Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Subjektives Recht, Fürsorgepflicht, Besoldung, Anpassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 62.03
OVG 4 B 9.01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
26. August 2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 40 630 € (entspricht 79 465,64 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die mit ihr begehrte Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) und wegen der Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwal-
tungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht gegeben.
Auf die Rechtsgrundsätzlichkeit der Fragen, ob
der Rechtsweg zu den staatlichen Verwaltungsgerichten gegeben sei,
wenn ein Kirchenbeamter bei einer Anstellungskörperschaft beschäftigt
ist, deren Rechtskreis sowohl vom Kirchenrecht als auch vom staatlichen
Recht geprägt ist und er sich in Fragen des Dienstrechts auf die Anwen-
dung staatlicher Rechtsnormen beruft,
und ob
der Rechtsweg wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Kirchenbe-
amten zu den staatlichen Verwaltungsgerichten erst gegeben ist, wenn
diese zuvor - erfolglos - ein Verfahren vor den kirchlichen Verwaltungsge-
richten angestrengt haben,
kann die Beschwerde nicht gestützt werden, weil die Berufungsentscheidung aus
mehreren selbständig tragenden Begründungen besteht. In einem solchen Fall kann
die Revision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur
zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes Begründungsteils ein Revisionszulas-
sungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1990
- BVerwG 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 und vom 9. Dezember 1994
- 3 -
- BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 jeweils
m.w.N.). Daran fehlt es hier.
Das Berufungsurteil beurteilt die Klage zunächst insgesamt als unzulässig, weil die
Streitsache nicht der Überprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliege. Davon
abgesehen hält es die Klage auch aus anderen Gründen für teilweise unzulässig und
im Übrigen für unbegründet. Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch
sieht es kein Rechtsschutzbedürfnis. Den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag
hält es jedenfalls aus dem Gesichtspunkt des § 43 Abs. 2 VwGO für unzulässig. Im
Übrigen sind die Anträge nach Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls unbe-
gründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Besoldung und Versorgung in Höhe des
für vergleichbare staatliche Beamte geltenden Besoldungsrechts habe.
Hinsichtlich all dieser Begründungsteile liegen keine begründeten Zulassungsrügen
vor.
Die Frage, ob
es einer vorherigen außergerichtlichen Geltendmachung eines Schadens-
ersatzanspruchs wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht
bedürfe, wenn die dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsfrage vorher
hinsichtlich eines anderen Anspruchszeitraums bereits Gegenstand eines
Vorverfahrens gewesen sei und die Beklagte dem geltend gemachten An-
spruch insgesamt materiell entgegentrete,
ist vom erkennenden Senat bereits dahin entschieden, dass der Beamte vor Erhebung
einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage die begehrte Leistung
zwar nicht zuvor bei seinem Dienstherrn im Rahmen eines gesonderten An-
tragsverfahrens zu beantragen braucht, dass diesem aber vor Klageerhebung im
Rahmen des Vorverfahrens nach § 126 Abs. 3 BRRG Gelegenheit gegeben werden
müsse, sich mit der Schadensersatzforderung zu befassen (vgl. Urteil vom 28. Juni
2001 - BVerwG 2 C 48.00 - BVerwGE 114, 350 <354>). Dies gilt auch, wenn die für
den Anspruch bedeutsame Rechtsfrage bereits Gegenstand eines Vorverfahrens ge-
- 4 -
wesen ist und die Beklagte dem geltend gemachten Anspruch insgesamt entgegen-
tritt.
Die weitere Frage, ob
ein Dienstherr seine Fürsorgepflicht verletzt und damit eine Schadenser-
satzpflicht begründet, wenn er außerhalb des Besoldungsrechts liegende
Rechtsnormen, die eine Anpassung der Besoldung gebieten, nicht in Be-
soldungsrecht umsetzt,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Das Berufungsge-
richt hat § 123 Abs. 1 BerlHG dahin ausgelegt, dass die Vorschrift den Hochschulleh-
rern der Beklagten kein subjektives Recht auf besoldungsrechtliche Gleichstellung mit
staatlichen Lehrkräften und damit auch keinen Anspruch auf Anpassung des kirchli-
chen Besoldungsrechts verleiht, sondern nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung
begründet, die zudem lediglich die Schaffung und Aufrechterhaltung einer vergleich-
baren, nicht hingegen die einer identischen besoldungsrechtlichen Rechtsstellung
zum Inhalt hat. Selbst wenn der Kläger daher einen Anspruch auf Schaffung einer
derartigen besoldungsrechtlichen Rechtsstellung hätte, habe der Beklagte durch die
Gewährung einer Besoldung, die etwa 10 v.H. unter derjenigen der staatlichen Beam-
ten liege, diesen Anspruch erfüllt. Da diese Auslegung des nicht revisiblen Landes-
rechts durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht ent-
zogen ist, würde sich die Frage nach einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch Un-
terlassen einer gesetzlich gebotenen Besoldungsanpassung nicht stellen.
Unbegründet sind schließlich die Divergenzrügen des Klägers. Denn auch die
Divergenzrüge kann nur durchgreifen, wenn die Entscheidung auf der geltend ge-
machten Abweichung beruht. Ist die Berufungsentscheidung aber auf mehrere
selbständig tragende Begründungen gestützt und bezieht sich die Divergenzrüge nur
auf eine dieser Begründungen, besteht keine Entscheidungserheblichkeit der ab-
weichenden Rechtsauffassung. Dies ist hier der Fall. Denn die geltend gemachte
Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 7.01 - BVerwGE 116, 86 und
vom 30. Oktober 2002 - BVerwG 2 C 23.01 - BVerwGE 117, 145 betrifft ausschließ-
- 5 -
lich die Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Rechtswegs, kann mithin nicht für die
übrigen selbständigen Begründungsteile der angefochtenen Entscheidung fruchtbar
gemacht werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele