Urteil des BVerwG vom 03.01.2005

Mehrarbeit, Dienstleistung, Veröffentlichung, Anerkennung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.04
OVG 1 A 2426/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 17 543,63 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde richtet sich gegen das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsge-
richts, soweit es die Berufung des Klägers im Hauptantrag zurückgewiesen hat. Im
Übrigen ist die angefochtene Entscheidung rechtskräftig.
Die ausschließlich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegrün-
det. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist vom be-
schließenden Senat bereits entschieden. Die Beschwerde gibt keinen Anlass, von die-
ser Rechtsprechung abzuweichen.
Die Beschwerde möchte sinngemäß rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob die Begrif-
fe der Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit gemäß § 48 Abs. 1 BBesG
i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV unter Berücksichtigung von Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie
93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 (ABlEG 1993 L 307, S. 18) in Verbin-
dung mit den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Oktober 2000 - C-
303/98 - und vom 9. September 2003 - C-151/02 - sowie dem Beschluss des Europä-
ischen Gerichtshofs vom 3. Juli 2001 - C-241/99 - gemeinschaftsrechtskonform ab-
weichend von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin-
gehend auszulegen seien, dass sie durch die Bestimmung der Arbeitszeit in einem
Dienstplan erfüllt sind, wenn Beamte im Rahmen eines Rotationssystems innerhalb
von drei Wochen sieben jeweils 24 Stunden währende Schichten zu leisten haben.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist die arbeitszeitrechtliche
Bewertung eines von einem Beamten geleisteten Dienstes von der Frage zu unter-
scheiden, ob dieser Dienst im Rahmen einer vom Dienstherrn angeordneten Mehrar-
beit geleistet wurde. Allein aus einer über das geforderte Stundenmaß hinausgehen-
den Dienstleistung kann nicht auf Mehrarbeit im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsver-
ordnung geschlossen werden. Dieser Schluss ist auch nicht durch das Gemein-
- 3 -
schaftsrecht geboten. Zwar ist eine Dienstleistung, die über das Soll hinausgeht, auch
nach dem Recht der Europäischen Union arbeitszeitrechtlich zu qualifizieren und un-
terliegt dessen Arbeitszeitschutzbestimmungen, doch regeln diese Bestimmungen
nicht die Entlohnung eines als Mehrarbeit erbrachten Dienstes, sodass aus ihnen
auch kein mittelbarer Anspruch auf die Anerkennung eines geleisteten Dienstes als
Mehrarbeit abgeleitet werden kann. Die von der Beschwerde zitierten gemeinschafts-
rechtlichen Vorschriften enthalten keinerlei Bestimmungen über eine Mehrarbeitsver-
gütung, sondern ausschließlich arbeitszeitschutzrechtliche Regelungen. Auch die von
der Beschwerde ins Feld geführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs
verhalten sich zu dieser Frage nicht (vgl. i.E. Urteil vom 29. April 2004 - BVerwG 2 C
10.03 - m.w.N. ).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 2 GKG
a.F., § 71 Abs. 1 GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele