Urteil des BVerwG vom 31.08.2015

Rechtsmittelbelehrung, Ablauf der Frist, Form, Verschulden

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1, § 67 Abs. 2 Satz 1,
Satz 2 Nr. 3 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, § 132 Abs. 2
Nr. 3, § 173 Satz 1
LDG NRW § 3 Abs. 1, § 67 Satz 1
ZPO § 85 Abs. 2, § 232
Titelzeile:
Keine Pflicht zur Belehrung über die vor dem OVG zur
Vertretung befugten Personen
Stichworte:
Beamtenrechtliche Disziplinarklage; Einlegung der Berufung;
Prozessbevollmächtigter; Vertretungsbefugnis; Vertretungszwang;
Rechtsmittelbelehrung; Rechtsbehelfsbelehrung; Belehrungspflicht; Inhalt; Form;
Vollständigkeit; Unrichtigkeit; Irreführung; unterbliebene Zurückweisung eines
Bevollmächtigten durch das VG; keine ergänzende Anwendung der
zivilprozessualen Regelung über die Belehrung über den Anwaltszwang;
abschließende Regelung der VwGO; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Leitsätze:
1. Die Rechtsmittelbelehrung eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ist nicht
deshalb fehlerhaft i.S.v. § 58 Abs. 2 VwGO, weil sie im Hinblick auf den
Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht nicht ausdrücklich die zur
Vertretung befugten Personen benennt, sondern insoweit allein auf die
gesetzliche Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO verweist
(im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 -
Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 67 S. 5 f.).
2. Die im Zivilprozess geltende Regelung über die Belehrung über den
Anwaltszwang (§ 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom 5. Dezember 2012,
BGBl. I S. 2418) findet mit Blick auf den abschließenden Charakter von § 58
Abs. 1 VwGO und die differenzierte Vertretungsmöglichkeit gemäß § 67 Abs. 4
Satz 3 ff. VwGO im Verwaltungsprozess keine Anwendung.
Beschluss des 2. Senats vom 31. August 2015 - BVerwG 2 B 61.14
I. VG Düsseldorf vom 23. Januar 2014
Az: VG 35 K 5931/11.O
II. OVG Münster vom 19. Mai 2014
Az: OVG 3d A 583/14.O
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 61.14
OVG 3d A 583/14.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. August 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Günther
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2014
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und § 67 Satz 1 LDG NRW)
gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist
unbegründet.
1. Der 1960 geborene Beklagte steht seit 1977 im Polizeidienst des Klägers.
Seit 1987 ist er Beamter auf Lebenszeit, seit 1999 im Amt eines Polizeikommis-
sars (BesGr A 9 BBesO). Auf die Disziplinarklage des Klägers hin hat das Ver-
waltungsgericht den Beklagten aus dem Dienst entfernt. Im Verfahren vor dem
Verwaltungsgericht ist Kriminalhauptkommissar a.D. Peter S. aus D. unter der
Bezeichnung "Disziplinarverteidiger" als Prozessbevollmächtigter des Beklagten
aufgetreten. Dem hat eine vom Beklagten erteilte Vollmacht zu Grunde gele-
gen. In dem Text zur Bevollmächtigung heißt es u.a.: "Zustellungsvollmacht
liegt hiermit auch vor." Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist Herrn S. ausweis-
lich der Zustellungsurkunde am 5. Februar 2014 im Wege der Ersatzzustellung
durch Niederlegung zugestellt worden. Am 4. März 2014 hat Herr S. beim Ver-
waltungsgericht Berufung eingelegt und diese am 14. März 2014 begründet. Am
1. April 2014 hat sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ein
Rechtsanwalt, bestellt. Am 7. April 2014 hat dieser gegen das verwaltungsge-
richtliche Urteil Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand bezüglich der Versäumung der Berufungsfrist und der Versäumung der
Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Die Berufung hat er am 28. April
2014 begründet.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Das Urteil des Verwaltungsge-
richts sei dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 5. Febru-
ar 2014 wirksam zugestellt worden (§ 181 ZPO, § 56 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1
LDG NRW). Dieser sei tauglicher Zustellungsadressat gewesen, weil er jeden-
falls nicht vom Verwaltungsgericht als Bevollmächtigter förmlich nach § 67
Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW zurückgewiesen worden sei. Mit der
