Urteil des BVerwG vom 14.01.2014

Verordnung, Form, Zustellung, Gleichstellung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 58.13 (2 C 6.14)
OVG 3d A 2363/09.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
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Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil vom 27. März 2013 wird aufgeho-
ben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelas-
sen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW). Das Revisionsverfah-
ren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob Umstände, die die
Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen,
zugleich dazu herangezogen werden können, den in der Rechtsprechung an-
erkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache auszuschließen
(vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <312>).
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 6.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beklag-
ten bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Domgörgen Dr. Hartung Dr. Kenntner
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