Urteil des BVerwG vom 09.10.2014

Erschwerender Umstand, Psychotherapeutische Behandlung, Mildernder Umstand, Mildernde Umstände

Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
LDG Bbg § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 58
Abs. 1 Satz 1, § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr.1, § 70;
BDG § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1
Satz 1, § 58 Abs. 1, § 60 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1;
StGB §§ 20, 21;
VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 132 Abs. 2
Nr. 1 und 3, § 133 Abs. 6
Titelzeile:
Bemessung der Disziplinarmaßnahme; nicht angeschuldigte
belastende Umstände; Überwindung einer schwierigen
Lebensphase.
BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Stichwort/e:
Beamtendisziplinarrecht; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis;
Gerichtsvollzieherin; Beiseiteschaffen von Akten; Verwahrungsbruch; verminderte
Schuldfähigkeit; erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit und
Steuerungsfähigkeit; depressive Erkrankung; Bindung des Verwaltungsgerichts
an die tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils; Berücksichtigung eines
nicht angeschuldigten Pflichtenverstoßes bei der Bemessung der
Disziplinarmaßnahme; nicht aufklärbarer Entlastungsvortrag; Grundsatz "in dubio
pro reo"; persönlichkeitsfremde Augenblickstat; Überwindung einer schwierigen
Lebensphase; Rückfallprophylaxe; psychotherapeutische Behandlung;
Sachaufklärungspflicht; Überzeugungsgrundsatz; Zurückverweisung.
Leitsatz/-sätze:
1. Ein schuldhafter Verstoß gegen Dienstpflichten, der dem Beamten nicht in der
Disziplinarklageschrift als Tatvorwurf zur Last gelegt wird, kann jedenfalls dann
als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs.1
Satz 2 bis 4 BDG/LDG Bbg berücksichtigt werden, wenn sein Gewicht erheblich
hinter dem angeschuldigten Dienstvergehen zurückbleibt.
2. Der Beamte hat eine negative Lebensphase während des Tatzeitraums
überwunden, wenn die Gesamtbetrachtung der Lebensverhältnisse ergibt, dass
er nicht mehr "aus der Bahn geworfen" ist. Dies kann bei der
Maßnahmebemessung mildernd berücksichtigt werden, weil die Überwindung der
negativen Lebensphase im Regelfall den Schluss zulässt, der Beamte werde
gleichartige, auf die damaligen Lebensverhältnisse zurückzuführende
Dienstpflichtverletzungen voraussichtlich nicht mehr begehen.
Beschluss des 2. Senats vom 9. Oktober 2014 - BVerwG 2 B 60.14
I. VG Potsdam vom 19. April 2011
Az: VG 17 K 1401/08.OL
II. OVG Berlin-Brandenburg vom 25. März 2014
Az: OVG 81 D 3.11
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 60.14
OVG 81 D 3.11
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Hartung
beschlossen:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-
Brandenburg vom 25. März 2014 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
G r ü n d e :
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg,
dass der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung
und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die
Beklagte hat dargelegt, dass das Berufungsurteil auf Verfahrensmängeln im
Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht. Dagegen hat die Beklagte nicht
dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist. §§ 132 und 133 VwGO sind nach § 70
des Landesdisziplinargesetzes Brandenburg - LDG Bbg - vom 18. Dezember
2001 (GVBl I S. 254) anwendbar.
Die Beklagte war von 1996 bis 2003 als Gerichtsvollzieherin im Dienst des Klä-
gers tätig. In den Jahren 2002 und 2003 war sie längere Zeit krankheitsbedingt
dienstunfähig. Von Oktober 2003 bis zur vorläufigen Dienstenthebung 2008 war
sie im mittleren Justizdienst eines Amtsgerichts eingesetzt.
