Urteil des BVerwG vom 19.08.2004

Entlassung, Probe, Überzeugung, Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 54.04
OVG 2 A 360/03
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien
Hansestadt Bremen vom 17. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 16 766 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht
die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Be-
deutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revi-
sionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen
mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchst-
richterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen,
"in welchem Umfang es erforderlich ist, den Personalrat vor der Entlassung ei-
nes Beamten aus dem Dienst zu informieren und ob sich der Dienstherr im
Klagverfahren nur auf Sachverhalte und Ermessenserwägungen stützen kann,
die dem Personalrat mitgeteilt wurden",
sind bereits geklärt und bedürfen nicht der weiteren Erörterung in einem Revisions-
verfahren. Nach der Rechtsprechung des Senats muss im Rahmen der personalver-
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tretungsrechtlichen Beteiligung bei der Entlassung eines Beamten auf Probe die Un-
terrichtung des Personalrats konkret genug sein und Art und Umfang der beabsich-
tigten Maßnahme erkennen lassen; eine irreführende oder auf Täuschung beruhende
Unterrichtung durch die Dienststelle entspricht diesen Anforderungen nicht. Wird der
Personalrat in kurzer und knapper Form zutreffend über die beabsichtigte Maßnahme
unterrichtet, kann die Personalvertretung weitere Informationen einholen. Eine
Verletzung des der Sphäre der Personalvertretung zuzuordnenden weitergehenden
Informationsanspruchs führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme
(Urteil vom 12. Oktober 1989 - BVerwG 2 C 22.87 - BVerwGE 82, 356 <362> mit
Nachweisen).
Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der im Verwaltungsstreitverfahren zugrunde
zu legende Tatsachenstoff nicht durch den Umfang der Informationen begrenzt ist,
die der Personalvertretung zugegangen sind. Die Entscheidung über die Entlassung
eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist als Akt wertender Er-
kenntnis nach ständiger Rechtsprechung nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff
der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspiel-
raums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde
liegt, ob allgemeine Wertmaßstäbe beachtet und ob sachfremde Erwägungen ver-
mieden worden sind (z.B. Urteil vom 18. Juli 2001 - BVerwG 2 A 5.00 - Buchholz 232
§ 31 BBG Nr. 60 S. 2). - Im Übrigen handelt es sich bei der Entlassung eines
Beamten auf Probe nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebun-
dene Entscheidung, die auf einer prognostischen Einschätzung beruht, ob der Beam-
te den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn ver-
bunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998
- BVerwG 2 C 5.97 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 7; Urteil vom 18. Juli
2001, a.a.O.).
Die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage,
"ob sich der Dienstherr vor der Entlassungsverfügung mit den Einwänden des
Personalrats auseinandersetzen muss, sie also mit in die eigenen Erwägungen
einzubeziehen hat",
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gebietet nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie ohne weiteren
rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zu bejahen ist. Das ergibt sich bereits aus dem
Charakter des Beteiligungsrechts nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG. Gemäß § 72
Abs. 1 BPersVG ist im Falle der Mitwirkungsbefugnis des Personalrats die beabsich-
tigte Maßnahme vor der Durchführung mit dem Ziele einer Verständigung rechtzeitig
und eingehend mit ihm zu erörtern. Diese Erörterung setzt voraus, dass der Dienst-
stellenleiter die Einwendungen des Personalrats zur Kenntnis nimmt, sie abwägt und
mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung bespricht.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge ent-
spricht schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
"Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn
das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaß-
nahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Er-
gebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem
Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch aus-
geführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf
die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt
worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein
solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Be-
schluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 VwGO
Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach. - Im Übrigen ist das Beru-
fungsgericht ersichtlich davon ausgegangen, dass die Einwände des Personalrats
gegen die Entlassung vom Dienststellenleiter berücksichtigt worden sind.
