Urteil des BVerwG vom 30.01.2008

Mehrarbeit, Beamter, Beamtenrecht, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 59.07
VGH 1 UE 2040/06
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwal-
tungsgerichtshofs vom 13. März 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers kann keinen Er-
folg haben.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, wenn sie eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Fra-
ge des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Recht-
sprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren
bedarf. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO obliegt es dem Beschwerdeführer
darzulegen, worin der allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedarf an
der Klärung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage bestehen soll (Beschluss
vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>; stRspr).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die vom Kläger begehrte Feststellung, für ihn als Schwerbehinderten betrage
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bei einer Vollzeitbeschäftigung entge-
gen der in der Hessischen Arbeitszeitverordnung (HAZVO) für Beamte allge-
1
2
3
- 3 -
mein festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden nur 40 Stunden,
blieb in beiden Instanzen erfolglos.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des
erstinstanzlichen Urteils verwiesen, das in der Festlegung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit in § 1 Abs. 1 HAZVO keine Anordnung von Mehrar-
beit i.S.d. § 124 SGB IX gesehen hat. Mehrarbeit im beamtenrechtlichen Sinne
sei nach § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBG vielmehr derjenige Dienst, der über die
in § 1 Abs. 1 HAZVO festgelegte regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wer-
de. Dass im Beamtenrecht andere Regelungen gälten als im Arbeitsrecht sei
durch die unterschiedlichen Rechtsbereiche vorgegeben. Der Schutzzweck des
§ 124 SGB IX erfordere keine hiervon abweichende Auslegung des § 85 Abs. 2
Satz 1 und 2 HBG. Im Übrigen hat das Berufungsgericht einen Verstoß der
HAZVO gegen höherrangiges Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) verneint. Der Dienstherr
habe in Konkretisierung der Fürsorgepflicht für einzelne Bereiche des öffentli-
chen Dienstes Regelungen getroffen, die gerade der geringeren Belastbarkeit
schwerbehinderter Beamter Rechnung trügen.
Der Kläger wirft mit der Beschwerde folgende Rechtsfragen auf:
1. Lässt sich der Bestimmung des § 124 SGB IX das Gebot ent-
nehmen, die Arbeitszeit, deren Überschreiten zur Mehrarbeit
führt, einheitlich zu definieren? Ist dies eine Frage der Auslegung
des § 124 SGB IX oder enthält § 124 SGB IX - zumindest für Be-
amte - einen Regelungsauftrag an den Bundesgesetzgeber zu
einer einheitlichen Festsetzung der Regelarbeitszeit zwecks Be-
rücksichtigung der besonderen Belange von Schwerbehinderten,
egal in welcher Art von Dienstverhältnis (Arbeitsrechtsverhältnis
oder Beamtenverhältnis) sie stehen?
2. Wird die erste Frage bejaht, stellt sich die weitere Rechtsfrage,
nach welchem Maßstab der dem § 124 SGB IX immanente Be-
griff der regelmäßigen Arbeitszeit zu bemessen ist? Kommt hier-
für eine analoge Anwendung des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz in
Betracht? Folgt dasselbe Ergebnis aus Art. 31 HessVerf?
Sofern die Fragen 1 und 2 bejaht werden:
3. Steht einer Auslegung des § 124 SGB IX, wonach die regelmäßi-
ge Arbeitszeit für Schwerbehinderte 40 Arbeitsstunden täglich
nicht überschreiten darf, das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE
4
5
- 4 -
117, 219 <224> entgegen, in dem das Bundesverwaltungsgericht
im Zusammenhang mit der Auslegung des § 44 BRRG ausgeführt
hat, dass das Bundesrecht keine Vorgaben für den Umfang der
durch Landesgesetz festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit (für
Beamte) enthält?
4. Kann ein aus § 124 SGB IX abgeleiteter eventueller Regelungs-
auftrag bzgl. der Arbeitszeit schwerbehinderter Beamter auch da-
durch erfüllt werden, dass der Dienstherr durch Richtlinien eine
individuelle Arbeitszeitregelung in Abhängigkeit vom Ausmaß der
Beeinträchtigung des Schwerbehinderten trifft?