Die Beklagte war während ihrer Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin zunehmend
nicht mehr in der Lage, das ihr zugewiesene hohe Arbeitspensum zu bewälti-
gen, das teilweise das Eineinhalbfache des regulären Pensums betrug. Ihre
1
2
3
- 3 -
Amtsführung war Gegenstand zahlreicher dienstlicher Beanstandungen,
Dienstaufsichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen sowie eigener Überlas-
tungsanzeigen der Beklagten. Wegen einer Krebserkrankung war sie seit Juni
2002 dienstunfähig. Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten musste sie
die 1997 geborene gemeinsame Tochter alleine betreuen. Die Beklagte litt an
einer depressiven Erkrankung, aufgrund derer sie außerstande war, die sozia-
len, häuslichen und beruflichen Tätigkeiten in dem üblichen Umfang wahrzu-
nehmen.
Im März 2003 ließ die Beklagte ihren gesamten dienstlichen Aktenbestand (ca.
12 000 Akten) beiseiteschaffen. Deswegen wurde sie im November 2007 we-
gen Verwahrungsbruchs rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe von fünf Mo-
naten verurteilt. Das Landgericht legte der Verurteilung das Vorbringen der Be-
klagten zum Tathergang zugrunde. Danach sei sie am Tattag in verzweifelter
Stimmung gewesen und habe sich mit Selbstmordabsichten getragen. In dieser
Situation habe ihr ein Bekannter, der unvorhergesehen in ihrem Büro vorbeige-
kommen sei, spontan vorgeschlagen, die im Keller gelagerten Akten wegzu-
schaffen. Der Bekannte habe dies mit ihrer Zustimmung sofort in die Tat umge-
setzt. Den Namen des Bekannten nannte die Beklagte nicht. Auch gab sie an,
nicht zu wissen, wohin dieser die Akten gebracht habe. Das Landgericht be-
rücksichtigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens strafmildernd,
dass die Steuerungsfähigkeit der Beklagten zum Tatzeitpunkt aufgrund der
schweren depressiven Erkrankung erheblich vermindert gewesen sei.
Auf die Disziplinarklage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aus dem Be-
amtenverhältnis entfernt; das Oberverwaltungsgericht hat ihre Berufung zu-
rückgewiesen. In den Gründen des Berufungsurteils heißt es im Wesentlichen,
durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes habe die Beklagte ihre Dienst-
pflichten in gravierender Weise vorsätzlich verletzt. Trotz des Handelns im Zu-
stand erheblich verminderter Schuldfähigkeit könne sie nicht Beamtin bleiben,
weil Erschwerungsgründe von erheblichem Gewicht vorlägen. Die Beklagte ha-
be in den ungefähr 80 offenen Verfahren die Rechtsverfolgung für die Vollstre-
ckungsgläubiger erheblich erschwert. Durch ihr Vorgehen habe sie Dienstauf-
sichtsbeschwerden und Sachstandsanfragen in Bezug auf diese Verfahren ver-
4
5
- 4 -
schleiern wollen. Sie habe eine Beseitigung der Akten nach den Vorgaben des
Datenschutzrechts unmöglich gemacht. Schließlich habe sich die Beklagte bis
September 2003 geweigert, an der Rekonstruktion der Akten mitzuwirken. Die
Beklagte habe stets in voller Kenntnis der Bedeutung ihrer Dienstpflichten und
der Folgen der Nichtbeachtung gehandelt.
Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat greife nicht
ein. Es sei bereits unglaubhaft, dass der Abtransport des Aktenbestandes auf
einem spontanen Entschluss beruht habe. Hierfür sei ein vorgefasster Plan er-
forderlich gewesen. Insbesondere die Weigerung, zur Rekonstruktion der Akten
beizutragen, belege, dass das Vorgehen der Beklagten auch nicht persönlich-
keitsfremd gewesen sei. Die schwierige Lebensphase zum Tatzeitpunkt könne
nicht mildernd berücksichtigt werden, weil sie nicht vollständig überwunden sei.
Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit als Gerichtsvollzieherin könne ein depressi-
ver Rückfall nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des
revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeu-
tung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger
Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der
üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl.
Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329
Rn. 4).
Die von der Beklagten aufgeworfenen Rechtsfragen, auf deren Prüfung der Se-
nat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO beschränkt ist, erfüllen diese Vorausset-
zungen nicht:
a) Die Frage nach dem Umfang der Bindung der Verwaltungsgerichte an die
tatsächlichen Feststellungen eines Strafurteils ist in der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
6
7
8
9
- 5 -
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, der wörtlich mit § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG
übereinstimmt, sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt
zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswir-
kung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche
Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür ent-
schieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich
bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den
Strafgerichten zu übertragen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächli-
che Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit
seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr
der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen
Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft
zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder
berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswir-
kung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrich-
tig sind (stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 -
BVerwGE 146, 98 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 19 jeweils Rn. 13).
Die Begrenzungen der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung ergeben sich
aus deren tragendem Grund: Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse
des Strafprozesses kann nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines
rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestands-
merkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen
entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive
und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie
diese tragen. Dagegen binden Feststellungen nicht, auf die es für die Verurtei-
lung nicht ankommt (Urteile vom 8. April 1986 - BVerwG 1 D 145.85 - BVerwGE
83, 180 und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 29
Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 nicht abgedruckt>; Beschluss vom 1. März
2012 - BVerwG 2 B 120.11 - juris Rn. 13).
Das Oberverwaltungsgericht hat diese inhaltliche Begrenzung der gesetzlich
angeordneten Bindungswirkung beachtet. Es hat die Feststellungen des Straf-
10
11
12
- 6 -
urteils zu den ungefähr 80 beiseite geschafften Akten über nicht erledigte Ver-
fahren, auf die es den erschwerenden Umstand des Handelns aus Eigennutz
bzw. in Verschleierungsabsicht gestützt hat, ausdrücklich als „nicht bindend“
bezeichnet. Vielmehr hat es diese Feststellungen mit der Begründung verwer-
tet, die Beklagte habe sie nicht in Frage gestellt.
b) Die Frage, ob ein erschwerender Umstand, der dem Beamten in der Diszipli-
narklageschrift nicht als Pflichtenverstoß zur Last gelegt wird, bei der Bestim-
mung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, kann, soweit hier
entscheidungserheblich, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet wer-
den.
Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg, der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG
übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen,
in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und
Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die
Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet
wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Hand-
lungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen
nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der
disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Vertei-
digung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg (§ 60 Abs. 2
Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand
einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage
oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (stRspr; vgl. Urteil
vom 25. Januar 2007 - BVerwG 2 A 3.05 - Buchholz 235.1 § 52 BDG Nr. 4
Rn. 27 f.).
Aus diesen Regelungen folgt, dass Streitgegenstand des Disziplinarklagever-
fahrens der Anspruch des Dienstherrn ist, gegen den angeschuldigten Beamten
die erforderliche Disziplinarmaßnahme für die in der Disziplinarklageschrift zur
Last gelegten Handlungen zu bestimmen. Dieser Disziplinaranspruch besteht,
wenn der Beamte die angeschuldigten Handlungen nach der Überzeugung des
13
14
15
- 7 -
Gerichts ganz oder teilweise vorsätzlich oder fahrlässig begangen hat, die
nachgewiesenen Handlungen als Dienstvergehen zu würdigen sind, und dem
Ausspruch der Disziplinarmaßnahme kein rechtliches Hindernis entgegensteht
(Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz
235.2 LDisziplinarG Nr. 18 jeweils Rn. 17).
Soweit keine Bindung an die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen
Strafurteils besteht, klären die Verwaltungsgerichte nach § 86 Abs. 1 VwGO,
§ 59 Abs. 1 LDG Bbg (§ 58 Abs. 1 BDG) auf, ob der Beamte die ihm in der Dis-
ziplinarklageschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen begangen
hat. Es hat diejenigen Maßnahmen zur Sachaufklärung zu ergreifen, die sich
nach Lage der Dinge aufdrängen, und würdigt die Beweise. Eine Bindung an
die tatsächlichen Feststellungen und disziplinarrechtlichen Wertungen des
Dienstherrn besteht nicht (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O.
