Urteil des BVerwG vom 27.06.2007

Juristische Person, Beamtenverhältnis, Passivlegitimation, Widerruf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 62.06
VGH 3 BV 03.1356
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Be-
schwerde ist unbegründet.
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A.
1. Die im Rahmen der Grundsatzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufge-
worfene Frage,
„ob das Kommunalunternehmen als selbständige Anstalt
des öffentlichen Rechts grundsätzlich nicht - also auch bei
entgegenstehenden gesetzlichen Regelungen - Dienstherr
der ihm auf Dauer zugewiesenen Beamten sein kann“,
lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens bedarf.
Gemäß § 2 Abs. 1 BRRG steht der Beamte zu seinem Dienstherrn in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dem Beamtenverhältnis. Die-
se Vorschrift ist in Art. 2 BayBG nachgezeichnet. Gemäß Art. 1 Abs. 1 BayBG
gilt diese Regelung auch für Beamte der Gemeindeverbände und der sonstigen
unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stif-
tungen des öffentlichen Rechts. Das Verhältnis zwischen dem Dienstherrn und
dem Beamten ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird nicht durch Vertrag, son-
dern durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt begründet. Die sich
aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ergeben sich
unmittelbar aus dem Gesetz oder lassen sich auf ein Gesetz zurückführen. Das
Beamtenverhältnis darf weder durch Vereinbarung noch durch sonstige Rege-
lungen vom Gesetz abweichen. Auch in diesem Sinne müssen auch einzelne
Rechtspositionen innerhalb des Beamtenverhältnisses zwingend durch Gesetz
oder aufgrund eines Gesetzes geregelt sein. Daher kann eine juristische Per-
son des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 1 Abs. 1 BayBG nur aufgrund
eines Gesetzes Dienstherrneigenschaft besitzen.
2. Die weitere vermeintlich rechtsgrundsätzliche Frage,
„ob das Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentli-
chen Rechts, wenn es denn nicht Dienstherr der zugewie-
senen Beamten ist, dennoch selbst Entscheidungen über
die amtsangemessene Beschäftigung dieser Beamten
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treffen kann und diese Entscheidungen dann nicht aus-
schließlich vom Dienstherrn selbst zu treffen sind“,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn nach dem zutref-
fenden Ergebnis der Auslegung und Anwendung bayerischen Rechts, gegen
die keine Revisionsrügen erhoben worden sind, ist der Kläger dem Beklagten
gemäß § 123a BRRG, Art. 90 Abs. 5 GO, Art. 26 Abs. 1 Satz 1 KommZG be-
standskräftig zugewiesen worden, nachdem er sein ursprüngliches Klagebe-
gehren auf Aufhebung des Zuweisungsbescheids vom 28. Februar 2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 25. April 2000 zurückgenommen
hatte. Teil dieser rechtlichen Würdigung ist auch, dass der Kläger entsprechend
der Regelung in § 8 der Satzung des Beigeladenen in dem zu diesem begrün-
deten Beamtenverhältnis verblieben ist. Deshalb bestimmen sich die Rechte
und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis des Klägers ausschließlich nach sei-
nen Rechtsbeziehungen mit dem Beigeladenen. Dazu gehört auch die Frage
der amtsgemäßen Beschäftigung.
3. Auf dieselbe Weise beantwortet sich die Frage,
„ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
gegen den Dienstherrn von den zugewiesenen Beamten
zusätzlich auch unmittelbar gegen das Kommunalunter-
nehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts geltend ge-
macht werden kann".
4. Auf die Frage,
„ob der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
der nach § 123a Abs. 2 BRRG auf Dauer zugewiesenen
Beamten unter dem Gesichtspunkt der ‚praktischen Kon-
kordanz’ nach den Interessen und zugunsten des Kom-
munalunternehmens auf eine unterwertige Beschäftigung
gegen den Willen der zugewiesenen Beamten reduziert
werden kann“,
käme es nicht an, weil die angefochtene Entscheidung allein auf der fehlenden
Passivlegitimation des Beklagten beruht.
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B.
Mit der nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erhobenen Divergenzrüge macht der
Kläger geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des
Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts ab. Nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 11.04 -
(BVerwGE 123, 107 ff.) greife die unterwertige - nicht amtsgemäße - Tätigkeit
eines privatisierten Beamten in dessen Rechtsstellung ein, die gemäß Art. 143a
Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 2 § 12 Abs. 4 Satz 1 ENeuOG zu wahren sei. Nach dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2006 - BVerwG 2 C 26.05 -
(BVerwGE 126, 182) sei die Versetzung eines Beamten zu einer Personalservi-
ce-Agentur ohne Übertragung eines amtsgemäßen Aufgabenbereichs rechts-
widrig. Das Problem der amtsgemäßen Verwendung eines Beamten stelle sich
auch in den Fällen der nach Art. 143b, Art. 87f Abs. 2 GG privatisierten Beam-
ten. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 1985
- 2 BvL 16/82 - (BVerfGE 70, 251) habe der Inhaber eines statusrechtlichen
Amtes gemäß Art. 33 Abs. 5 GG auf Lebenszeit einen Anspruch auf ein amts-
angemessenes konkret-funktionelles Amt.
Diese Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil die angefochtene Entschei-
dung nicht auf den in Bezug genommenen Rechtssätzen beruht. Das Beru-
fungsurteil ist ausschließlich darauf gestützt, dass der Beklagte nicht passivlegi-
timiert ist.
C.
Aus diesem Grunde muss auch die Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO erfolglos bleiben. Mit ihr macht der Kläger geltend, die Berufungsent-
scheidung sei eine Überraschungsentscheidung und verstoße gegen § 86
Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO. Denn das Gericht habe nach dem Widerruf des
in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2005 geschlossenen Ver-
gleichs ohne einen erneuten richterlichen Hinweis seine Rechtsauffassung
geändert und die Rechtskonstruktion der „praktischen Konkordanz“ zugunsten
des Beigeladenen seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Das Urteil ist allein auf
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die fehlende Passivlegitimation des Beklagten gestützt. Der vom Kläger ange-
sprochene Grundsatz der praktischen Konkordanz spielt in der angefochtenen
Entscheidung keine Rolle.
Die Rüge der Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO ließe sich
auch nicht darauf stützen, dass das Berufungsgericht auf den Gesichtspunkt
der fehlenden Passivlegitimation im Anschluss an den Widerruf des Vergleichs
nicht erneut hingewiesen hat. Denn der Kläger hatte auf das Schreiben der Be-
richterstatterin vom 25. April 2005, das sich mit der Frage der Passivlegitimation
beschäftigt hat, Gelegenheit zur Äußerung gehabt und diese auch mit dem
Schriftsatz vom 3. Juni 2005 genutzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über
den Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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