Urteil des BVerwG vom 01.09.2011

Behandlung im Ausland, Bvo, Ausschluss, Beihilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.10
OVG 3 A 608/08
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski und Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerde-
verfahren auf 1 480 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Kläger beansprucht die Gewährung von Beihilfe für die Kosten einer unfall-
bedingten Beförderung mit einem Rettungshubschrauber zum Behandlungsort
in Österreich. Während eines Skiurlaubs hatte er sich infolge eines Sturzes in
unwegsamem Gelände einen Oberschenkelknochen gebrochen. Der Leiter der
Abteilung für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie des Bezirkskrankenhauses
in Hall/Tirol hatte den Transport mit dem Rettungshubschrauber als medizinisch
indiziert und erforderlich bescheinigt. Der Beklagte lehnte die Gewährung von
Beihilfe für die Transportkosten ab, weil die Kosten für die Beförderung zum
Behandlungsort bei einer Behandlung im Ausland nicht beihilfefähig seien. Die
Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Regelung über den generellen Ausschluss der Beihilfefähigkeit solcher Kosten
(§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW vom 27. März 1975 , zuletzt
geändert durch Art. I Nr. 8 der Verordnung vom 12. Dezember 2003
) wegen Unvereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheits-
satz für nichtig und wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 49
EG/Art. 56 AEUV) für unanwendbar gehalten. Es hat die Revision gegen sein
Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten
hat keinen Erfolg.
1
- 3 -
Die Beschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Die vom
Beklagten aufgeworfene Frage, „ob der Ausschluss der Beförderungskosten im
Mitgliedstaat und Ausland gegen höherrangiges Recht verstößt“, lässt sich an-
hand der anerkannten Regeln der Normauslegung und der höchstrichterlichen
Rechtsprechung beantworten, ohne dass hierzu ein Revisionsverfahren durch-
geführt werden muss. Da die angegriffene Entscheidung auf zwei jeweils
selbstständig tragenden Gründen beruht, setzt die Zulassung der Revision vor-
aus, dass die Beschwerde in Bezug auf beide Begründungen zulässig und be-
gründet ist (stRspr, s. Beschluss vom 8. August 2008 - BVerwG 9 B 31.08 -
Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 33 m.w.N.). Da dies in Bezug auf den
vom Beklagten geltend gemachten ersten Zulassungsgrund nicht der Fall ist,
kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die vom Oberverwaltungsge-
richt angenommene Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Satz 3
BVO NRW an. Daher könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden,
ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen einer „unerwarteten“, erst im
Ausland notwendig gewordenen Behandlung eine Beeinträchtigung der Dienst-
leistungsfreiheit aus den im Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2010 - Rs. C-
211/08, Kommission/Spanien - EuZW 2010, 671 (Rn. 64 ff., 72 ff.) dargelegten
Gründen zu verneinen ist.
Mit seiner ersten Frage möchte der Beklagte sinngemäß geklärt wissen, ob der
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Beförderungskosten bei einer Behandlung
im Ausland, die nicht nur außerhalb der Bundesrepublik Deutschland möglich
ist, den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Während nach
nordrhein-westfälischem Beihilferecht die Beförderungskosten bei Behandlung
in Deutschland zu den beihilfefähigen Aufwendungen gehören (§ 4 Abs. 1
Nr. 11 BVO), ist ihre Beihilfefähigkeit bei Behandlung im Ausland ausgeschlos-
sen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO), es sei denn, eine Behandlung ist nur außerhalb
der Bundesrepublik Deutschland möglich (§ 10 Abs. 1 Satz 4 BVO). Es bedarf
keiner Klärung erst in einem Revisionsverfahren, dass eine solche Differenzie-
rung sachwidrig und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.
2
3
- 4 -
Nach der Rechtsprechung des Senats ist, solange der Gesetzgeber an dem
gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und
ergänzender Beihilfe festhält, der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt,
wenn eine bestimmte Regelung beihilferechtlich notwendige und angemessene
Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem
angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (Urteil vom
19. Februar 2009 - BVerwG 2 CN 1.07 - Buchholz 271 LBeihilfeR Nr. 34 Rn. 20
m.w.N.). Der Senat hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen angenommen
für eine Regelung, nach der Aufwendungen für Behandlungen in der Schweiz
nicht beihilfefähig sind, wenn sie nicht vor Behandlungsbeginn von der zustän-
digen Behörde anerkannt worden sind. Er hat diese Regelung für sachwidrig
gehalten, weil der Fürsorgeanspruch der Beihilfeberechtigten prinzipiell nicht
davon abhängt, ob er sich im Inland oder im Ausland aktualisiert (a.a.O.,
Rn. 22).
Diese Erwägung ist ohne Weiteres auf die hier gegebene Konstellation über-
tragbar, wonach der Normgeber die medizinisch notwendigen und wirtschaftlich
angemessenen Aufwendungen der Beförderung des Beihilfeberechtigten zum
Behandlungsort nur im Inland, nicht aber - abgesehen von hier nicht vorliegen-
den besonderen Voraussetzungen - im Ausland für beihilfefähig erklärt. Die
Ausschlussregelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW verletzt den im Beihilfe-
system normativ verankerten Grundsatz, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit
die Aufwendungen in Krankheitsfällen notwendig und angemessen sind (§ 88
Satz 2 LBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 ,
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003
). Es gibt keinen sachlichen Grund, der den generellen
Ausschluss der Beihilfefähigkeit von notwendigen und angemessenen Kosten
für eine Krankenbeförderung im Ausland rechtfertigen könnte. Ein solcher Aus-
schluss widerspricht vielmehr dem Regelungsprogramm der hier maßgeblichen
Beihilfenverordnung. Danach sind notwendige und angemessene Aufwendun-
gen für eine Krankenbehandlung im Ausland und damit im Zusammenhang ste-
hende Leistungen im Grundsatz beihilfefähig; ausgeschlossen sind nur die
Mehrkosten, die durch einen nicht dienstlich veranlassten Auslandsaufenthalt
verursacht werden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVO NRW). Das Prinzip der Be-
4
5
- 5 -
grenzung der Beihilfefähigkeit von im Ausland entstandenen Aufwendungen auf
die Höhe, in der sie in Deutschland entstanden und beihilfefähig wären (ebenso
§ 11 Abs. 1 BBhV), hat der Normgeber bei den Beförderungskosten zugunsten
eines generellen Ausschlusses verlassen (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW).
Ein diesen Systembruch rechtfertigender Grund ist nicht ersichtlich. Wie das
Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind Beförderungskosten der
in Rede stehen Art - anders als die Kosten eines Rücktransports aus dem Aus-
land nach Deutschland - keine durch den Auslandsaufenthalt bedingten Mehr-
kosten, sondern unfall- oder erkrankungsbedingte Folgen, die in gleicher Weise
im Inland entstehen können. Der Einwand des Beklagten, dem zur Eigenvor-
sorge angehaltenen Beihilfeberechtigten sei der Abschluss einer Auslands-
reisekrankenversicherung zuzumuten, ist deshalb nicht geeignet, die system-
widrige Ungleichbehandlung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Beför-
derungskosten zur Behandlung im Inland und im Ausland zu rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestset-
zung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.
Herbert
Dr. Maidowski
Dr. Fleuß
6
7