Urteil des BVerwG vom 11.09.2008

Dienstverweigerung, Erfüllung, Übertragung, Kauf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 62.08
OVG 11 A 10086/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 19. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das Oberverwaltungsgericht hat im Disziplinarklageverfahren die Dienstbezüge
des Beklagten für die Dauer von 18 Monaten um ein Zehntel gekürzt, weil er
mehrfach die Annahme ihm schriftlich erteilter Weisungen verweigert und dabei
in Kauf genommen hat, dass ihm für die Dauer von viereinhalb Monaten keine
neuen dienstlichen Aufgaben übertragen werden konnten. Von der Entfernung
des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis hat es abgesehen, weil das Verhal-
ten des Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine dem vorsätz-
lich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichzusetzende Dienstverweigerung
sei. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zuge-
lassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde
möchte geklärt wissen, ob eine vom Beamten begangene Verletzung der Ge-
horsamspflicht, die eine Übertragung dienstlicher Aufgaben unmöglich mache
und damit zu viereinhalb Monaten Untätigkeit führe, einer Dienstverweigerung
gleichzusetzen sei mit der Folge, dass der Beamte aus dem Dienst entfernt
werden müsse. Die Frage würde in einem Revisionsverfahren nicht zu ent-
scheiden sein, weil die Beschwerde von einem Sachverhalt ausgeht, den das
1
2
- 3 -
Oberverwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Die Beschwerde vernachläs-
sigt, dass das Oberverwaltungsgericht eine Gleichsetzung des Verhaltens des
Beklagten mit einem Fernbleiben vom Dienst abgelehnt hat, weil die Klägerin
für die unzureichende Erfüllung der Aufgaben des Beklagten mitverantwortlich
gewesen sei, die Nichterbringung oder fehlende Verwertbarkeit dienstlicher
Leistungen des Beklagten nicht habe nachgewiesen werden können und damit
die Annahme einer dauerhaften Dienstpflichtverletzung nicht gerechtfertigt sei.
Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, dass ungeachtet dieser für
die Würdigung der Schwere des Dienstvergehens bedeutsamen Umstände das
Verhalten des Beklagten einem vorsätzlich unerlaubten Fernbleiben vom Dienst
vergleichbar sei. Ihre Behauptung, die Nichtannahme dienstlicher Weisungen
zur Aufgabenerfüllung lasse sich von der Untätigkeit des Beklagten nicht loslö-
sen, trifft schon deshalb nicht zu, weil die Klägerin für die zeitweilige Untätigkeit
mitverantwortlich war.
Mit der Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) macht die Klägerin die Ab-
weichung von der ständigen Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bun-
desverwaltungsgerichts zu den Disziplinarzumessungserwägungen bei Dienst-
verweigerung geltend. Die Beschwerde legt aber nicht dar, dass das Oberver-
waltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der dem Rechts-
satz widerspricht, im Fall einer Dienstverweigerung gälten dieselben disziplinar-
rechtlichen Bemessungserwägungen wie für vorsätzlich unerlaubtes Fernblei-
ben vom Dienst. Das Oberverwaltungsgericht hat das Verhalten des Beklagten
nicht als Dienstverweigerung gewürdigt, die einem vorsätzlich unerlaubten
Fernbleiben vom Dienst vergleichbar wäre. Selbst wenn diese Würdigung feh-
lerhaft wäre, würde dies als Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall den Zulas-
sungsgrund der Divergenz nicht erfüllen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Herbert Dr. Heitz Thomsen
3
4