Urteil des BVerwG vom 21.08.2008

Kostenregelung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 56.08
OVG 1 M 17/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Heitz
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt
vom 14. März 2008 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwertfestset-
zung bedarf es wegen der hier anwendbaren Kostenregelung nach Nr. 5502
des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
Herbert Groepper Dr. Heitz
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