Urteil des BVerwG vom 13.05.2002

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 6.02 (2 C 16.02)
OVG 2 LB 1087/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 27. November
2001 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
- 2 -
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwer-
deverfahrens folgt der Kostenentscheidung in
der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das
Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der in der
Beschwerde aufgeworfenen Frage führen, nach welchen Kriterien
Auswahlentscheidungen unter Bewerbern um einen Beförderungs-
dienstposten getroffen werden müssen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 2 C 16.02 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzu-
reichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden kön-
nen sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte ver-
treten lassen, soweit er einen Antrag stellt.
Dr. Silberkuhl
Dr. Kugele
Groepper