Urteil des BVerwG vom 07.11.2003

Verfügung, Zusammenwirken, Versorgung, Besoldung

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BESCHLUSS
BVerwG 2 B 55.03
OVG 6 A 1156/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2003 wird
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zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 600 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Verminderung
der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um regelmäßig 0,2 % zum Zwe-
cke der Bildung einer Versorgungsrücklage verfassungsgemäß ist, ist durch die
vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 19. Dezember
2002 - BVerwG 2 C 34.01 - (BVerwGE 117, 305) hinreichend geklärt. Die von
der Beschwerde gegen diese Entscheidung ins Feld geführten Argumente
rechtfertigen es nicht, diese Frage einer erneuten revisionsgerichtlichen Nach-
prüfung zu unterziehen.
Der Senat hat sich in dem genannten Urteil ausführlich mit der Frage befasst,
ob der Beamte zu der Versorgungsrücklage durch eigene Leistungen beiträgt,
und diese Frage mit der Erwägung verneint, dass § 14 a Abs. 1 BBesG "Pro-
grammcharakter" besitzt und sich deswegen zunächst an den Gesetzgeber rich-
tet. Dieser ist gehalten, von dem für die Anpassung zugunsten der Beamten und
Versorgungsempfänger insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzvolumen
einen Betrag von 0,2 % für die Versorgungsrücklage abzuzweigen. Erst die um
diesen Betrag gekürzte Finanzmasse, auf die der Beamte und Versorgungs-
empfänger keinen durch Verfassungs- oder Gesetzesrecht verfestigten An-
spruch hat, steht dem Gesetzgeber zur Verfügung, um die Beträge für die Erhö-
hung der Besoldung und Versorgung gesetzlich festzulegen. Deshalb konnte
der Senat auch die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Frage offen
lassen, ob die Beitragsfreiheit der Beamten zu den hergebrachten Grundsätzen
des Berufsbeamtentums gehört und deshalb Verfassungsrang genießt (Art. 33
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Abs. 5 GG). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass in dieser Hinsicht weite-
rer Klärungsbedarf besteht.
Ebenso hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob durch die Einführung der
Versorgungsrücklage die Alimentationspflicht des Dienstherrn verletzt ist. Die
Beschwerde zeigt auch zu dieser Frage keine neuen Gesichtspunkte auf.
Die weitere Frage, ob die Bildung einer Versorgungsrücklage im Zusammenwir-
ken mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, das den Steigerungssatz für
die Berechnung des Ruhegehalts sowie dessen Höchstsatz senkt, insgesamt
zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führt, könnte in einem Revisionsverfah-
ren ebenfalls nicht geklärt werden, da die entsprechende Vorschrift erst am
1. Januar 2003 in Kraft getreten ist und damit weder Grundlage der angefoch-
tenen Bescheide noch Gegenstand dieses Verfahrens ist (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1
des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 - BGBl I
S. 3926).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1
Satz 1 GKG.
Dr. Silberkuhl Dr. Kugele Groepper