Urteil des BVerwG vom 25.06.2009

Verlängerung der Frist, Verfügung, Ausschluss, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 60.09
OVG 1 L 70/08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Burmeister
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. April 2009 wird
verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 500 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 8. Juni 2009 ab-
gelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die
Frist ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entschei-
dung hingewiesen worden, über den Ausschluss einer Verlängerung der Frist
zur Beschwerdebegründung wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers
durch Verfügung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 8. Juni 2009 belehrt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Herbert Dr. Heitz Dr. Burmeister
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