Rn. 20).
Der Bedeutungsgehalt des § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg (§ 60 Abs. 2 Satz 1
BDG) besteht darin, im Zusammenwirken mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg (§ 52
Abs. 1 Satz 2 BDG) den Streitgegenstand des Disziplinarklageverfahrens und
damit den geltend gemachten Disziplinaranspruch des Dienstherrn in tatsächli-
cher Hinsicht zu konkretisieren. Die Verwaltungsgerichte können eine Diszipli-
narmaßnahme nur wegen derjenigen Handlungen verhängen, die der Dienst-
herr in der Disziplinarklageschrift anführt. Nur auf diese Handlungen kann eine
disziplinarrechtliche Verurteilung gestützt werden. Gelingt dem Dienstherrn ihr
Nachweis nicht, ist die Disziplinarklage abzuweisen (§ 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
LDG Bbg, § 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BDG). Halten die Verwaltungsgerichte ein
Dienstvergehen für erwiesen, erkennen sie nach § 61 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LDG
Bbg (§ 60 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDG) auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme.
Dagegen lassen sich § 61 Abs. 2 Satz 1 LDG Bbg (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG) in
Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 2 LDG Bbg (§ 52 Abs. 1 Satz 2 BDG) im Falle
des Nachweises der angeschuldigten Handlungen keine Vorgaben dafür ent-
nehmen, welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist. Deren Bemessung rich-
tet sich ausschließlich nach den Vorgaben des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
16
17
18
- 8 -
LDG Bbg (BDG). Diese Regelungen geben den Verwaltungsgerichten auf, die
Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen zu be-
stimmen, die im Einzelfall für die Schwere des Dienstvergehens, das Persön-
lichkeitsbild des Beamten und den Umfang der Beeinträchtigung des in ihn ge-
setzten Vertrauens bedeutsam sind. In diesem Rahmen hat sich die Würdigung
auf alle erschwerenden und mildernden Umstände zu erstrecken (vgl. zum Ver-
hältnis der gesetzlichen Kriterien: Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 26 f.).
Das gesetzliche Gebot der Gesamtwürdigung trägt dem Zweck der disziplinar-
rechtlichen Sanktionierung Rechnung. Diese besteht darin, die Integrität des
Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung auf-
rechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung
und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen
Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenver-
hältnis tragbar ist und falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaß-
nahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Verstöße zu verhindern
(stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 - BVerwG 2 C 9.06 - Buchholz 235.1 § 13
BDG Nr. 3 Rn. 16; vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 23 und vom 25. Juli 2013
- BVerwG 2 C 63.11 - BVerwGE 147, 229 Rn. 21).
Daraus folgt zwingend, dass das sonstige, insbesondere das dienstliche Verhal-
ten des Beamten vor und nach der Begehung der angeschuldigten Handlungen
in die Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 LDG Bbg (BDG) einbe-
zogen werden muss.
Auch bei der Maßnahmebemessung sind die Verwaltungsgerichte nicht an tat-
sächliche Feststellungen und disziplinarrechtliche Wertungen des Dienstherrn
gebunden. Sie haben die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte selbst aufzu-
klären und zu würdigen. Ein Verstoß gegen das Gebot erschöpfender Sachauf-
klärung führt zwangsläufig dazu, dass die Bemessungsentscheidung, d.h. die
Bestimmung der Disziplinarmaßnahme, unvollständig und damit rechtswidrig ist
(stRspr; vgl. Urteile vom 3. Mai 2007 a.a.O. Rn. 17 und vom 28. Februar 2013
a.a.O. Rn. 21).
