Urteil des BVerwG vom 19.07.2010

Freiwilligkeit, Verordnung, Zustellung, Form

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.09 (2 C 38.10)
OVG 3d A 2528/07.O
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Maidowski
beschlossen:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nord-
rhein-Westfalen in seinem Urteil vom 12. Februar 2009
über die Nichtzulassung der Revision wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten im Beschwerdeverfah-
ren folgt der Entscheidung über die Kosten im Hauptsa-
cheverfahren.
G r ü n d e :
Die Revision ist nach § 67 LDG NRW, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
Das angegriffene Urteil weicht von dem Urteil des Senats vom 20. Oktober
2005 - BVerwG 2 C 12.04 - (BVerwGE 124, 252 <258 ff.> = Buchholz 235.1
§ 13 BDG Nr. 1, seitdem stRspr) ab, nach dem sich die disziplinarische Würdi-
gung in Ansehung des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG (wortgleich § 13 Abs. 2
Satz 1 bis 3 LDG NRW) nicht auf die Verneinung anerkannter Milderungsgrün-
de beschränken darf, und beruht auf dieser Abweichung.
Das Berufungsgericht hat zwar zunächst (UA S. 31) unter Hinweis auf die Se-
natsrechtsprechung ausgeführt, dass sich die Prüfung nicht auf die sogenann-
ten „klassischen Milderungsgründe“ beschränke, doch ist es in der Folge un-
ausgesprochen von diesem Obersatz abgewichen. Es hat die „klassischen“
Milderungsgründe geprüft und verneint, weitere entlastende Umstände jedoch
nicht in Betracht gezogen. Dadurch hat es hinreichend deutlich gemacht, dass
es diese Gründe als abschließend betrachtet. Insbesondere hat es nicht be-
rücksichtigt, dass der Beamte das Geld wieder zurückgelegt hat. Mit dem Hin-
weis auf fehlende Freiwilligkeit verneint es in diesem Zusammenhang lediglich
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den Milderungsgrund der Schadenswiedergutmachung vor Entdeckung, prüft
aber nicht, ob sich das Verhalten des Beklagten auch bei fehlender Freiwilligkeit
mildernd auswirken könne.
Hierauf beruht seine Entscheidung. Der Umstand, dass der Beklagte das Geld
zurückgelegt hat, beeinflusst die Bemessung der Maßnahme möglicherweise
auch dann in gewissem Maß, wenn dies nicht freiwillig gewesen ist. Nach der
Rechtsprechung des Senats sind derartige entlastende Umstände gerade we-
gen ihrer Nähe zu den klassischen Milderungsgründen in die Gesamtschau
einzubeziehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 38.10 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Be-
schwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu
begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simson-
platz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom
26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung
der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von
§ 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Herbert
Thomsen
Dr. Maidowski
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