Urteil des BVerwG vom 16.02.2010

Emrk, Öffentliche Gewalt, Europäische Kommission, Verfahrensmangel

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 62.09
OVG 8 DO 584/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Februar 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und
Dr. Hartung
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des Thüringer Oberverwaltungsge-
richts vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf einen Verfah-
rensmangel gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO und § 66
Abs. 1 ThürDG) ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts, durch das dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt
worden ist, zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der
Beklagte im Wintersemester 2002/2003 sowie im Mai 2002 im Zusammenhang
mit seiner dienstlichen Tätigkeit als Professor an einer Kunsthochschule zwei
Studentinnen seiner Hauptfachunterrichtsklasse sowie eine Verwaltungsange-
stellte sexuell belästigt hat. Dieses Fehlverhalten stellte ein schwerwiegendes
Dienstvergehen dar, das bei einem aktiven Beamten zwingend die Dienstent-
fernung zur Folge gehabt hätte.
1. Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hin-
blick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens in der „Verletzung von Art. 6
Abs. 1 und Art. 13 EMRK“ sowie in der „Notwendigkeit zur Vorlage der Sache
an den EGMR“.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG, wenn sie eine konkrete, in dem zu
entscheidenden Fall erhebliche, noch ungeklärte Frage des revisiblen Rechts
mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft,
die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbil-
dung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO und § 66 Abs. 1 ThürDG obliegt es dem Beschwerdeführer, diese
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Voraussetzungen darzulegen (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B
78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18 S. 21 f.).
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Beklagten aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht erfüllt.
Die Rechtssache hat die ihr von der Beschwerde zugeschriebene grundsätzli-
che Bedeutung deshalb nicht, weil in der Rechtsprechung geklärt ist, dass die
Dauer des Disziplinarverfahrens nicht entlastend zu berücksichtigen ist, wenn
der Beamte, wie hier, durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum
Dienstherrn endgültig zerstört hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. August
2006 - 2 BvR 1003/05 - DVBl 2006, 1372 <1373>; Urteil vom 7. Februar 2008
- BVerwG 1 D 4.07 - Buchholz 235 § 77 BDO Nr. 13; Beschlüsse vom 13. Ok-
tober 2005 - BVerwG 2 B 19.05 - Buchholz 235.1 § 15 BDG Nr. 2; vom 26. Au-
gust 2009 - BVerwG 2 B 66.09 - juris Rn. 11). Zwar kann eine pflichtenmah-
nende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnis-
mäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange
dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienst-
vergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfal-
len, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und
dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.
Demgegenüber geht es bei der Dienstentfernung darum, das Beamtenverhält-
nis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der
Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen
Vertrauensverlust, den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermag
eine lange Verfahrensdauer nichts zu ändern. Denn das verlorene Vertrauen
kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Dies gilt gleichermaßen
für die Aberkennung des Ruhegehalts. Ebenso wie bei dem inhaltlich überein-
stimmenden § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG kommt nach § 11 Abs. 2 Satz 2 ThürDG
bei einem Ruhestandsbeamten die hier ausgesprochene Aberkennung des
Ruhegehalts nur in Betracht, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter
wegen des endgültigen Verlusts des Vertrauens des Dienstherrn oder der All-
gemeinheit aus dem Dienst entfernt werden müsste.
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Auch in Bezug auf Art. 6 EMRK hat die Rechtssache nicht die in der Beschwer-
de behauptete grundsätzliche Bedeutung. Nach der Rechtsprechung der Kon-
ventionsorgane betreffen disziplinarische Maßnahmen gegen Beamte (und
Richter) kein „ziviles Recht“ und stellen auch bei einer Entlassung keine „An-
klage“ im Sinne von Art. 6 EMRK dar (EGMR, Entscheidung vom 9. Februar
2006 - Nr. 43371/02 - ZBR 2007, 409 <410> zu einer Gehaltskürzung; Europäi-
sche Kommission für Menschenrechte, Nr. 734/60, collection of decisions 6, 29
<33>; E 8496/79, decisions and reports 21, 168; Nr. 17089/90, ÖJZ 1992, 162;
Peukert, EuGRZ 1979, 261 <267>; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar,
3. Aufl., Art. 6 Rn. 25; Meyer-Ladewig, EMRK, 2. Aufl., Art. 6 Rn. 15b; Kley, Art.
6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993,
S. 34 Fn. 58). Die höchstrichterliche Rechtsprechung schließt die Anwendung
des Art. 6 EMRK in beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren ebenfalls aus (Ur-
teil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - NVwZ 1990, 373). Ist Art. 6
EMRK nicht anwendbar, kommt auch eine Verletzung der akzessorischen Ver-
fahrensgarantie des Art. 13 EMRK nicht in Betracht. Beim Hinweis auf die
Pflicht zur Vorlage übersieht die Beschwerde im Übrigen, dass die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten kein dem Art. 234 EG
vergleichbares Vorlageverfahren kennt.
2. Die Zulassung der Revision kommt auch nicht wegen des geltend gemachten
Verfahrensmangels in Betracht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 66 Abs. 1
ThürDG).