Zustellung am 5. Februar 2014 habe die Berufungsfrist (§ 64 Abs. 1 Satz 2 LDG
NRW) zu laufen begonnen. Die Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwal-
tungsgerichts sei nicht zu beanstanden, auch wenn darin hinsichtlich der im
Berufungsverfahren zugelassenen Bevollmächtigten lediglich auf die Gesetzes-
lage verwiesen worden sei. Die Belehrung sei weder unrichtig noch unzu-
reichend noch irreführend. Die darin enthaltene Aufzählung der zugelassenen
Bevollmächtigten entspreche der Gesetzeslage. Es sei auch nicht fehlerhaft,
dass hinsichtlich des vertretungsbefugten Personenkreises nur auf die ein-
schlägige Norm verwiesen worden sei, ohne diese im Einzelnen wiederzuge-
ben. § 58 Abs. 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW verlangten überhaupt keine Be-
lehrung über den Vertretungszwang. Ein Rückgriff nach § 173 Satz 1 VwGO auf
§ 232 ZPO, welcher nunmehr in der neuen Fassung auch eine Belehrung über
die bei Rechtsmitteln einzuhaltende Form enthalte, sei im verwaltungsgerichtli-
chen Verfahren nicht angezeigt. Die am 4. März 2014 an sich fristgerecht einge-
legte Berufung habe mangels Postulationsfähigkeit des früheren Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten nicht zu einer wirksamen Einlegung der Berufung
geführt. Die erst am 7. April 2014 durch den aktuellen Prozessbevollmächtigten
des Beklagten, einen Rechtsanwalt, eingelegte Berufung sei verfristet. Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Der Beklagte habe die
Frist nicht ohne Verschulden versäumt. Soweit er sich auf eine fehlerhafte Bera-
tung durch den früheren Prozessbevollmächtigten berufe, sei ihm dessen Ver-
schulden zuzurechnen. Zwar habe das Verwaltungsgericht davon abgesehen,
den nicht zu dem vertretungsbefugten Personenkreis nach § 67 Abs. 2 VwGO
zählenden früheren Prozessbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 67 Abs. 3
Satz 1 VwGO zurückzuweisen. Daraus ergebe sich jedoch nichts für die maß-
gebliche Postulationsfähigkeit im Berufungsverfahren. Abgesehen davon sei die
Berufung auch deshalb unzulässig, weil der Beklagte die parallel zur Berufungs-
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frist laufende Monatsfrist zur Berufungsbegründung ebenfalls nicht eingehalten
habe.
2. Die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor
(§ 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass inner-
halb der Monatsfrist des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW eine wirksame Berufung
weder eingelegt noch begründet worden ist. Mit der Zustellung des verwal-
tungsgerichtlichen Urteils am 5. Februar 2014 hat die Monatsfrist zu laufen be-
gonnen. Diese Frist endete gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG
NRW, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des
5. März 2014. Innerhalb dieser Frist hat der Beklagte nach den Feststellungen
des Oberverwaltungsgerichts nur durch seinen Bevollmächtigten, Herrn S., am
4. März 2014 Berufung beim Verwaltungsgericht eingelegt. Die Begründung der
Berufung erfolgte erst nach Ablauf der Frist am 14. März 2014. Die Einlegung
der Berufung durch Herrn S. war mangels Postulationsfähigkeit gemäß § 67
Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG
NRW nicht wirksam.
Es ist auch nicht von der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG
NRW auszugehen gewesen. Anders als vom Beklagten angenommen ist die
Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht fehlerhaft.
Die hier streitbefangene Passage der Rechtsmittelbelehrung im verwaltungsge-
richtlichen Urteil lautet:
"Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch
einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmäch-
tigter sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3
bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen
sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Be-
hörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich
durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
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anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentli-
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih-
rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt
ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozess-
handlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird."
