Urteil des BVerwG vom 05.09.2008

Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 59.08
OVG 80 W 1.08
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
30. Juli 2008 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Groepper Dr. Heitz Thomsen
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