Urteil des BVerwG vom 07.09.2015

Materielles Recht, Veranstaltung, Rechtsstaat, Öffentlichkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 56.14
OVG 81 D 2.12
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 1. April 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
1. Der Kläger steht als Kriminalkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er
nahm am 12. November 2005 an der unter dem Motto "Ruhm und Ehre dem
deutschen Frontsoldaten und den europäischen Freiwilligen" stattfindenden
"Heldengedenktagveranstaltung 2005" in Halbe sowie einer entsprechenden
Veranstaltung zum "Heldengedenken 2006" am 18. November 2006 in Seelow
teil. Mit Disziplinarverfügung vom 26. Juli 2007 sprach der Beklagte einen Ver-
weis gegen ihn aus. Die Teilnahme an den Veranstaltungen sei in besonderem
Maße geeignet, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Ansehen des
Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Denn damit ent-
stehe der Eindruck, Polizeibeamte suchten eine Nähe zur rechtsextremen Sze-
ne oder sympathisierten mit ihr.
Die nach erfolglosem Vorverfahren hiergegen erhobene Klage hat das Ober-
verwaltungsgericht abgewiesen. Mit der Teilnahme an den von dem bekannten
Rechtsextremisten W. geleiteten Veranstaltungen habe der Kläger seine Pflicht
zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt. Ein Polizeibeamter
dürfe im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen
demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft nicht den Anschein
setzen, sich mit dem Nationalsozialismus oder rechtsextremistischen Strömun-
gen zu identifizieren oder zu sympathisieren. Bereits der zurechenbare Schein
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einer Identifikation mit Vereinigungen, deren Gedankengut dem freiheitlichen
Rechtsstaat des Grundgesetzes diametral entgegengesetzt sei, stelle für einen
Polizeibeamten, der in der Öffentlichkeit als Garant für die freiheitlich demokra-
tische Grundordnung wahrgenommen werde, ein Dienstvergehen dar.
2. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Prüfung das
Revisionsgericht beschränkt ist (§ 70 LDG BB i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO), legt keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über
den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall ent-
scheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die
Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der bestehenden höchst-
richterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch
ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden
kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt.
a) Die von der Beschwerde bezeichnete Frage,
"ob allein die körperliche Anwesenheit eines außer Dienst
befindlichen Polizeibeamten auf einer rechtspolitischen
Veranstaltung widerlegbar oder gar unwiderlegbar den
Anschein einer ansehensschädigenden Sympathiebekun-
dung indiziert",
ist bereits nicht entscheidungserheblich. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht
von der körperlichen Anwesenheit auf einer "rechtspolitischen Veranstaltung"
ausgegangen, sondern davon, dass der Kläger "den Schein erweckt hat, mit
Strömungen zu sympathisieren, die die Beseitigung der freiheitlichen demokra-
tischen Grundordnung zum Ziel haben". Gegenstand des Disziplinarvorwurfs ist
demnach das "öffentlich wahrnehmbare Auftreten zusammen mit Personen der
bundesweiten rechten und rechtsextremen Szene auf Veranstaltungen, bei de-
nen Parolen wie 'Seid stolz auf die Wehrmacht und ehret sie!' verwendet, die
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erste Strophe der deutschen Nationalhymne abgespielt und Plakate und Auf-
kleber mit Bezug zu Rudolf Heß sichergestellt wurden". Diese Tatsachenfest-
stellung ist von der Beschwerde nicht mit durchgreifenden Rügen in Frage ge-
stellt worden und wäre daher auch bei Durchführung eines Revisionsverfahrens
bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Dass aber von einem Polizeibeamten verlangt werden kann, von der Unterstüt-
zung jeglicher Aktivitäten abzusehen, die gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung gerichtet sind, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts geklärt (BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -
Buchholz 232 § 52 BBG Nr. 13 Rn. 18 und 36; vgl. auch Beschluss vom 21. De-
zember 2010 - 2 B 29.10 - Buchholz 232 § 77 BBG Nr. 32 Rn. 18 zur öffentli-
chen Darbietung des Hitlergrußes). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist Teil
der Würdigung der konkreten Tatumstände und betrifft damit die Rechtsanwen-
dung im Einzelfall, die einer Grundsatzrüge nicht zugänglich ist.
b) Auch die weiterhin bezeichnete Frage,
"ob sich ein Polizeibeamter durch eine Nachfrage bei der
Dienststelle prinzipiell vor dem Vorwurf einer ansehens-
schädigenden Veranstaltungsteilnahme schützen kann
bzw. schützen muss",
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, nämlich da-
hingehend, dass von einem Beamten im Zweifelsfall - schon im eigenen Inte-
resse - erwartet wird, dass er sich bei seiner Dienststelle rechtzeitig über Um-
fang und Inhalt seiner Dienstpflichten erkundigt (BVerwG, Urteil vom 22. Juni
2006 - 2 C 11.05 - Buchholz 235.1 § 34 BDG Nr. 2 Rn. 30). Es liegt auf der
Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass dem
nicht bereits dadurch Genüge getan ist, dass der Beamte über die Frage der
Dienstpflichtwidrigkeit eines Verhaltens im Kollegenkreis (bloß) unverbindlich
diskutiert, sondern dass er gehalten ist, sich bei seinem zuständigen (Dienst-)
Vorgesetzten über die dienstrechtliche Zulässigkeit des beabsichtigten Verhal-
tens zu erkundigen.
