfenen Frage ist damit nicht möglich.
In der Sache setzt die Beschwerde der Würdigung der konkreten Umstände des
Falles der Klägerin durch das Oberverwaltungsgericht, dem von der Klägerin
mit der Beraterin des Integrationsfachdienstes geführten Gespräch fehle es an
der insoweit erforderlichen materiellen und formellen Dienstbezogenheit, ledig-
lich ihre eigene abweichende Bewertung entgegen.
Im Übrigen ist die Frage, wann ein Dienstunfall im Sinne der einschlägigen be-
amtenrechtlichen Normen vorliegt, in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt.
Für die Unfallfürsorge ist grundsätzlich das Recht maßgeblich, das im Zeitpunkt
des Unfallereignisses gegolten hat, sofern sich nicht eine Neuregelung aus-
drücklich Rückwirkung beimisst (stRspr; vgl. zuletzt Urteil vom 26. November
2013 - BVerwG 2 C 9.12 - NVwZ-RR 2014, 423 Rn. 6 m.w.N.). Zum Unfallzeit-
punkt war das Beamtenversorgungsgesetz in der Überleitungsfassung von
Schleswig-Holstein vom 20. Juli 2009 (GVOBl S. 506, 516) in Kraft. Es enthielt
in Übereinstimmung mit den Regelungen zum Dienstunfall im Bund und in an-
deren Bundesländern die gesetzliche Definition des Dienstunfalls als eines auf
äußerer Einwirkung beruhenden, plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren
Ereignisses, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (§ 31
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Abs. 1 Satz 1), und die Einbeziehung der Teilnahme an dienstlichen Veranstal-
tungen und das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges
nach und von der Dienststelle in den Dienstbegriff (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und
§ 31 Abs. 2 Satz 1).
Die rechtlichen Voraussetzungen eines Dienstunfalls sind in der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach umfasst der Dienst
grundsätzlich alle Tätigkeiten, die der Beamte im Rahmen der ihm übertrage-
nen Aufgaben des Dienstpostens ausübt. Die Dienstgeschäfte können dem
Beamten durch Gesetz, durch Verordnung oder durch generelle und spezielle
dienstliche Weisungen übertragen werden. Zum Dienst gehören grundsätzlich
auch Dienstreisen, Dienstgänge, dienstliche Veranstaltungen und bestimmte
Nebentätigkeiten. Außerhalb des durch Dienstzeit und Dienstort geprägten Ge-
schehensablaufes ist hingegen von dem privaten Lebensbereich des Beamten
als vorgegeben auszugehen. Hier müssen neben der subjektiven Vorstellung
des Beamten, in Ausübung oder im Interesse des Dienstes zu handeln, beson-
dere objektive Umstände festgestellt werden, die den Schluss rechtfertigen,
dass die fragliche Verrichtung des Beamten nicht der vorgegebenen Privat-
sphäre, sondern dem dienstlichen Bereich zuzurechnen ist. Diese Umstände
müssen die wesentliche (objektive) Ursache der Verrichtung sein, bei der der
Beamte den Unfall erleidet (stRspr; Urteil vom 3. November 1976 - BVerwG 6 C
203.73 - BVerwGE 51, 220 <222> m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2005
- BVerwG 2 B 107.04 - juris Rn. 10).
Das gesetzliche Merkmal „in Ausübung oder infolge des Dienstes“ verlangt eine
besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst.
Maßgebend hierfür ist der Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfür-
sorgeregelung. Dieser liegt in einem über die allgemeine Fürsorge hinausge-
henden besonderen Schutz des Beamten bei Unfällen, die außerhalb seiner
privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphä-
re liegenden Risiken eintreten, also in dem Gefahrenbereich, in dem der Beam-
te entscheidend aufgrund der Anforderungen des Dienstes tätig wird (Urteil vom
29. August 2013 - BVerwG 2 C 1.12 - NVwZ-RR 2014, 152 Rn. 10 m.w.N.).
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Ausgehend vom Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Kriterium der Be-
herrschbarkeit des Risikos der Geschehnisse durch den Dienstherrn kommt
dem konkreten Dienstort des Beamten eine herausgehobene Rolle zu. Der
Beamte steht bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrsch-
baren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem besonderen Schutz der
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Zu diesem Bereich zählt der Dienstort, an
dem der Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, wenn dieser Ort zum
räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier wäh-
rend der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unab-
hängig davon, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich
geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass diese Tätigkeit vom
Dienstherrn verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft
(Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 11 m.w.N.).
Dienstort im dienstunfallrechtlichen Sinne ist derjenige Ort, an dem der Beamte
die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben zu erledigen hat. Sind dem Beam-
ten für gewisse Zeit Aufgaben zugewiesen, die er nicht an seinem üblichen
Dienstort, insbesondere nicht an seinem Arbeitsplatz in einem Dienstgebäude,
sondern an einem anderen Ort wahrnehmen muss, so wird dieser Ort für die
Dauer der Aufgabenerledigung vorübergehend Dienstort (Urteil vom 29. August
2013 a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).
