Urteil des BVerwG vom 19.05.2004

Lehrer, Umweltrecht, Erlass

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 57.03
OVG 1 A 2739/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e
und Dr. B a y e r
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2003 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 3 054,11 € (entspricht 5 973,32 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde
ist unbegründet.
Die als vermeintlich rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig (sinngemäß) aufgeworfene
Frage,
inwieweit Leistungen der Bundesausführungsbehörde entsprechend dem
3. Buch der Reichsversicherungsordnung gemäß Nr. 2.3.4 der Allgemeinen
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an im Ausland tätige Lehrkräf-
te - ZfA-Richtlinie - vom 1. Januar 1977 vollständig oder anteilig auf die vom
Bundesverwaltungsamt an die an Schulen im Ausland vermittelten Lehrer ge-
leisteten Zuwendungen anzurechnen sind,
ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, soweit sie auf die Auslegung
der ZfA-Richtlinie ausgerichtet sein soll.
Die ZfA-Richtlinie dient als Verwaltungsvorschrift u.a. als Grundlage zum Erlass von
Zuwendungsbescheiden, mit welchen die Gewährung von Zuwendungen an Lehrer
geregelt wird, die vom Dienst ohne Gewährung von Bezügen freigestellt sind, damit
sie im Ausland unterrichten können. Insoweit handelt es sich bei der ZfA-Richtlinie
um eine im Voraus bekannt gegebene (antizipierte) Verwaltungspraxis, die vom Tat-
sachengericht nach der auch im öffentlichen Recht geltenden Regel des § 133 BGB
als Willenserklärung unter Berücksichtigung ihrer maßgeblichen tatsächlichen Hand-
habung auszulegen ist (vgl. hierzu u.a. Urteile vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C
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42.79 - Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 19 und vom 25. Februar 1993 - BVerwG 2 C
14.91 - Buchholz 236.1 § 31 SG Nr. 24). Als (innerdienstliche) Verwaltungsvorschrift
stellt die ZfA-Richtlinie aber kein revisibles Recht dar. Für Verwaltungsvorschriften
gilt etwas anderes nur dann, wenn sie ausnahmsweise wie Rechtsvorschriften wir-
ken, wie dies nach der bisherigen Rechtsprechung für beamtenrechtliche Beihilfe-
vorschriften angenommen wird (vgl. u.a. Urteile vom 18. September 1985 - BVerwG
2 C 48.84 - BVerwGE 72, 119 <121 f.> und vom 28. April 1988 - BVerwG 2 C 58.85 -
BVerwGE 79, 249 <251>; zu normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften im
Umweltrecht vgl. u.a. Urteile vom 28. Oktober 1998 - BVerwG 8 C 16.96 - BVerwGE
107, 338 <340> und vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110,
216 <218 f.>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den
Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
Prof. Dawin Dr. Kugele Dr. Bayer