Urteil des BVerwG vom 22.03.2006

Rechtliches Gehör, Gutachter, Trennung, Kopfschmerzen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.05
OVG 1 A 3329/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September
2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 11 950 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Das
Berufungsurteil beruht weder auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86
Abs. 1 VwGO) noch auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(§ 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG).
1. Soweit die Klägerin einen Aufklärungsmangel im Sinne des § 86 Abs. 1
VwGO rügt, macht sie geltend, das Berufungsgericht habe aus den vorgelegten
Gutachten zu Unrecht den Schluss gezogen, dass ihre Beschwerden im We-
sentlichen auf ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur beruhten, die bereits vor
dem Unfall vorhanden gewesen sei. Dafür finde sich in keinem der Gutachten
eine sichere Grundlage. Deshalb hätte es sich dem Berufungsgericht auf-
drängen müssen, durch ein weiteres fachärztliches Gutachten aufzuklären, ob
sich diese Annahme medizinisch belegen lasse oder ob die Kopfschmerzen der
Klägerin nicht allein auf den Unfall zurückzuführen seien. Hätte das Berufungs-
gericht zudem auch die Mutter der Klägerin und eine namentlich benannte Kol-
legin als Zeugen befragt, hätte sich erwiesen, dass die vom Berufungsgericht
angenommene besondere Persönlichkeitsstruktur erst nach dem Unfall einge-
treten sei und nicht mitursächlich für die chronischen Kopfschmerzen sein kön-
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ne. Jedenfalls gebe es keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass familiäre Prob-
leme, mit denen die Klägerin in der Zeit nach dem Unfall konfrontiert gewesen
sei, namentlich die Trennung ihrer Eltern und die Trennung von ihrem Lebens-
partner, keinesfalls zu solchen Erkrankungen führen.
Der geltend gemachte Aufklärungsfehler liegt nicht vor. Ein solcher Mangel ist
nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung einer
Vorschrift beruht, die den verfahrensrechtlichen Ablauf bestimmt. Keine Verfah-
rensfehler sind Fehler bei der materiellen Rechtsfindung sowie Fehler bei der
Beweiswürdigung (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG
4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 und vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Bei der Beurtei-
lung eines Aufklärungsfehlers ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts auszugehen, gleichgültig ob diese zutrifft oder verfehlt ist
(stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE
106, 115 <119> und Beschluss vom 24. September 1996 - BVerwG 1 B
165.96 - NVwZ 1997, 501).
Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne zwar im Ergebnis nicht aus-
geschlossen werden, dass die Beschwerden der Klägerin im Sinne der Äquiva-
lenztheorie ohne den Dienstunfall nicht aufgetreten wären. Ob sich dieser Zu-
sammenhang auch positiv feststellen lasse, könne letztlich dahinstehen, weil
der Unfall im rechtlichen Sinne weder die einzige noch die wesentliche Ursache
der Beschwerden sei. Diese beruhten jedenfalls auch auf der besonderen Per-
sönlichkeitsstruktur der Klägerin, die schon vor dem Unfall vorhanden gewesen
sei. Zu dieser zuletzt genannten Einschätzung ist das Berufungsgericht auf-
grund der Auswertung der vorgelegten Gutachten gekommen. Fehler bei der
Beweiswürdigung stellen nur dann einen Aufklärungsmangel dar, wenn gegen
allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen wird (Beschluss vom
2. November 1995 a.a.O.). Dies ist nicht der Fall.
Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, die besondere Persönlichkeits-
struktur der Klägerin habe zu einer Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens ge-
führt und sei jedenfalls Mitursache der geklagten Beschwerden, ist vielmehr auf
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der Grundlage der vorliegenden fachärztlichen Gutachten, insbesondere der
Gutachten der Professoren Dres. H. und N., ohne weiteres nachvollziehbar.
Beide Gutachter diagnostizieren bei der Klägerin nicht nur eine Persönlich-
keitsakzentuierung mit im Vordergrund stehenden histrionischen (schauspiele-
rischen) Zügen bzw. Anteilen, sondern Prof. Dr. H. gibt darüber hinaus auch der
Überzeugung Ausdruck, dass die Persönlichkeitsauffälligkeiten nicht durch das
Unfallereignis ausgelöst, sondern sie im Gegenteil ihrerseits „Voraussetzungen
für eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens und seiner Folgen“ sind (vgl.
