Urteil des BVerwG vom 26.02.2015

Streikverbot, Emrk, Richterrecht, Verfassungsbeschwerde

BVerwGE: nein
Fachpresse: ja
Sachgebiet:
Beamtendisziplinarrecht
Rechtsquelle/n:
GG Art. 9 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
EMRK Art. 11
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Titelzeile:
Streikverbot für Beamte
Stichworte:
Beamter; Streikverbot; grundsätzliche Bedeutung bei schon ergangener
höchstrichterlicher Entscheidung; Verweis.
Leitsatz/-sätze:
Das Streikverbot für Beamte ist ein hergebrachter Grundsatz des
Berufsbeamtentums i. S. d. Art. 33 Abs. 5 GG. Den Vorgaben des Art. 11 EMRK
kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG,
sondern nur durch den Gesetzgeber Rechnung getragen werden (wie BVerwG,
Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117).
Beschluss des 2. Senats vom 26. Februar 2015 - BVerwG 2 B 6.15
I. VG Schleswig vom 8. August 2012
Az: VG 17 A 16/11
II. OVG Schleswig vom 29. September 2014
Az: OVG 14 LB 6/13
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 6.15
OVG 14 LB 6/13
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen
Oberverwaltungsgerichts vom 29. September 2014 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin ist beamtete Lehrerin im Dienst des Landes Schleswig-Holstein.
An einem Tag im Juni 2010 nahm sie während ihrer Unterrichtszeit an einem
Streik teil, zu dem die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft aufgerufen
hatte. Zielrichtung des Streiks war insbesondere die Bekämpfung der Ver-
schlechterung der Arbeitsbedingungen und der Verlängerung der Arbeitszeit für
Lehrkräfte. Wegen der Teilnahme an diesem Streik erhielt die Klägerin einen
disziplinarischen Verweis. Ihre dagegen erhobene Klage ist in beiden Vor-
instanzen erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung
unter Bezugnahme auf die ausführlich zitierte Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts (Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117
Rn. 23 ff.) darauf abgestellt, dass Beamte derzeit nicht berechtigt seien, sich an
kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen.
Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwer-
deführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche
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Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt
ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechts-
fortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur
BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>
und vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507).
Auch wenn in der Entscheidung eines obersten Fachgerichts bereits alle we-
sentlichen Aspekte einer Rechtsfrage gewürdigt worden sind, muss es einem
Beschwerdeführer - schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde - unbenommen bleiben, in seinem Verfahren eine
Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und
gewichtige Gründe anführen kann. Das gilt besonders, wenn es sich um eine
verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die
auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat
(BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 1994 - 1 BvR 1022/88 - BVerfGE 91, 93
<106>). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist dann, wenn die betreffende Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, eine Zulassung der Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - nur - zulässig, wenn neue Gesichtspunkte vorge-
bracht werden (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 1960 - 7 B 54.60 -
Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2 S. 2 und vom 25. November 1992 - 6 B 27.92
- Buchholz 421.0 Nr. 306 S. 224).
Die hier als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage:
„Kann Art. 33 Abs. 5 GG durch Gerichte unter Berücksich-
tigung der sich aus Art. 11 EMRK ergebenden Grundsätze
dahingehend ausgelegt werden, dass Beamten ein Recht
auf kollektive Kampfmaßnahmen zuzubilligen ist?“
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, denn sie ist in der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (2 C
1.13 - BVerwGE 149, 117) ausgeführt, dass einerseits das umfassende Streik-
verbot für Beamte als hergebrachter Grundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG Geltung
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beansprucht (Rn. 23 ff.), andererseits dieses Streikverbot für außerhalb des
genuin hoheitlichen Bereichs tätige Beamte mit der Koalitionsfreiheit des Art. 11
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar ist
(Rn. 34 ff.), der Gesetzgeber verpflichtet ist, einen konventionskonformen Zu-
stand herzustellen (Rn. 52 ff.), und bis zu einer Auflösung der Kollisionslage
durch den dazu allein berufenen Gesetzgeber das statusbezogene beamten-
rechtliche Streikverbot nach wie vor geltendes Recht ist (Rn. 56 ff.).
In dem erwähnten Urteil ist im Einzelnen dargelegt, dass Art. 33 Abs. 5 GG als
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums ein umfassendes Streikver-
bot für alle Beamten enthält, das aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit un-
mittelbar gilt und deshalb auch ohne ausdrückliche einfach-gesetzliche Verbots-
regelungen beachtet werden muss. Die verfassungs- und völkerrechtliche Ver-
pflichtung, die Vorgaben des Art. 11 EMRK zur Koalitionsfreiheit der Angehöri-
gen des öffentlichen Dienstes in die deutsche Rechtsordnung zu integrieren,
kann nicht durch eine konventionskonforme Auslegung des Art. 33 Abs. 5 GG
oder im Wege richterlicher Rechtsfortbildung erfüllt werden; denn die herge-
brachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gelten mit demjenigen Inhalt, der
sich im traditionsbildenden Zeitraum herausgebildet hat. Dieser Traditionsbe-
stand darf nicht im Wege der Auslegung geändert werden. Vielmehr kann allein
der Gesetzgeber den Geltungsanspruch eines hergebrachten Grundsatzes in
Wahrnehmung seines Auftrags zur Regelung und Fortentwicklung des Beam-
tenrechts in Grenzen einschränken. Es ist Aufgabe des Bundesgesetzgebers,
einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des
Art. 33 Abs. 5 GG und des Art. 11 EMRK herzustellen. Solange dies nicht ge-
schehen ist, beansprucht das beamtenrechtliche Streikverbot nach Art. 33
Abs. 5 GG weiterhin Geltung (Rn. 23, 32, 57) und ist disziplinarisch zu ahnen-
des Recht (Rn. 74 des zitierten Urteils).
Die Beschwerde hält diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für
falsch, hat aber keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die sie in Frage stel-
len könnten. Sie stellt darauf ab, dass sich das Streikverbot für Beamte nicht
ausdrücklich aus dem Grundgesetz ergebe, sondern richterrechtlich entwickelt
worden sei; eine durch Richterrecht geschaffene Rechtslage könne und müsse
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ebenfalls durch Richterrecht - nämlich durch konventionskonforme Auslegung
des Art. 33 Abs. 5 GG - abgeändert werden, ohne dass es hierfür einer gesetz-
lichen Grundlage bedürfe. Damit negiert sie die Ausführungen des Senats, wo-
nach das Streikverbot für Beamte ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbe-
amtentums und gerade keine richterrechtliche Rechtsschöpfung ist. Somit ent-
fällt auch die Grundlage für die Schlussfolgerung der Beschwerde, dass die
durch Richterrecht geschaffene Rechtslage auch durch Richterrecht abgeändert
werden könne. Vielmehr ist allein der Gesetzgeber befugt, den Geltungsan-
spruch eines hergebrachten Grundsatzes in Wahrnehmung seines Auftrags zur
Regelung und Fortentwicklung des Beamtenrechts einzuschränken. Der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens zur - erneuten - Klärung der von der Be-
schwerde aufgeworfenen Frage bedarf es nicht. Dies gilt unabhängig davon,
dass vor dem Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde gegen
das Urteil des Senats vom 27. Februar 2014 (a.a.O.) anhängig ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 1 BDG, § 41
Abs. 1 LDG S-H. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festge-
legt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG
betragsgenau festgelegt ist (§ 78 Satz 1 BDG, § 41 Abs. 1 LDG S-H).
Domgörgen
Dr. von der Weiden
Dr. Kenntner
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