Urteil des BVerwG vom 30.05.2007

Kontradiktorisches Verfahren, Disziplinarverfahren, Verkündung, Kumulation

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.07
OVG 80 D 6.04
In dem Disziplinarverfahren
g e g e n
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Stadtoberinspektors Heller
gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom
31. August 2006 wird verworfen.
Der frühere Beamte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
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G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 49 Abs. 5 des Berliner Disziplinargesetzes - DG - i.d.F. von Art. I des
Gesetzes zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts vom 29. Juni 2004
(GVBl S. 263) werden die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen ge-
richtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht fortgeführt. Gemäß
Art. VIII § 3 Abs. 1 des Neuordnungsgesetzes ist das Berliner Disziplinargesetz
am ersten Tag des auf die Verkündung am 8. Juli 2004 folgenden Kalender-
monats, mithin am 1. August 2004 in Kraft getreten.
Davon ausgehend war das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den früheren
Beamten nach bisherigem Recht, d.h. nach der Berliner Landesdisziplinar-
ordnung - LDO - i.d.F. vom 1. März 1979 (GVBl S. 546), zuletzt geändert durch
Art. I § 8 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl S. 540) fortzuführen. Denn
es war vor dem 1. August 2004, nämlich durch Eingang der Anschuldi-
gungsschrift vom 8. September 2003 bei der Disziplinarkammer des Verwal-
tungsgerichts Berlin am 11. September 2003 gerichtlich anhängig geworden
(§ 60 Abs. 1 LDO).
Berufungsurteile des Disziplinarsenats des Oberverwaltungsgerichts, die noch
in gerichtlichen Disziplinarverfahren nach bisherigem Recht ergehen, werden
mit der Verkündung rechtskräftig (§ 83 LDO). Gegen sie ist folglich kein
Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegeben; die Vorschriften über die Revision
und die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 41 DG, § 69 BDG, §§ 132, 133
VwGO sind unanwendbar. Dies gilt hier für das gegen den früheren Beamten
ergangene Berufungsurteil vom 31. August 2006. Von der Möglichkeit, gemäß
Art . 99 GG dem Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung in Landesdiszip-
linarsachen für den letzten Rechtszug zuzuweisen, hatte der Landesgesetzge-
ber in der Berliner Landesdisziplinarordnung keinen Gebrauch gemacht.
Diese sich aus der uneingeschränkten Fortgeltung des alten Rechts ergebende
Rechtsfolge verletzt nicht das Gebot der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1
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GG. Dem Landesgesetzgeber bleibt es unbenommen, bei Angleichung des
Landesdisziplinarrechts an das Bundesdisziplinargesetz die gerichtlichen Zu-
ständigkeiten und den Instanzenzug nur für diejenigen Disziplinarverfahren neu
zu ordnen, die bei Inkrafttreten des neuen Rechts nicht nach altem Recht förm-
lich eingeleitet oder bereits gerichtlich anhängig waren. Die unterschiedliche
Behandlung ist sachlich gerechtfertigt: Zum einen wird vermieden, dass ein
förmliches Disziplinarverfahren, das in Anlehnung an strafprozessuale Grund-
sätze eingeleitet und betrieben worden ist, als kontradiktorisches Verfahren
nach verwaltungsprozessrechtlichen Regelungen fortgesetzt werden muss.
Zum anderen ist nach altem Recht dem gerichtlichen Disziplinarverfahren eine
förmliche Untersuchung gemäß §§ 49 ff. LDO vorgeschaltet. Die Kumulation
von förmlicher Untersuchung und zusätzlichem dritten Rechtszug durfte der
Landesgesetzgeber aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung ausschließen
(Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - BVerwG 1 DB 8.03 - Buchholz 235.2
LDisziplinarG Nr. 1 und vom 28. Juni 2005 - BVerwG 2 B 32.05 - Buchholz
235.2 LDisziplinarG Nr. 3).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des sich
aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 107 Abs. 1 Satz 1 LDO ergebenden Grundsat-
zes.
Albers Dr. Müller Dr. Heitz
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