Urteil des BVerwG vom 20.03.2014

Gutachter, Distorsion, Wissenschaft, Gesellschaft

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 59.12
VGH 3 B 09.2896
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:
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Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 8. Mai 2012 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückver-
wiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung
vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 16 656,68 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit
gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Die Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen vor, weil die Berufungsentscheidung auf
einem Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO)
beruhen kann.
Die 1959 geborene Klägerin - eine Oberstudienrätin im Dienst des Beklagten -
erlitt im Februar 1996 und im Dezember 1997 als solche anerkannte Dienstun-
fälle, bei denen jeweils ein Hals-Wirbelsäulen-Schleudertrauma diagnostiziert
worden war. Im September 2003 rutschte sie beim Schließen eines Fensters in
der Schule von einem Stuhl ab und hielt sich zwei bis drei Minuten mit der rech-
ten Hand am Fenstergriff hängend fest. Der Beklagte erkannte dies als weiteren
Dienstunfall mit der Dienstunfallfolge „Schulterdistorsion rechts“ an.
2005 stellte der Beklagte fest, dass bei der Klägerin 2004 darüber hinaus fest-
gestellte Bandscheibenschäden an der Halswirbelsäule und Schulter (frozen
shoulder) nicht auf den bereits als Dienstunfälle anerkannten Ereignissen be-
ruhten. Zugleich forderte er für die Jahre 2004 bis 2005 vorläufig gewährte
dienstunfallbedingte Heilbehandlungskosten zurück. Die Klage, die vorrangig
auf die Anerkennung der Schäden im Bereich der Halswirbelsäule und der rech-
ten Schulter als Dienstunfallfolgen gerichtet ist, ist in den Vorinstanzen erfolglos
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geblieben, weil sich ein Kausalzusammenhang der Schäden mit dem Unfallge-
schehen nicht nachweisen lasse.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst.
Die nach § 133 Abs. 3 VwGO erforderliche Darlegung der grundsätzlichen Be-
deutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus,
dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage von allgemeiner, über den Einzel-
fall hinausreichender Bedeutung aufwirft und darlegt, dass diese Rechtsfrage
sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungs-
bedürftig ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage
auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Geset-
zeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet
werden kann (stRspr. vgl. Beschluss vom 24. Januar 2011 - BVerwG 2 B 2.11 -
NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4).
Bei der von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Frage,
ob ein Verwaltungsgericht sein Urteil auf ein Sachverstän-
digengutachten stützen kann, welches in wesentlichen
Teilen auf einem Interneteintrag Wikipedia beruht, ohne
das dies vom Sachverständigen erläutert wurde,
handelt es sich nicht um eine Frage der Auslegung revisiblen Rechts, die in ei-
nem Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Bei den vom Sachverständigen herangezogenen fachorthopädischen Beurtei-
lungsmaßstäben handelt es sich um tatsächliche medizinische Aussagen. Sie
haben keinen normativen Charakter. Insoweit fehlt es an Rechtsnormen, die
das Revisionsgericht als Maßstab für seine Nachprüfung heranziehen darf (vgl.
hierzu auch Urteil vom 15. Dezember 2011 - BVerwG 2 C 41.10 - Buchholz 240
§ 50a BBesG Nr. 1 Rn. 14 = NVwZ 2012, 641; Beschlüsse vom 1. April 2009
- BVerwG 2 B 90.08 - juris Rn. 6 und vom 8. Januar 2013 - BVerwG 5 B 9.12 -
juris Rn. 5). Dies gilt unabhängig von der inhaltlichen Qualität eines Sachver-
ständigengutachtens und der in Bezug genommenen Quellen. Im Übrigen er-
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geben sich nur für die theoretischen Ausführungen im Gutachten zur Schulter-
steife (frozen shoulder) auf zwei Seiten (Bl. 17 - 19 des Gutachtens) des
27-seitigen Gutachtens auffällige Übereinstimmungen mit dem entsprechenden
Wikipedia Eintrag.
2. Allerdings hat die Klägerin einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen
kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat gegen seine Pflicht zur Aufklärung des
Sachverhalts nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen.
Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede
mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Gren-
ze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des
Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C
15.84 - BVerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 -
Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das Tatsachengericht
über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweis-
aufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts we-
gen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die
Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn
eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten ange-
regt worden ist (z.B. Urteil vom 6. Oktober 1987 a.a.O. S. 42; Beschlüsse vom
24. März 2000 - BVerwG 9 B 530.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308
S. 16 und vom 26. September 2012 - BVerwG 2 B 97.11 - juris Rn. 4).
Ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 S. 1 VwGO liegt vor, wenn sich das Gericht zur
Klärung einer entscheidungserheblichen Frage mit einem von ihm eingeholten
Sachverständigengutachten begnügt, das wegen fachlicher Mängel nicht ver-
wertet werden kann. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende
Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa
nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzu-
treffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Wi-
dersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unpartei-
lichkeit des Sachverständigen gibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Februar
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2008 - BVerwG 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <259 f.> und vom 29. Mai 2009
- BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 = NJW 2009, 2614).
Nach § 98 VwGO i.V.m. § 404a ZPO leitet das Gericht die Tätigkeit des Sach-
verständigen. Bei einem medizinischen Gutachten muss das Gericht dem Gut-
achter sämtliche Anknüpfungstatsachen, insbesondere Krankenunterlagen oder
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte, übermitteln und ihn anhalten, sich mit
diesen fachkundigen Stellungnahmen auseinanderzusetzen. Weicht der Sach-
verständige von einer solchen Stellungnahme ab, so muss er im Gutachten auf
diese fachkundige Äußerung eingehen und den Grund für sein abweichendes
Ergebnis nachvollziehbar darlegen. Andernfalls ist das Gutachten unvollständig
und deshalb fehlerhaft (Beschluss vom 30. Juni 2010 - BVerwG 2 B 72.09 - juris
Rn. 6).
