Urteil des BVerwG vom 07.10.2008

Ermessen, Dienstverhältnis, Entlassung, Hauptsache

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 54.08
OVG 21d A 2998/07.O
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2008 und des Verwal-
tungsgerichts Münster vom 25. September 2007 sind wir-
kungslos.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungs-
los (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem
Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu
entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, da dieser aufgrund eines Antrages auf Entlassung
aus seinem Dienstverhältnis die Erledigung der Disziplinarklage herbeigeführt
hat. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW).
Prof. Dr. Kugele Dr. Heitz Thomsen
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