19
20
21
- 9 -
Diese Anforderungen an die Bemessung der Disziplinarmaßnahme durch die
Verwaltungsgerichte schließen deren Bindung an den Inhalt der Disziplinarkla-
geschrift in Bezug auf die bemessungsrelevanten Gesichtspunkte aus. Dies gilt
für erschwerende und mildernde Umstände gleichermaßen. Anderenfalls könn-
te das gesetzliche Gebot, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer Gesamt-
würdigung aller Umstände zu bestimmen, nicht erfüllt werden. Vielmehr hätte es
der Dienstherr in der Hand, durch den Inhalt der Disziplinarklageschrift festzu-
legen, welche bemessungsrelevanten Gesichtspunkte berücksichtigt oder
außer Acht gelassen werden. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob dies
auch für Erschwerungsgründe gilt, die ihrerseits einen Pflichtenverstoß von
einer Schwere darstellen, die nicht wesentlich hinter derjenigen der angeschul-
digten Handlungen zurückbleibt.
Nach alledem hat das Oberverwaltungsgericht bei der Maßnahmebemessung
zu Lasten der Beklagten die in der Disziplinarklageschrift nicht angeführten
Umstände berücksichtigen dürfen, dass die Beklagte bis September 2003 we-
der die für die Rekonstruktion der Akten erforderlichen Computerdisketten he-
rausgegeben noch den Zugang zu ihrem Dienstcomputer ermöglicht hat, ob-
wohl diese Tatsachen nicht in der Disziplinarklageschrift aufgeführt sind.
c) Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen die Verwaltungsgerichte an
den nicht weiter aufklärbaren Entlastungsvortrag des Beamten stellen darf,
kann aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem
Grundsatz „in dubio pro reo“ beantwortet werden.
Es ist geklärt, dass dieser grundgesetzlich verankerte Rechtsgrundsatz für be-
messungsrelevante Gesichtspunkte Anwendung findet. Demnach darf ein er-
schwerender Umstand grundsätzlich nur dann in die Maßnahmebemessung
einfließen, wenn an den Tatsachen nach gerichtlicher Überzeugung kein ver-
nünftiger Zweifel besteht. Dagegen muss ein mildernder Umstand schon dann
berücksichtigt werden, wenn hierfür nach der Tatsachenlage hinreichende An-
haltspunkte bestehen. Die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ ist
auch ausgeschlossen, wenn die Verwaltungsgerichte aufgrund ihrer Beweis-
würdigung zu der Überzeugung gelangen, die Tatsachen, aus denen der mil-
22
23
24
25
- 10 -
dernde Umstand hergeleitet wird, lägen nicht vor bzw. es bestünden keine hin-
reichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für ihr Vorliegen (stRspr; vgl. Urteile
vom 30. September 1992 - BVerwG 1 D 32.91 - BVerwGE 93, 294 <297>; vom
28. Juli 2011 a.a.O. Rn. 30 und vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 22).
Danach hat das Oberverwaltungsgericht den Grundsatz „in dubio pro reo“ folge-
richtig nicht auf die tatsächliche Frage angewandt, ob die Beklagte den Akten-
bestand spontan oder aufgrund eines vorgefassten Planes beseitigen ließ. Es
hat die der Beklagten günstigere Sachverhaltsvariante des spontanen Handelns
nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ mildernd berücksichtigen können,
weil es zu der Überzeugung gelangt ist, der entsprechende Vortrag der Beklag-
ten sei unglaubhaft.
Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung, die Beklagte habe die
Akten nach Lage der Dinge nur nach einem vorgefassten Plan wegschaffen
können, nachvollziehbar begründet. Die tatsächlichen Schlussfolgerungen, auf
die ein Gericht seine Beweiswürdigung stützt, müssen nicht zwingend sein. Es
genügt, dass sie möglich sind, und das Gericht darlegt, wie es seine Überzeu-
gung gebildet hat. Davon ausgehend lässt die Beweiswürdigung des Oberver-
waltungsgerichts zu den Umständen des Beiseiteschaffens der Akten einen
Verstoß gegen einen revisiblen Grundsatz der Beweiswürdigung nicht erkennen
(vgl. hierzu unter 2.b)).