Eine Rechtsmittelbelehrung ist dann im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO fehlerhaft,
wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Angaben nicht ent-
hält, diese unrichtig wiedergibt oder wenn sie geeignet ist, bei dem Betroffenen
einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Be-
tracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten,
den Rechtsbehelf überhaupt rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen
(BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO
Nr. 83 S. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Rechtsmit-
telbelehrung im verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insbesondere nicht dadurch
fehlerhaft, dass sie im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwal-
tungsgericht nicht ausdrücklich die zur Vertretung befugten Personen benennt,
sondern insoweit allein auf die gesetzliche Regelung verweist. In der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Rechtsmittel-
belehrung nicht über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren muss
(BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 1997 - 1 B 145.97 - Buchholz 310 § 58
VwGO Nr. 67 S. 5, vom 24. Oktober 2012 - 1 B 23.12 - Buchholz 310 § 58
VwGO Nr. 90 Rn. 5 und vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310
§ 58 VwGO Nr. 91 Rn. 10 jeweils m.w.N.). § 58 Abs. 1 VwGO schreibt insoweit
allein eine Belehrung über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das
Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhal-
tende Frist vor. Weitere Inhalte der Rechtsbehelfsbelehrung sind nicht vorge-
schrieben. Insbesondere ist es nicht notwendig, in der Rechtsmittelbelehrung
darüber aufzuklären, welche Personen genau den gesetzlichen Vertretungs-
zwang erfüllen.
Ein solches Erfordernis ergibt sich entgegen dem Vorbringen des Beklagten
auch nicht aus § 232 ZPO n.F. i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO. § 58 Abs. 1 VwGO
bildet insoweit eine abschließende Regelung, die einer Ergänzung durch § 232
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ZPO nicht zugänglich ist. Gemäß § 232 ZPO in der Fassung des Gesetzes vom
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) hat jede anfechtbare Entscheidung eine
Belehrung über das statthafte Rechtsmittel und - soweit hier von Bedeu-
tung - über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten. In der Auslegung
durch die Bundesregierung in der Begründung des dem Gesetz zu Grunde lie-
genden Gesetzentwurfs umfasst die vorgeschriebene Belehrung über die Form
des Rechtsbehelfs auch einen Hinweis auf einen bestehenden Anwaltszwang
(BT-Drs. 17/10490 S. 13). Die Regelung ist in Reaktion auf den Beschluss des
Bundesgerichtshofs vom 26. März 2009 - V ZB 174/08 - (BGHZ 180, 199) sowie
auf den Beschluss der 81. Justizministerkonferenz vom 23./24. Juni 2010, eine
Rechtsbehelfsbelehrung in das zivilgerichtliche und zwangsvollstreckungsrecht-
liche Verfahren einzuführen, getroffen worden (BT-Drs. 17/1049012 S. 11). Sie
betrifft allein das zivilprozessuale Verfahren. Die Justizministerkonferenz führte
zur Begründung ihrer Initiative Wertungswidersprüche zu anderen Verfahrens-
ordnungen an, die bereits Regelungen über Rechtsbehelfsbelehrungen enthal-
ten. Die Einführung von § 232 ZPO diente der Umsetzung dieses Beschlusses
der Justizministerkonferenz (BT-Drs. 17/10490 S. 11). Mit der Einführung der
Rechtsbehelfsbelehrung durch § 232 ZPO wurde ein Defizit der Zivilprozess-
ordnung ausgeglichen. Es wurde keine Regelung über andere Verfahrensord-
nungen getroffen. § 58 Abs. 1 VwGO wurde nicht angepasst und gilt daher mit
unverändertem Inhalt fort. Das folgt schließlich auch daraus, dass § 232 ZPO
im Verständnis der amtlichen Begründung allein den Anwaltszwang zum Inhalt
der Rechtsmittelbelehrung erhebt. Die Regelung in § 67 Abs. 4 Satz 3 ff. VwGO
enthält aber eine wesentlich differenzierte Möglichkeit der Vertretung, die längst
nicht auf Rechtsanwälte beschränkt ist.
Die Rechtsmittelbelehrung ist auch nicht unrichtig. Sie gibt die Gesetzeslage
treffend wieder. Sie wird entgegen dem Vorbringen durch den Beklagten nicht
dadurch unrichtig, dass das Oberverwaltungsgericht in seiner eigenen Rechts-
mittelbelehrung die zur Vertretung befugten Personen und Organisationen be-
nennt. Denn in beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Angaben des Ge-
richts, die nur nicht falsch und nicht irreführend sein dürfen, was wie gezeigt,
hier nicht der Fall ist.