5. Besteht - auf der Ebene des Landesrechts - ein Wertungswider-
spruch zwischen der abstrakten Arbeitszeitermäßigung für ältere
Arbeitnehmer in § 1 Abs. 1 der Hessischen Arbeitszeitverordnung
(HAZVO) und einer nur im Einzelfall zu gewährenden Arbeitszeit-
ermäßigung für Schwerbehinderte? Wird hierdurch das Benach-
teiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. § 1 Satz 2 Nr. 2,
§ 3 Abs. 2 und 5 AGG verletzt?
Außerdem hält der Kläger die Fragen für klärungsbedürftig,
-
ob der Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
28. November 2002 - BVerwG 2 CN 1.01 - BVerwGE 117, 219
<224>, dass das Bundesrecht keine Vorgaben für den Umfang
der durch Landesgesetz festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit
enthalte, nur auf das Bundesbeamtenrecht, insbesondere § 44
BRRG, bezogen ist oder allgemeine Bedeutung hat und
-
ob das ebenfalls bundesgesetzlich geregelte Schwerbehinder-
tenrecht (SGB IX) als Spezialmaterie beamtenrechtlichen Rege-
lungen des Bundes (und der Länder) vorgeht?
Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind schon nicht entscheidungs-
erheblich, weil die angegriffene Berufungsentscheidung hierauf nicht gestützt
ist. Nach der tragenden Rechtsauffassung des Berufungsgerichts definiert § 85
Abs. 2 Satz 1 und 2 HBG, gemeinsam mit der HAZVO den Begriff der Mehrar-
beit i.S.d. § 124 SGB IX für die hessischen Landesbeamten abschließend.
Demgegenüber befassen sich die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen mit
einem sich möglicherweise aus § 124 SGB IX ergebenden Auftrag an den Ge-
setzgeber und mit § 44 BRRG. Fragen zu § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBG oder
zur HAZVO werden - mit Ausnahme der (hilfsweise gestellten) Frage 5 - nicht
aufgeworfen. Eine die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht tragende Be-
gründung vermag aber die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher
Bedeutung nicht zu rechtfertigen (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Sep-
tember 1993 - BVerwG 2 B 109.93 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 181
m.w.N.; stRspr).
6
- 5 -
Zwar befasst sich der Kläger in der fünften Frage mit der HAZVO, die dort ge-
wählte Fragestellung geht aber ebenfalls an der Begründung des Berufungsge-
richts vorbei. Das Berufungsgericht hat zu einem Wertungswiderspruch zwi-
schen der abstrakten Arbeitszeitermäßigung für ältere Arbeitnehmer in § 1
Abs. 1 der HAZVO und einer nur im Einzelfall zu gewährenden Arbeitszeiter-
mäßigung für Schwerbehinderte und zum Benachteiligungsverbot des § 81
Abs. 2 SGB IX in Verbindung mit den Regelungen des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes nicht Stellung genommen. Es hat jedoch allgemein die Ent-
scheidung des Verordnungsgebers, keine Sonderregelung über die Arbeitszeit
schwerbehinderter Beamter zu schaffen, im Ergebnis wegen der im Einzelnen
aufgezeigten anderen Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung der
besonderen Interessen schwerbehinderter Bediensteter nicht beanstandet. Sie
bewege sich im Rahmen der dem Verordnungsgeber eingeräumten Rege-
lungsbefugnis und sei vertretbar. Die verschiedenen getroffenen Regelungen
seien Ausgestaltungen der besonderen Fürsorge gegenüber Schwerbehinder-
ten in bestimmten Teilbereichen und zeigten, dass eine generelle Arbeitszeitre-
gelung für schwerbehinderte Bedienstete nicht dem Willen des hessischen Ge-
setz- bzw. Verordnungsgebers entspreche. Mit diesen tragenden Erwägungen
setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander, wie dies für die Dar-
legung der grundsätzlichen Bedeutung erforderlich wäre. Vielmehr legt der Klä-
ger mit seinen Rechtsfragen der Berufungsentscheidung einen rechtlichen An-
satz zugrunde, auf dem sie nicht beruht.