Die darüber hinaus von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob die von den Parteien im Verfahren getroffene Vereinbarung, wonach die
gesundheitliche Prognose durch ein Gutachten festgestellt werden soll, unwirk-
sam ist",
rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil sie kein verallge-
meinerungsfähiges Rechtsproblem bezeichnet, sondern auf den konkreten Einzelfall
bezogen ist. - Zudem hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, die Vereinba-
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rung sei aus zwei voneinander unabhängigen Gründen unwirksam. Im Falle einer
derartigen mehrfachen Begründung des Berufungsurteils bedarf es in Bezug auf jede
der Begründungen eines Zulassungsgrundes, um das Revisionsverfahren durchzu-
führen (stRspr; z.B. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4). Die Beschwerde legt nicht dar, wel-
che Rechtsfrage mit über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sich stellen
könnte, soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Geschäftsgrundlage für die
von den Beteiligten getroffene Vereinbarung sei entfallen.
Die Relevanz der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
"ob der Dienstherr bei einem vorgetragenen Motivbündel klarstellen muss, ob
ein Teil der Motive, hier die wiederholten ständigen Kurzerkrankungen, bereits
für sich genommen die Entlassung tragen sollen",
für die Entscheidung des Rechtsstreits ist nicht erkennbar (s. auch die Ausführungen
auf S. 18 des angefochtenen Urteils zu 3. b), bb)). Die Frage würde sich im Revisi-
onsverfahren nicht stellen. Eine "Klarstellungspflicht" berührte nicht die Rechtmäßig-
keit der Entlassungsverfügung, die Gegenstand des Streitverfahrens ist.
Schließlich führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
"ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Beklagte verpflich-
tet ist, den Kläger in einem Angestelltenverhältnis weiter zu beschäftigen",
nicht zur Zulassung der Revision. Sie ist bereits geklärt. Ebenso wenig wie das Recht
des Landes Niedersachsen sieht das Bundesbeamtenrecht eine Übernahme in das
Angestelltenverhältnis als Ermessensentscheidung vor, wenn der Beamte auf Probe
wegen mangelnder Bewährung entlassen wird (vgl. Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.
S. 7).
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Zu Unrecht rügt die Beschwerde eine Verletzung der Auf-
klärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
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Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsa-
chengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen nach sei-
nem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gut-
achtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (stRspr; vgl.
bereits Urteil vom 15. April 1964 - BVerwG 5 C 45.63 - BVerwGE 18, 216 <217 f.>).
Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens kann deshalb nur dann ver-
fahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung auf-
drängen musste, weil die vorliegenden Gutachten nicht ihren Zweck zu erfüllen ver-
mögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts
erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die
Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann dann der Fall
sein, wenn die dem Gericht vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare
Widersprüche aufweisen, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen
oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des
Gutachters besteht (u.a. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 -
BVerwGE 31, 149 <156>). Dass diese Voraussetzungen nach den seinerzeit bereits
vorhandenen Gutachten und sonstigen Erkenntnissen vorgelegen haben könnten,
wird von der Beschwerde nicht vorgetragen.
Im Übrigen - wenn sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt - ist nach
ständiger Rechtsprechung die Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren trotz des Amtsermittlungsprinzips grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Beweiser-
hebung vorzunehmen, die eine anwaltlich vertretene Partei - entsprechend ihrer Mit-
wirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts - nicht beantragt hat (u.a. Urteil
vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21). Dass der
anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt einen Beweisantrag zu der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärung
gestellt hat, ist dem Beschwerdevorbringen wie auch der Niederschrift über die
mündliche Verhandlung nicht zu entnehmen.
Eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der
Frage nach der gerichtlichen Aufklärungspflicht nicht zu. Unter welchen Vorausset-
zungen sich das Tatsachengericht die Überzeugung verschafft (§ 108 Abs. 1 VwGO),
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dass der Dienstherr zu Recht davon ausgegangen ist, der Beamte auf Probe habe
sich in gesundheitlicher Hinsicht nicht bewährt, entzieht sich einer verallgemeine-
rungsfähigen Konkretisierung durch das Revisionsgericht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047) mit späteren Änderungen; diese Regelung
ist gemäß § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) noch anzuwen-
den, weil die Beschwerde vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist.
Albers
Groepper
Dr. Bayer