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Die angegriffene Passage der Rechtsmittelbelehrung ist zudem nicht irrefüh-
rend. Anders als vom Beklagten dargestellt, ist es nicht irreführend, dass im
Hinblick auf den Vertretungszwang die zur Vertretung berechtigten Personen
bzw. Berufsgruppen nicht ausdrücklich genannt werden. Durch die gewählte
Formulierung wird der Adressat der Rechtsmittelbelehrung nicht davon abge-
halten, den richtigen Rechtsbehelf überhaupt, in der richtigen Frist und in der
richtigen Form einzulegen. Allein dadurch, dass die angegriffene Rechtsmittel-
belehrung darauf hinweist, dass in bestimmten, im Einzelnen benannten ge-
setzlichen Vorschriften Personen und Organisationen benannt sind, die zur Ver-
tretung berechtigt sind, muss auch dem juristischen Laien klar sein, dass der
zur Vertretung berechtigte Personenkreis durch Lektüre dieser Vorschriften er-
mittelt werden kann. Wegen dieses eindeutigen Verweises auf den Inhalt von
Rechtsvorschriften kann er sich auch nicht darauf verlassen, dass in der
Rechtsmittelbelehrung sämtliche von ihm zu beachtende Voraussetzungen für
die Einlegung des Rechtsmittels genannt werden. Die angegriffene Rechtsmit-
telbelehrung erweckt wegen dieses Verweises gerade nicht den Eindruck, alle
zu erfüllenden Anforderungen vollständig aufgelistet zu haben (vgl. hierzu
BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 - Buchholz 310 § 58 VwGO
Nr. 83 S. 16). Traut der Rechtsmittelführer sich nicht zu, die in der Rechtsmit-
telbelehrung genannten Vorschriften aufzufinden oder ihren Inhalt hinreichend
zu verstehen, ist es ihm zumutbar, diesbezüglich juristischen Rat einzuholen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 9 B 83.09 - Buchholz 310 § 60
VwGO Nr. 266 Rn. 3 m.w.N.).
Auch der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung, in dem darauf hingewiesen
wird, dass "dies" auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingelei-
tet wird, gelte, ist nicht irreführend und hindert nicht die rechtzeitige, formge-
rechte Einlegung der Berufung. Dieser Satz ist allein so zu verstehen, dass der
im gesamten Absatz beschriebene Vertretungszwang nicht nur für die Durch-
führung der Verfahren, sondern schon bei der Einlegung des Rechtsbehelfs,
hier also bei der Einlegung der Berufung, gilt. Der Beklagte will diesen Satz
gleichwohl so verstanden wissen, dass er sich nur auf den unmittelbar davor
stehenden Satz und nicht auf den gesamten Absatz bezieht. In dem unmittelbar
davor stehenden Satz wird erläutert, dass ein Beteiligter, der nach Maßgabe
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von § 67 Abs. 4 S. 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, sich selbst ver-
treten kann. Bezöge sich der letzte Satz der Rechtsmittelbelehrung nur auf die-
sen Satz, ergäbe er nach den Gesetzen der Denklogik keinen Sinn. Auch der
juristische Laie darf der gerichtlichen Rechtsmittelbelehrung aber keine Sinnlo-
sigkeit unterstellen; er hat vielmehr ein Verständnis des Textes zu wählen, das
Sinn ergibt. Bei dem vom Beklagten gewählten Verständnis des letzten Satzes
der Rechtsmittelbelehrung bestünde außerhalb der Fälle der Selbstvertretung
kein Vertretungszwang bei der Einleitung von Verfahren. Wenn dies so wäre,
machte es aber keinen Sinn, die Möglichkeit der Selbstvertretung auch auf die
Einleitung des Verfahrens zu erstrecken; denn für die Einleitung von Verfahren
bestünde ja gerade kein Vertretungszwang.
Auch das vom Beklagten unterbreitete Verständnis der Rechtsmittelbelehrung,
diese beschreibe einen Vertretungszwang allein für Behörden und juristische
Personen des öffentlichen Rechts, ist nicht nachvollziehbar und zeigt kein irre-
führendes Element der Rechtsmittelbelehrung auf. In Satz 1 des zitierten Ab-
satzes heißt es ausdrücklich, dass sich "jeder Beteiligte" vertreten lassen muss.