S. 15 des Gutachtens). Auch Prof. Dr. N. sieht zwischen den Persön-
lichkeitsmerkmalen und dem Unfall keinen Zusammenhang (S. 16 seines Gut-
achtens). Daraus schließt das Berufungsgericht, es sei sicher anzunehmen,
dass die relativ harmlosen unmittelbaren Unfallfolgen, wie sie Gegenstand der
Erstversorgung im Krankenhaus St. J. in L. gewesen seien, ohne eine entspre-
chende schon im Unfallzeitpunkt vorhandene besondere Veranlagung nicht
erklärbar machten, wie es zu solch gravierenden Dauerfolgen in Gestalt chroni-
fizierter erheblicher Schmerzen habe kommen können. Auch wenn in dem frü-
heren psychiatrischen Gutachten Dr. S. ein kausaler Zusammenhang zwischen
dem Unfall und den nachfolgenden Krankheitszeichen als vorhanden und
nachvollziehbar bezeichnet wird, kommt es im Rahmen der Aufklärungsrüge
hierauf nicht an. Denn jedenfalls beruht die Beweiswürdigung des Berufungsge-
richts, soweit es sich den beiden Professorengutachten und deren von Dr. S.
abweichenden Ergebnissen nachvollziehend anschließt, weder auf einem Ver-
stoß gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze.
2. Auch die weitere Aufklärungsrüge zur Frage, ob der Verkehrsunfall die allei-
nige Ursache der chronischen Kopfschmerzen der Klägerin ist, ist unbegründet.
Die Klägerin meint zu Unrecht, das Berufungsgericht sei gehalten gewesen,
weitere Gutachten zu dieser Frage zu veranlassen, weil die Gutachten N. und
H. zur Frage der Kausalität widersprüchlich seien. Zwar spricht der Gutachter
Prof. Dr. N. davon, dass die Klägerin in Folge des Unfalls erhebliche Einbußen
und Kränkungen im psychosozialen und zwischenmenschlichen Bereich, etwa
die Entlassung aus dem Dienstverhältnis und die Trennung von ihrem Lebens-
partner, erlitten habe. Dennoch kommt er zu der abschließenden Beurteilung,
dass sich der posttraumatische Kopfschmerz zwar aus dem Unfall entwickelt
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habe, seine Entwicklung jedoch wesentlich durch die vorbestehenden Persön-
lichkeitsmerkmale begünstigt worden sei. Darin einen Widerspruch zu sehen, ist
nicht zwingend. Denn das Gutachten kann auch so verstanden werden, dass
die Klägerin nach dem Unfall eintretende Probleme in ihrem Lebensumfeld auf-
grund ihrer schon vorhandenen besonderen Persönlichkeitsstruktur als beson-
ders schwer empfunden und sich daher das Leiden erhöht hat. So heißt es auf
S. 16 a.E.: „Diese Persönlichkeitsmerkmale begünstigen eine Fehlverarbeitung
des Unfallgeschehens und seiner Folgen“. Nur dann aber, wenn nur eine einzi-
ge Interpretation des Gutachtens zwingend wäre, hätte das Berufungsgericht
von einem entscheidungserheblichen Widerspruch ausgehen müssen. Auch
das psychiatrische Gutachten Prof. Dr. H. ist in diesem Sinne widerspruchsfrei.
Der Gutachter diagnostizierte unter Bezugnahme auf medizinische Erkenntnis-
se, die während des Aufenthalts der Klägerin im Universitätsklinikum … im Jah-
re 1998 gewonnen worden waren, zwischen dem Unfall und den Persönlich-
keitsauffälligkeiten der Klägerin bestehe kein Zusammenhang, sondern diese
Auffälligkeiten seien im Gegenteil die Voraussetzung für eine Fehlverarbeitung
des Unfallgeschehens und deren Folgen. Bei dieser eindeutigen Diagnose
musste sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit eines weiteren Gutach-
tens nicht aufdrängen. Auch stellt es keinen Denkfehler dar, allein aus der Ein-
schätzung, dass es nur aufgrund des Vorhandenseins einer Vorerkrankung zu
der Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens gekommen sei, den Schluss zu
ziehen, den das Berufungsgericht gezogen hat.
3. Unbegründet ist schließlich der gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des
rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Danach ist das
Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom
19. Januar 1994 - 1 BvR 1919/92 - NJW-RR 1994, 700). Eine dem verfas-
sungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt
auch voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu ver-
langenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es
nach der Rechtsauffassung des Gerichts für seine Entscheidung ankommen
kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht, dass das Gericht
vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist (vgl. BVerfGE 74, 1
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<6>); ihm ist auch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters
zu entnehmen (vgl. BVerfGE 66, 116 <147>). Es kommt jedoch im Ergebnis der
Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis
Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter
und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt ver-
tretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu
rechnen brauchte. Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht entsprochen.
Es hat die Frage, ob die besondere Persönlichkeitsstruktur als Ursache der
körperlichen Beschwerden der Klägerin angenommen werden kann oder ob sie
die Folge des Dienstunfalls ist, die schon im Zentrum der mehrfachen Begut-
achtung gestanden hatte, auch in den Mittelpunkt seiner tatsächlichen und
rechtlichen Erwägungen gestellt. Es kann daher keine Rede davon sein, dass
die Klägerin nicht mit dem Ergebnis habe rechnen können, zu dem das Beru-
fungsgericht zur Ursächlichkeit ihrer besonderen Persönlichkeitsstruktur für die
körperlichen Beschwerden gelangt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Albers
Prof. Dawin
Dr. Kugele
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