Urteil des BVerwG vom 19.10.2006

Besoldung, Beamter, Einweisung, Beamtenrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 61.06
OVG 5 LB 202/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 8 497,07 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Diver-
genz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG) gestützte Be-
schwerde ist unbegründet. Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch liegt eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von einer Ent-
scheidung eines Oberverwaltungsgerichts vor.
1. Der Kläger hält folgende Fragen für klärungsbedürftig:
1. Muss ein Realschullehrer wie der Beschwerdeführer,
der nie im Beamtenrecht ausgebildet wurde und nicht
einmal eine Einweisung in dessen Grundlagen erhalten
hat, tatsächlich den juristischen Unterschied zwischen
„Kindergeld“ und „Familienzuschlag“ kennen?
2. Falls nicht, musste sich dem Beschwerdegegner nicht
vielmehr der Gedanke aufdrängen, dass der juristisch
nicht vorgebildete Beschwerdeführer diese Bedeutung der
Termini und ihrer Unterscheidung voraussichtlich nicht
kannte, sodass der Beschwerdegegner schon bei der
Auslegung des Antragsschreibens von 1990 bewusst auf
eine Beschränkung auf die juristische Bedeutung des
Wortes Kindergeld hätte verzichten und vielmehr im Rah-
men seiner beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht die Inte-
ressenlage des Beschwerdeführers hätte mit berücksichti-
gen müssen, dass der Beschwerdeführer schlicht wegen
seiner 3 Kinder eine Erhöhung der Besoldung begehrte;
können also die vorgenannten erkennbaren Begleitum-
stände des Antrags eine Auslegung gegen dessen Wort-
laut rechtfertigen - selbst wenn die strikte Auslegung am
Wortlaut „Kindergeld“ hier ebenfalls nicht vollkommen
sinnlos gewesen wäre;
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3. Müssen zwei Antragsschreiben, wie die des Beschwer-
deführers von 1990 und 1996, die beide innerhalb der
vorgegebenen Antragsfrist bis zum 31.12.1998 beim Be-
schwerdegegner eingegangen sind, während das ganze
Entscheidungsverfahren bis zum 31.12.1998 ausdrücklich
komplett ruhte, nicht gemeinsam als ein Antrag gewertet
werden, sodass alle in beiden Schreiben geltend gemach-
ten Aspekte bereits für den Zeitraum ab Beginn des Vor-
verfahrens, d.h. ab dem 01. des Haushaltsjahres, in dem
das erste Antragsschreiben einging, Geltung beanspru-
chen, bzw. müssen die im zweiten Schreiben ausdrücklich
ergänzend geltend gemachten Aspekte zur Auslegung des
ersten Schreibens, mit dem das Antragsverfahren be-
gonnen wurde, herangezogen werden, sodass ebenfalls
das gesamte Begehren als seit dem 01.01.1990 anhängig
zu beurteilen ist. Ist es bei dieser Betrachtungsweise nicht
als abwegig bei der Auslegung außer Betracht zu lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
14.12.1996 zwar klar den Familienzuschlag geltend ma-
chen wollte, aber diesen unbedingt erst ab 1996 erbeten
hätte?
Keine dieser Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzli-
cher Bedeutung. Sie beziehen sich ersichtlich auf den Einzelfall, wobei sie sich
kritisch mit der Auslegung der Schreiben des Klägers von 1990 und 1996 durch
das Berufungsgericht auseinandersetzen. Indem der Kläger eine abweichende
Auslegung als möglich, ja als naheliegend bezeichnet, legt er noch keine
Rechtsfrage dar, die grundsätzlicher Klärung bedarf. Dies gilt selbst dann, wenn
man seiner Auffassung folgen und die Auslegung des Berufungsgerichts als
„abwegig“ bezeichnen wollte.
Soweit der Fall allgemeine Fragen der Auslegung von Willenserklärungen auf-
wirft, hat sie der Senat in seinem Urteil vom 3. März 2005 - BVerwG 2 C 13.04 -
(Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 32) geklärt. Das dort Ausgeführte stellt nicht
darauf ab, ob der auszulegende Antrag in einem oder in mehreren Schreiben
enthalten war.
Der Sache kommt auch nicht deswegen grundsätzliche Bedeutung zu, weil
nach der Vermutung des Klägers noch „diverse ähnliche Fälle“ zur Entschei-
dung anstehen. Die Grundsätzlichkeit muss sich aus der Fragestellung erge-
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ben; die Beschwerde muss eine verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage aufwer-
fen, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden worden ist. Die Frage,
wie eine bestimmte rechtsgeschäftliche Willenserklärung auszulegen ist, besitzt
in diesem Sinne selbst dann keine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie - etwa
wegen der Verwendung eines vorgedruckten Textes - in einer größeren Anzahl
von Fällen aufgeworfen wird.
Im Übrigen gehen die Fragen von tatsächlichen Unterstellungen aus, für die
sich hinreichende Anhaltspunkte im angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts
nicht finden. Das Berufungsgericht hat weder festgestellt noch einen entspre-
chenden Rechtsstandpunkt vertreten, dass es auf Kenntnis des „juristischen“
Unterschiedes zwischen dem „Kindergeld“ und dem „Familienzuschlag“ an-
komme und dass es einer Ausbildung im Beamtenrecht oder zumindest einer
Einweisung in dessen Grundlagen bedürfe, um diesen Unterschied zu kennen.
Das Berufungsgericht hat lediglich darauf hingewiesen, dass in den Besol-
dungsmitteilungen, die der Kläger regelmäßig erhielt (und die zu überprüfen er
als Beamter gehalten war), die Bestandteile der monatlichen Zahlungen klar in
Grundgehalt, Familienzuschlag (Ortszuschlag) und Kindergeld aufgeteilt waren.
Von daher lag die Annahme nahe, dass ein Beamter, der sich auf kindergeldre-
levante Bestimmungen, Entscheidungen und Verfahren bezieht, „Kindergeld“
meint, wenn er „Kindergeld“ schreibt.
2. Auch die geltend gemachte Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil
des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai
2003 - 6 A 891/01 - ist nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, in dem vom Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfalen entschiedenen Falle habe das Gericht angenommen, dem
Kläger des dortigen Verfahrens sei die klare Abgrenzung zwischen den beiden
Termini (Kindergeld und Familienzuschlag) nicht geläufig gewesen, und dies
genügen lassen. Demgegenüber habe das Berufungsgericht im angegriffenen
Urteil die Auffassung vertreten, der Kläger hätte diesen Unterschied kennen
müssen.
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Das angegriffene Urteil äußert sich zwar zu der Frage, ob der Kläger den Un-
terschied kennen musste; es führt aus, dass der Kläger bei Antragstellung wis-
sen „konnte und musste“, dass mit der Bezeichnung „Kindergeld“ nur Leistun-
gen nach dem Bundeskindergeldgesetz und nicht allgemein sämtliche kinder-
bezogenen Leistungen des Staats gemeint waren (UA S. 7 ). Es hat jedoch
- weitergehend - aus den Umständen des Einzelfalls, insbesondere aus dem
Wortlaut des Schreibens vom 14. Dezember 1996 geschlossen, dass dem Klä-
ger der Unterschied zwischen Kindergeld und Zuschlag zur Besoldung bekannt
war (UA S. 9). Auf der Grundlage dieser Feststellungen kommt es auf einen
etwaigen unterschiedlichen Maßstab zur Frage des Kennenmüssens nicht an.
Damit scheidet jedenfalls eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO i.V.m. § 127 Nr. 1 BRRG aus.
3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 3
GKG.
Albers Dr. Kugele Groepper
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