Nach diesen Grundsätzen durfte der Verwaltungsgerichtshof die von der Kläge-
rin wiederholt mit konkreten Sachverhaltsfragen vorgetragene Beweisanregung,
den Gutachter um mündliche Erläuterung seiner schriftlichen Ausführungen in
einer mündlichen Verhandlung zu bitten, nicht mit der im Beschluss dargelegten
Begründung ablehnen.
a) Der Gutachter verneint eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis von Fe-
bruar 1996 und den bei der Klägerin festgestellten Bandscheibenvorfälle und
degenerativen Veränderungen ihrer Halswirbelsäule wegen einer von ihm nach
Aktenlage als nur leichtgradig eingeschätzten Hals-Wirbelsäulen-Distorsion.
Dabei setzt er sich nicht nachvollziehbar mit den ihm vorliegenden Befunderhe-
bungen des die Klägerin seit dem 22. Februar 1996 behandelnden Orthopäden
(Attest vom 15. April 1996: deutliche Bewegungseinschränkung der HWS, ins-
besondere der Rechtsrotation bei 20 Grad, deutlicher Druckschmerz im Bereich
der Trapeziusränder sowie der seitlichen Nackenstränge) auseinander. Auch
die Feststellungen desjenigen Arztes, der die Klägerin am 14. und 15. Februar
1996 behandelte, hat der Gutachter nicht berücksichtigt. Der Hinweis des Gut-
achters in seiner ergänzenden Stellungnahme, es sei nicht seine Aufgabe, nicht
in der Akte enthaltene Unterlagen vorbehandelnder Ärzte einzuholen (gemeint
ist der Durchgangsarztbericht), ist in diesem Zusammenhang irreführend. Denn
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in dem ihm vorliegenden eingeholten Vorgutachten von Dr. H. vom
16. Dezember 2004 heißt es: „Neurologisch o.B., Druck- und Bewegungs-
schmerz paravertebrale HWS-Muskulatur, röntgenologisch Steilstellung der
HWS ohne Frakturnachweis, Cephalgie sowie starker Druckschmerz über dem
rechten Musculus trapezius“. An einer wertenden Auseinandersetzung des
Gutachters mit den vorgenannten Anknüpfungstatsachen fehlt es.
Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht dafür Sorge getragen hat,
dass dem Gutachter sämtliche relevanten Anknüpfungstatsachen, insbesonde-
re die im unmittelbaren Anschluss an die Dienstunfälle angefallenen ärztlichen
Stellungnahmen und Befunde zur Verfügung gestanden haben. Dies ist jeden-
falls für die im Februar 1996 angefallenen ärztlichen Unterlagen betreffend den
von der Klägerin damals erlittenen Dienstunfall fehlerhaft unterblieben, obgleich
die Klägerin den Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen und um Übersen-
dung an den Gutachter gebeten hatte.
Darüber hinaus spricht alles dafür, dass das Gutachten nicht auf dem allgemein
anerkannten Stand der Wissenschaft beruht. Denn der Gutachter stützt sich,
wie die Klägerin zutreffend rügt, hinsichtlich der Bewertung der von ihr erlittenen
HWS-Distorsionen 1996 und 1997 im Wesentlichen auf ältere und jedenfalls
partiell überholte Veröffentlichungen von Erdmann (1973/74) und Puhlvers
(1984). Zusätzlich enthält der Literaturanhang des Gutachtens zwar Nachweise
aus wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur HWS-Distorsion aus der Zeit von
1985 bis 2001. Hingegen nimmt der Gutachter die von der Klägerin dem Ver-
waltungsgerichtshof vorgelegten aktuellen „Anhaltspunkte für die Begutachtung
von Halswirbelsäulenverletzungen“ der Deutschen Gesellschaft für Unfallchirur-
gie (Stand: 26. Februar 2004) nicht in Bezug. Seine dafür in der ergänzenden
Stellungnahme gegebene Erklärung, „manche Sachen“ würden „in der Wissen-
schaft irgendwann nicht mehr untersucht werden, da sie als geklärt gelten“, ist
in dieser Allgemeinheit schon deshalb nicht tragfähig, weil er für Hals-Wirbel-
säulen-Distorsionen mit Puhlvers auf die besondere Bedeutung des „beschwer-
defreien Intervalls während der posttraumatischen Frühperiode“ einer HWS-
Distorsion abstellt. Ein solches „beschwerdefreies Intervall“ ist dagegen nach
den vorbezeichneten „Anhaltspunkten“ der Deutschen Gesellschaft für Unfall-
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chirurgie 2004 kein Diagnosekriterium. Zur Auflösung dieser Widersprüche wä-
re die mündliche Erörterung des Gutachtens geeignet und geboten gewesen.
b) Die weiter geltend gemachten Aufklärungsmängel hinsichtlich des von der
Klägerin im September 2003 erlittenen Dienstunfalls zum Unfallmechanismus,
zur Schultersteife, zu einem Impingement der rechten Schulter und ihrer Insta-
bilität sowie zu der in der Folge im März 2004 durchgeführten chiropraktischen
Behandlung genügen den Substantiierungsanforderungen nach § 133 Abs. 3
Satz 2 VwGO nicht. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 und Abs. 3 und § 47
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.
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