Die Beschwerde rügt die unangemessene Verfahrensdauer in Verbindung mit
der deshalb fehlenden Unmittelbarkeit und Verwertbarkeit der Beweiserhebung.
Auf dem Verfahrensmangel der unangemessenen Verfahrensdauer könne die
Berufungsentscheidung auch beruhen. Sie stütze sich allein auf die Aussagen
der Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom
14. Mai 2007. Bei deren Vernehmung im behördlichen Verfahren seien die
Rechte des Beklagten auf Beweisteilhabe verletzt worden, weil weder er selbst
noch sein Bevollmächtigter anwesend gewesen seien. Dieser Verfahrensfehler
habe im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden können. Der zeitliche Ab-
stand zwischen den zu bezeugenden Ereignissen und der gerichtlichen Ver-
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nehmung der Zeuginnen von ca. 4 ½ Jahren habe bei diesen zu Erinnerungslü-
cken und Erinnerungsschwierigkeiten geführt. Zwangsläufig habe sich die Ver-
fahrensverzögerung auf das Erinnerungsvermögen der Zeuginnen und den In-
halt ihrer Aussagen ausgewirkt. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden,
dass eine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung zu einem früheren Zeitpunkt
ein anderes Ergebnis und damit eine andere gerichtliche Entscheidung zur Fol-
ge gehabt hätte.
Diese Rüge greift nicht durch. Der Revisionszulassungsgrund des Verfahrens-
mangels gemäß § 133 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfasst nur Mängel des gerichtlichen
Verfahrens, d.h. Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche
Vorschriften und Rechtsgrundsätze. Ein davon prinzipiell zu unterscheidender
Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens zieht einen Verfahrensmangel
im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach sich, wenn das Verwaltungsge-
richt die sich aus § 51 ThürDG (entspricht § 55 BDG) ergebende Verpflichtung
verletzt hat, auf die Beseitigung eines solchen Mangels durch den Dienstherrn
hinzuwirken (Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 - Buchholz
235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).
Verstöße gegen das Recht auf Beweisteilhabe im behördlichen Verfahren kön-
nen jedoch durch die Verwaltungsgerichte selbst geheilt werden. Sie ziehen kei-
ne prozessualen Konsequenzen nach sich, wenn die Beweiserhebung vom Ge-
richt im gerichtlichen Disziplinarverfahren fehlerfrei durchgeführt worden ist.
Dies ergibt sich aus der Pflicht der Gerichte zur umfassenden Sachverhaltsauf-
klärung, die unabhängig von der Tätigkeit der Behörden besteht. Gemäß § 58
Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Es hat selbst dieje-
nigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und
die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (Urteil vom
15. Dezember 2005 - BVerwG 2 A 4.04 - Buchholz 235.1 § 24 BDG Nr. 1
Rn. 26; Beschlüsse vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1
§ 58 BDG Nr. 1 S. 2 und vom 4. September 20089 - BVerwG 2 B 61.07 -
Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 Rn. 7). Das Gericht hat die erhobenen Beweise
nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgenden Über-
zeugung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies umfasst die Beurtei-
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lung des Erinnerungsvermögens von Zeugen und folglich der Glaubhaftigkeit
ihrer Angaben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördli-
chen Verfahren vernommen worden sind (Urteil vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C
30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16).
Soweit die Beschwerde die Verwertbarkeit der Aussagen der Zeuginnen in der
mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht in Frage stellt, legt sie
keinen Verfahrensmangel dar, sondern greift die für den Beklagten nachteilige
Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an. Denn der Sa-
che nach beanstandet der Beklagte, dass das Berufungsgericht im Anschluss
an die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, das die Zeuginnen in der
mündlichen Verhandlung vernommen hatte, seiner Urteilsfindung den für den
Beklagten nachteiligen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, wonach dieser im Zu-
sammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den Jahren 2002 und 2003
drei Frauen sexuell belästigt hat. Ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweis-
würdigung - wenn er denn vorläge - ist aber revisionsrechtlich regelmäßig nicht
dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (Beschlüsse
vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 266; vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO
Nr. 270).
Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revi-
sionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie
etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt
sind (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07 -
ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht in Buchholz abgedruckt).
Dass das angefochtene Urteil derartige Mängel aufweist, legt die Beschwerde
nicht dar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nur vor, wenn eine Schluss-
folgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Die
Annahme eines Gerichts, der Aussage einer Zeugin vor Gericht sei auch 4 ½
Jahren seit dem zu bekundenden Ereignis Glauben zu schenken, widerspricht
nicht der Logik. Auch besteht gerade kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass
Aussagen von Zeugen über sie besonders berührende Ereignisse unglaubhaft
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und deshalb einer gerichtlichen Entscheidungsfindung nicht zugrunde zu legen
sind, wenn das betreffende Ereignis mehr als vier Jahre zurückliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 2 und § 73 Satz 1 ThürDG. Der
Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht,
weil das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision nach
§ 66 Abs. 2 und § 77 Abs. 4 ThürDG gebührenfrei ist.
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