d) Die Voraussetzungen des Milderungsgrundes der persönlichkeitsfremden
Augenblickstat sind, soweit hier entscheidungserheblich, durch die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Danach setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Dienstpflichtverletzung
eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssi-
tuation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der
Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon
ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten
hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht blei-
ben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Per-
26
27
28
29
- 11 -
sönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (stRspr; Urteile
vom 27. Januar 1988 - BVerwG 1 D 50.87 - juris Rn. 21 und vom 4. Juli 2000
- BVerwG 1 D 33.99 - juris Rn. 19).
Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass für die Beurteilung, ob es sich bei dem
Pflichtenverstoß um ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten han-
delt, auch das Verhalten des Beamten nach der Tatbegehung von Bedeutung
ist.
e) Schließlich ist die Bedeutung des mildernden Umstands der negativen Le-
bensphase in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des
Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd be-
rücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenver-
stoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Allerdings muss der Beamte diese
Lebensphase in der Folgezeit überwunden haben. Dies ist anzunehmen, wenn
sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr
davon die Rede sein kann, er sei weiterhin aus der Bahn geworfen. Eine der-
artige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht
zu besorgen sind (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Februar 2013 a.a.O. Rn. 40 f.; Be-
schluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314
Rn. 29).
Die Gründe des Berufungsurteils lassen erkennen, dass das Oberverwaltungs-
gericht von diesen Rechtsgrundsätzen nicht abweichen wollte. Die rechtsfehler-
hafte Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt (vgl. hierzu unter 2.b)) ist
nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO zu begründen.
2. Dagegen haben zwei Verfahrensrügen der Beklagten Erfolg. Das Berufungs-
urteil beruht auf einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht. Auch
hat das Oberverwaltungsgericht die der gerichtlichen Überzeugungsbildung ge-
setzten Grenzen überschritten.
30
31
32
33
34
- 12 -
a) Die Beklagte macht zu Recht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe ver-
säumt festzustellen, ob die Beklagte vor und nach der Tat, insbesondere bei der
unterbliebenen Mitwirkung an der Rekonstruktion der Akten, erheblich vermin-
dert schuldfähig im Sinne von §§ 20, 21 StGB gewesen sei.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 1 LDG Bbg (§ 58 Abs. 1 BDG) ob-
liegt den Tatsachengerichten die Pflicht, die Aufklärung des Sachverhalts auch
in Bezug auf die bemessungsrelevanten Umstände (§ 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
LDG Bbg = BDG) zu versuchen, soweit dies für die Bestimmung der Diszipli-
narmaßnahme erforderlich und nach Lage der Dinge zumutbar erscheint. Das
Gericht darf eine Aufklärungsmaßnahme, die sich ihm nach den Umständen
des Falles hat aufdrängen müssen, nicht deshalb unterlassen, weil kein Be-
weisantrag gestellt worden ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 4. September 2008
- BVerwG 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 = NVwZ 2009, 597 je-
weils Rn. 7 und vom 6. September 2012 - BVerwG 2 B 31.12 - juris Rn. 11).
Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungsgericht angenom-
men, die Beklagte habe sich während des Beiseiteschaffens der Akten auf-
grund einer schweren Depression in einem Zustand erheblich herabgesetzter
Steuerungsfähigkeit befunden. Sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, ihre
sozialen, häuslichen und beruflichen Aktivitäten in dem erforderlichen Maß auf-
rechtzuerhalten. Ihr Verhalten sei auf diese affektive Störung zurückzuführen
gewesen. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die De-
pression sei auch 2011 noch nicht vollständig überwunden gewesen.
Aufgrund dieser Feststellungen hat sich dem Oberverwaltungsgericht die Auf-
klärung aufdrängen müssen, ob insbesondere die fehlende Mitwirkung der Be-
klagten bei der Rekonstruktion der Akten bis September 2003 ebenfalls auf die
depressive Erkrankung und die dadurch herbeigeführten Verminderung der
Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zurückzuführen war. Jeden-
falls kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, der Gesundheitszustand
der Beklagten habe sich durch das Beiseiteschaffen des Aktenbestandes ent-
scheidend gebessert.