Allein Satz 3 dieses Absatzes befasst sich mit Behörden und juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts. Dies ist vom Wortlaut her eindeutig.
Es ist auch nicht irreführend, dass der Begriff der Unzulässigkeit in der angegrif-
fenen Passage der Rechtsmittelbelehrung fehlt. Insoweit genügt es, dass das
Verwaltungsgericht mit dem Wort "muss" eine eindeutige Verpflichtung, sich
vertreten zu lassen, formuliert hat.
Ein irreführender Charakter der Rechtsmittelbelehrung lässt sich schließlich
nicht damit darlegen, dass der Beklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten
eine Vielzahl von unzutreffenden Auslegungsmöglichkeiten ihres Wortlauts vor-
bringt, die - wie aufgezeigt - allesamt nicht tragfähig sind.
b) Ein Verfahrensfehler besteht auch nicht darin, dass das Oberverwaltungsge-
richt dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 Abs. 1
VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW) betreffend die Frist zur Einlegung und Begrün-
dung der Berufung gewährt hat. Die Rügen des Beklagten beziehen sich im
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Wesentlichen darauf, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht von einer
Zurechnung des Verschuldens des früheren Bevollmächtigten des Beklagten
ausgegangen sei. Dem Argument des Oberverwaltungsgerichts, aus § 85
Abs. 2 ZPO folge, dass auch das Verschulden des nicht anwaltlichen Vertreters
dem Vertretenen zuzurechnen sei, hält der Beklagte allein entgegen, dass des-
sen Verschulden von dem Fehler des Verwaltungsgerichts, den nicht vertre-
tungsbefugten Prozessbevollmächtigten des Beklagten nicht gemäß § 67
Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 3 Abs. 1 LDG NRW zurückgewiesen zu haben, überla-
gert werde. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen, dass das
Verwaltungsgericht die fehlende Vertretungsbefugnis des früheren Bevollmäch-
tigten des Beklagten hätte erkennen müssen. Im Übrigen kommt § 67 Abs. 3
Satz 1 VwGO keine Schutzfunktion im Hinblick auf den vertretenen Beteiligten
zu. Primär geht es bei dieser Regelung darum, die geschäftsmäßige Prozess-
vertretung außerhalb der Rechtsanwaltschaft zu begrenzen bzw. auszuschlie-
ßen (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 34). Konsequenterweise kann sich der so Vertre-
tene nicht auf eine fehlende Zurückweisung im Rechtsmittelverfahren berufen
(BT-Drs. 16/3655 S. 89 zu § 79 Abs. 3 ZPO). Systematisch ist der Schutz des
Vertretenen vielmehr in § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO angelegt. Nach dieser Vor-
schrift kann ein an sich Vertretungsberechtigter vom Gericht zurückgewiesen
werden, wenn er nicht in der Lage ist, das Sach- und Streitverhältnis sachge-
recht darzustellen. Die Fachkompetenz des früheren Prozessbevollmächtigten
des Beklagten zieht dieser jedoch nicht in Frage, sondern betont auf S. 12 der
Beschwerdebegründung, er habe auf Grund dessen großer Erfahrung als "Dis-
ziplinarverteidiger" darauf vertrauen dürfen, durch ihn fachkundig beraten zu
werden.
Soweit der Beklagte darüber hinaus ein mangelndes Verschulden damit be-
gründet, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch gewesen sei, gelten die Ausfüh-
rungen zu (a) entsprechend. Weitere Darlegungen bezüglich des Verschuldens
des Beklagten und der Zurechnung des Verschuldens des früheren Prozessbe-
vollmächtigten des Beklagten enthält die Beschwerde nicht.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 74 Abs. 1 LDG
NRW. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf
es nicht, weil die Gerichtskosten gesetzlich betragsgenau festgesetzt sind (§ 75
Satz 1 LDG NRW, Nr. 10 und 62 Gebührenverzeichnis zum LDG NRW).
Domgörgen
Dr. Hartung
Dr. Günther
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