Mit dem Merkmal „infolge des Dienstes“ werden die Fälle erfasst, in denen die
den Dienstunfall kennzeichnende Kausalkette zwischen dem den Schaden aus-
lösenden Ereignis und dem Eintritt des Körperschadens zwar während der Er-
füllung der Dienstobliegenheiten durch den Beamten begonnen, aber erst nach
deren Abschluss ihr Ende gefunden hat (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O.
Rn. 13 m.w.N.).
Durch die ausdrückliche Aufführung der dienstlichen Veranstaltung hat der Ge-
setzgeber den gesetzlichen Dienstunfallbegriff nicht erweitert. Es sollte lediglich
klargestellt werden, dass neben dem eigentlichen Dienst auch dienstliche Ver-
anstaltungen zum Dienst gehören (Urteil vom 29. August 2013 a.a.O. Rn. 16
m.w.N.).
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Veranstaltungen sind kollektive - für alle Beamten des Dienstherrn oder einer
Behörde oder für einen bestimmten Kreis von Bediensteten - geschaffene Maß-
nahmen oder Einrichtungen. Die Veranstaltung muss formell und materiell
dienstbezogen sein (vgl. Urteile vom 19. April 1967 - BVerwG 6 C 96.63 -
Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 32, vom 13. August 1973 - BVerwG 6 C 26.70 -
Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 51 und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 7.73 -
Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 52). Um ihre entscheidende Prägung durch die
dienstliche Sphäre zu erhalten, muss eine Veranstaltung im Zusammenhang
mit dem Dienst stehen, dienstlichen Interessen dienen und, sei es unmittelbar
oder mittelbar, von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und damit
in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen sein (Urteil vom
29. August 2013 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.). Für die materielle Dienstbezogenheit
kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der Veranstaltung mit den
eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich darauf an, ob die
Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Formell muss die Veranstaltung
vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit unmittelbar
oder mittelbar von der Autorität eines Dienstvorgesetzten des Beamten getra-
gen und in den weisungsgebundenen Bereich einbezogen sein. Das erfordert
nicht in jedem Falle, dass die Veranstaltung vom Dienstvorgesetzten selbst ge-
tragen und durchgeführt wird; er kann damit auch andere Personen beauftragen
(Urteil vom 23. Februar 1989 - BVerwG 2 C 38.86 - BVerwGE 81, 265 <267>).
Hieraus wird deutlich, dass bei der Frage, ob eine - hier allein in Betracht kom-
mende - dienstliche Veranstaltung im Sinne des Dienstunfallrechts vorliegt,
stets eine Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung der in der angeführten
Rechtsprechung genannten Kriterien stattzufinden hat. Das gilt auch für das
Aufsuchen eines Integrationsfachdienstes durch einen Beamten.
Integrationsfachdienste sind Dienste, die bei der Durchführung von Maßnah-
men zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt wer-
den (§ 109 Abs. 1 SGB IX). Sie können sowohl die schwerbehinderten Men-
schen als auch die Arbeitgeber beraten (§ 110 Abs. 1 SGB IX). Sie werden tätig
im Auftrag der Integrationsträger oder der Rehabilitationsträger (§ 111 Abs. 1
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Satz 1 SGB IX) und arbeiten insbesondere mit der Bundesagentur für Arbeit
und dem Arbeitgeber zusammen (§ 111 Abs. 3 SGB IX). Im Auftrag legen Auf-
traggeber und Integrationsfachdienst Art, Umfang und Dauer des im Einzelfall
notwendigen Einsatzes sowie das Entgelt fest (§ 111 Abs. 2 SGB IX). Die bei
den freien Trägern angesiedelten Integrationsfachdiensten sollen die gesetzli-
chen Leistungsträger bei der Beratung und Betreuung im Vorfeld der Arbeits-
aufnahme, bei der Erstellung von Leistungsprofilen, bei der Arbeitsplatzsuche,
im Bewerbungsverfahren und nach der Arbeitsaufnahme bei der Stabilisierung
und Sicherung der Arbeitsverhältnisse unterstützen (vgl. § 110 Abs. 2 SGB IX;
Ernst, in: Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX Stand Januar 2014, Vor § 109 SGB IX,
Rn. 1).
Vor diesem Hintergrund kann die auf eigener Initiative beruhende Inanspruch-
nahme der Unterstützung eines Integrationsfachdienstes durch einen Beamten
- also ohne dienstliche Anordnung oder Vereinbarung etwa im Rahmen eines
betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 SGB IX (vgl. zum betrieb-
lichen Eingliederungsmanagement bei Beamten Urteil vom 5. Juni 2014
- BVerwG 2 C 22.13 - zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungs-
sammlung BVerwGE vorgesehen) - allenfalls in einem besonderen Ausnahme-
fall die dargelegten Anforderungen eines Dienstunfalls erfüllen. Es bedarf stets
der - hier vom Oberverwaltungsgericht vorgenommenen - Einzelfallprüfung an
Hand der dargelegten Kriterien.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 und § 40
GKG.
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