35
36
37
38
- 13 -
Das Oberverwaltungsgericht hat diese Aufklärung nicht mit der Begründung
unterlassen können, die Beklagte habe während des gesamten Geschehens
über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügt. Die vom Landgericht auf sach-
verständiger Tatsachengrundlage attestierte erheblich verminderte Schuldfä-
higkeit beruhte nicht auf einem Mangel der Einsichtsfähigkeit, sondern der
Steuerungsfähigkeit, d.h. dem Unvermögen, nach der vorhandenen Einsicht zu
handeln. Der mildernde Umstand der erheblich verminderten Steuerungsfähig-
keit kann im Rahmen der Maßnahmebemessung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4
LDG Bbg (BDG) nicht durch das Vorhandensein der Einsichtsfähigkeit „kom-
pensiert“ werden.
b) Auch rügt die Beklagte im Ergebnis zu Recht, dass das Oberverwaltungsge-
richt angenommen hat, der mildernde Umstand der negativen Lebensphase
greife nicht ein, weil die Beklagte diese Phase noch nicht vollständig überwun-
den habe. Diese Würdigung beruht auf einem Verstoß gegen den Überzeu-
gungsgrundsatz, weil das Oberverwaltungsgericht den festgestellten Sachver-
halt nicht vollständig in den Blick genommen und nicht durch Tatsachen ge-
deckte Schlussfolgerungen gezogen hat.
Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien,
aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus
folgt die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestell-
ten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf
nicht einzelne entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweis-
ergebnisse bei der Würdigung des Sachverhalts außer Acht lassen, insbeson-
dere nicht Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm
hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsa-
chengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts (stRspr; vgl.
Beschluss vom 18. November 2008 - BVerwG 2 B 63.08 - Buchholz 235.1 § 17
BDG Nr. 1 = NVwZ 2009, 399 jeweils Rn. 27).
Darüber hinaus verstößt die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts gegen
den Überzeugungsgrundsatz, wenn das Gericht einen allgemeinen Erfahrungs-
39
40
41
42
- 14 -
satz, ein Gebot der Logik (Denkgesetz
)
oder der rationalen Beurteilung nicht
beachtet (stRspr; vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 -
BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36 f.; Be-
schluss vom 21. Juni 2007 - BVerwG 2 B 28.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG
Nr. 3 Rn. 7). Die Beweiswürdigung darf sich nicht so weit von der festgestellten
Tatsachengrundlage entfernen, dass sich die gezogenen Schlussfolgerungen
als reine Vermutung erweisen (stRspr; vgl. BGH, Urteile vom 21. März 2013
- 3 StR 247/12 - NStZ 2013, 420 und vom 1. Oktober 2013 - 1 StR 403/13 -
NStZ 2014, 475).
Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts beruhte die negative
Lebensphase der Beklagten zum Tatzeitpunkt auf mehreren zusammenwirken-
den Faktoren: Die Beklagte litt nicht nur an einer schweren Depression mit Aus-
fallerscheinungen im Alltag; sie war auch an Krebs erkrankt. Ihre berufliche
Überforderung beruhte auch auf der damaligen erheblichen strukturellen Über-
lastung des Gerichtsvollzieherdienstes des Klägers. Hinzu kam, dass die Be-
klagte nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten mit der Betreuung der
gemeinsamen Tochter überfordert war und aufgrund eines Hauskaufs finanziel-
le Probleme hatte. Im Anschluss an das Landgericht hat das Oberverwaltungs-
gericht angenommen, die Beklagte habe sich zur Zeit des Beiseiteschaffens der
Akten in einem Zustand massiver Verzweiflung befunden.