Unabhängig davon beantworten sich die vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen
Rechtsfragen, ob sich aus § 124 SGB IX eine einheitliche Definition der regel-
mäßigen Arbeitszeit ergibt und ob das bundesgesetzlich geregelte Schwerbe-
hindertenrecht (SGB IX) beamtenrechtlichen Regelungen vorgeht, bereits aus
dem eindeutigen Wortlaut des § 124 SGB IX. Dieser bestimmt nur, dass
schwerbehinderte Menschen auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt wer-
den. Eine einheitliche Definition der Mehrarbeit oder etwa sogar eine Festle-
gung auf eine bestimmte tägliche oder wöchentliche Stundenzahl hat der Ge-
setzgeber in § 124 SGB IX in Kenntnis der unterschiedlichen Ausgestaltungen
der regelmäßigen Arbeitszeit bewusst unterlassen. Nach der vom Kläger zitier-
7
8
- 6 -
ten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 3. Dezember 2002
- BAG 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73 und vom 21. November 2006 - BAG
9 AZR 176/06 -, demnächst AP 00 Nr. 2 zu § 124 SGB IX = NZA 2007, 446 f.)
ist unter Mehrarbeit mangels einer eigenständigen gesetzlichen Definition die-
ses Begriffs für Angestellte und Arbeiter aufgrund der - nur - für diese Beschäf-
tigtengruppe geltenden Vorschrift des § 3 Satz 1 Arbeitszeitgesetz jede über
acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit zu verstehen. Demgegen-
über enthalten die Beamtengesetze des Bundes und der Länder eine gesetzli-
che Definition der Mehrarbeit, vgl. § 44 Satz 1 und 2 BRRG, § 72 Abs. 2 Satz 1
und 2 BBG, § 72 Abs. 4 Satz 1 BBG i.V.m. § 3 Abs. 1 AZV. Für hessische Be-
amte ist Mehrarbeit nach § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 HBG derjenige Dienst, der
über die in § 85 Abs. 1 Satz 1 HBG i.V.m. § 1 Abs. 1 HAZVO festgelegte re-
gelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden hinaus geleistet wird, wie
die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben.
Hinzu kommt, dass sich die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, ob für
schwerbehinderte Angestellte und Beamte unterschiedliche Regelarbeitszeiten
festgelegt werden können, eindeutig beantworten lässt. Die unterschiedliche
Behandlung von Beamten und Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst findet
ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Status beider Personen-
gruppen. Die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unter-
schiedliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom
8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 - BVerfGE 85, 176 <186>; BVerwG, Urteile vom
12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 <183>, vom
9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - Buchholz 235 § 48 BBesG Nr. 6 und vom
29. August 1991 - BVerwG 2 C 22.89 -; Beschlüsse vom 26. Oktober 1988
- BVerwG 2 B 44.88 - Buchholz 240 § 28 BBesG Nr. 14, vom 18. Februar 1992
- BVerwG 2 B 147.91 - Buchholz 239.1 § 86 BeamtVG Nr. 2 und vom 14. Okto-
ber 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 73). Die un-
terschiedlichen Strukturprinzipien von Beamtenrecht und Tarifrecht haben durch
die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre
weitgehende Angleichung keinen essentiellen Wandel erfahren. Die grund-
sätzliche Verpflichtung des Beamten zum vollen Einsatz in seinem Beruf ist
9
- 7 -
unberührt geblieben, mögen auch die Arbeitszeitvorschriften dieser Pflicht einen
zeitlich bestimmten Inhalt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ge-
geben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 1980 - 2 BvL 7, 8,
9/76 - BVerfGE 55, 207 <240>). Wenn gleichwohl die Gesetzgeber aus sozialen
und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte weitgehend in
Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt haben, be-
gründet dies keine Verpflichtung zur vollständigen Anpassung (vgl. hierzu Urteil
vom 29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - Buchholz 237.7 § 78 Nr. 2
m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 1994 - BVerwG 2 NB 2.94 -
a.a.O.; stRspr).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst, wenn man mit dem Kläger
einen Wertungswiderspruch oder einheitlichen Regelungsauftrag an den Ge-
setzgeber im Hinblick auf § 124 SGB IX annehmen würde, dies dem klägeri-
schen Begehren nicht zum Erfolg verhelfen und einen Anspruch auf eine er-
mäßigte Regelarbeitszeit begründen könnte. Vielmehr wären dem Gesetzgeber
verschiedene Möglichkeiten eröffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar
1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87 <101 f.>; BVerwG, Urteile vom
11. Oktober 1996 - BVerwG 3 C 29.96 - BVerwGE 102, 113 <117 ff.> und vom
25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 16.06 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2
GKG.
Albers Dr. Heitz Thomsen
10
11