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3. Die Beschwerde hat auch keine Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts aufgezeigt.
Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die
Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht,
der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsge-
richt - oder in Klagen aus dem Beamtenverhältnis auch ein anderes Oberver-
waltungsgericht (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG) - in Anwendung derselben Rechtsvor-
schrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffas-
sungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvor-
schrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehler-
haften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zuläs-
sigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).
Diese Voraussetzungen zeigt die Beschwerde bereits nicht auf, weil sie in der
Sache nur eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe aus dem Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 - (Buchholz 232
§ 52 BBG Nr. 13) rügt.
Unabhängig hiervon verkennt die Beschwerde den Gehalt der zitierten Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Dort ist zwar für den konkreten Ein-
zelfall entschieden worden, dass der Teilnahme an einzelnen Feiern und Kon-
zerten der Skinhead-Szene mangels entsprechender Zielrichtung der Veranstal-
tungen keine ausreichenden Hinweise auf ein die freiheitlich-demokratische
Grundordnung ablehnendes Verhalten zu entnehmen war. Einen Rechtsgrund-
satz des Inhalts, dass die bloße Teilnahme an einer Veranstaltung nicht diszip-
linarwürdig sein könne, enthält der Beschluss dagegen nicht.
Im Übrigen ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts noch auf
Grundlage der Bundesdisziplinarordnung ergangen, sodass die Gerichte auch
nicht von denselben Rechtsvorschriften ausgegangen sind.
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4. Schließlich liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vor (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Soweit die Beschwerde die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur
Teilnahme des Klägers an den genannten Veranstaltungen rügt, ist bereits nicht
klar, welcher Verfahrensfehler damit geltend gemacht werden soll. Unabhängig
hiervon liegt eine mängelbehaftete Tatsachenfeststellung nicht vor. Nachdem
der Kläger von im Einsatz befindlichen Kollegen auf der Veranstaltung erkannt
worden war und er den Besuch der Veranstaltungen sowohl im Rahmen der
Ermittlungen als auch in seiner Klageschrift (und schließlich auch in der Be-
schwerdebegründung) eingeräumt hat, ist nicht ersichtlich, warum das Ober-
verwaltungsgericht hierzu weitere Aufklärungsmaßnahmen hätte vornehmen
sollen. Auch die Beschwerdeschrift trägt hierzu nichts vor. Ein Verstoß gegen
Würdigungsgrundsätze ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Die Angriffe gegen die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Möglichkeit
der Ansehensschädigung gehen bereits im Ansatz fehl. Die für die Annahme
einer Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens erforderliche Eignung
zur Vertrauensbeeinträchtigung ist danach zu beurteilen, in welchem Umfang
die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße
Amtsübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließ-
lich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Demnach ist unerheb-
lich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall tatsächlich bekannt
geworden ist (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 - Buchholz
235.1 § 13 BDG Nr. 19 Rn. 56). Anlass für die vom Kläger vermisste weitere
Sachaufklärung zur Frage, ob und wer den Kläger als Polizeibeamten erkannt
habe, bestand mithin nicht.
Auch hinsichtlich der beanstandeten Feststellungen zu Vorsatz und Schuld be-
gnügt sich die Beschwerde damit, ihre Einschätzung an die Stelle derjenigen
des Oberverwaltungsgerichts zu setzen. Dies genügt den Anforderungen an die
Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Es ist weder aufgezeigt noch sonst
ersichtlich, auf welchem Fehler die gerügte Feststellung beruhen soll. Soweit
weitere Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der im Kollegenkreis geführten
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Gespräche angemahnt werden, die der Kläger in den Tatsacheninstanzen im
Übrigen nicht beantragt hat, kann die Entscheidung hierauf nicht beruhen. Nach
der - zutreffenden - Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts wäre der Kläger
zu seiner Entlastung vielmehr gehalten gewesen, sich mit Zweifelsfragen an
seinen Dienstherrn zu wenden.
Schließlich betrifft auch die Rüge, dass das Berufungsgericht zu Unrecht ange-
nommen habe, die Disziplinarverfügung sei auch nach sechs Jahren weiterhin
nötig, materielles Recht. Der Kläger wendet sich alleine gegen die vom Ober-
verwaltungsgericht im Einzelfall vorgenommene Rechtsanwendung, ohne einen
Verstoß gegen bestimmte Verfahrensvorschriften auch nur zu behaupten.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 LDG BB i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO.
Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil
sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt
(vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG BB i.V.m. Nr. 16 und 62 der Anlage zu § 78 BDG).
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