Auch das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass diese ganz außerge-
wöhnliche Lebenssituation bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme mil-
dernd zu berücksichtigen ist, wenn sie die Beklagte überwunden hat, d.h. wenn
sie wieder „in geordneten Bahnen“ lebt. Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht
festgestellt, die Arbeitsbelastung der Gerichtsvollzieher sei generell zurückge-
gangen. Die Beklagte habe ihre Krebserkrankung überwunden. Die Betreu-
ungsprobleme bestünden nicht mehr. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sei
weiterhin angespannt. Ihre psychische Verfassung sei nicht stabil; ein Rückfall
in den Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit lasse sich nicht mit hoher
Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die Beklagte sei zur „Rückfallprophylaxe“
weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung. Daher sei nicht gewährleistet,
dass sie den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin gewachsen sei.
43
44
- 15 -
Diese Feststellungen decken nicht die vom Oberverwaltungsgericht gezogene
Schlussfolgerung, die Beklagte habe die negative Lebensphase nicht überwun-
den. Vielmehr hat sich ihre Lebenssituation entscheidend verbessert. Der bloße
Umstand, dass sich die Beklagte weiterhin zur „Rückfallprophylaxe“ in psycho-
therapeutischer Behandlung befindet, reicht als Tatsachengrundlage eindeutig
nicht aus, um den Schluss zu tragen, die Beklagte sei trotz der festgestellten
erheblichen Verbesserungen ihrer Lebensverhältnisse nach wie vor „aus der
Bahn geworfen“. Vielmehr liegt der Schluss nahe, die Beklagte habe ihre mas-
siven Probleme, die sie zum Tatzeitpunkt hatte, inzwischen in den Griff be-
kommen. Wie unter 1.e) dargelegt, rechtfertigt die Überwindung der negativen
Lebensphase im Regelfall die Prognose, mit darauf zurückzuführenden Pflich-
tenverstößen sei ernsthaft nicht mehr zu rechnen. Der Prognosemaßstab des
Ausschlusses mit hoher Wahrscheinlichkeit darf nicht angelegt werden.
Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht bei seiner Würdigung, auf-
grund der depressiven Erkrankung seien auch künftig Dienstpflichtverletzungen
zu befürchten, die tatsächliche Feststellung außer Acht gelassen, dass die Be-
klagte von 2003 bis 2008 - offenbar ohne Beanstandungen - im mittleren Jus-
tizdienst eingesetzt war. Das Oberverwaltungsgericht durfte seine Prognose
des künftigen dienstlichen Verhaltens der Beklagten nicht auf die Zeit ihres frü-
heren Einsatzes im Gerichtsvollzieherdienst beschränken. Vielmehr hätte es
deren Verwendung im mittleren Justizdienst in Betracht ziehen müssen.
Im Übrigen setzt die Feststellung, die Beklagte habe ihre depressive Erkran-
kung noch nicht vollständig überwunden, eine entsprechende medizinische
Sachkunde voraus, die das Gericht, wenn es diese für sich in Anspruch nimmt
und auf sachverständige Hilfestellung verzichtet, nachvollziehbar zu belegen
hat.
Die weiteren Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Insoweit sieht
der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 70
LDG Bbg).
45
46
47
48
- 16 -
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass Umstände, die die
Schwere des Dienstvergehens, d.h. dessen Unrechtsgehalt kennzeichnen, der
Beklagten im Rahmen der Maßnahmebemessung nicht nochmals angelastet
werden dürfen (Beschluss vom 14. Mai 2012 - BVerwG 2 B 146.11 - NVwZ-RR
2012, 658 Rn. 10). So kann beispielsweise nicht doppelt erschwerend berück-
sichtigt werden, dass die Beklagte durch das Beiseiteschaffen der Akten deren
Beseitigung nach den datenschutzrechtlichen Vorgaben verhindert und die
Rechtsverfolgung von Vollstreckungsgläubigern verhindert hat.
Domgörgen Dr. Heitz Dr. Hartung
49