Urteil des BVerwG vom 29.06.2015

Verfassungskonforme Auslegung, Ausbildung, Überschreitung, Arbeitsamt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 53.14
OVG 5 LB 278/13
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Juni 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 1. April 2014 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 24 814,08 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrens-
fehler gestützte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revisi-
on (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) ist unbegründet.
1. Die 1965 geborene Klägerin schloss nach dem Abitur die Ausbildung zur Zy-
tologieassistentin ab und war anschließend bis Juni 1993 in diesem Beruf tätig.
Anfang Januar 1994 und im Oktober 1996 bekam sie ihre beiden Kinder. Von
November 1993 bis September 1999 befand sich die Klägerin in Elternzeit. Im
Anschluss hieran nahm sie bis Mitte Juli 2000 an einer staatlich geförderten
Qualifizierungs- und Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Ge-
sundheitsberufen in Teilzeitform und von Januar bis Mai 2001 an einer Maß-
nahme zur betrieblichen Umschulung in Teilzeit teil. Von Oktober 2001 bis Ende
August 2007 absolvierte die Klägerin ein Lehramtsstudium. Im Anschluss an
den Vorbereitungsdienst legte sie die Zweite Staatsprüfung im Oktober 2009
ab. Seit Ende November 2009 ist die Klägerin im niedersächsischen Schul-
dienst als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis tätig. Den Antrag der Klägerin
vom Oktober 2009 auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte
der Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin habe die in Niedersachsen
geltende Höchstaltersgrenze überschritten. Das Verwaltungsgericht hat die
Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin zum nächstmögli-
chen Zeitpunkt in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sei bereits
mangels Spruchreife unbegründet. Der Dienstherr habe die gesundheitliche
Eignung der Klägerin zunächst in eigener Verantwortung zu ermitteln. Auch der
Hilfsantrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Einstel-
lungsbegehrens sei unbegründet. Die Klägerin habe die laufbahnrechtliche
Höchstaltersgrenze überschritten. Auf die Ausnahmeregelung, die eine Erhö-
hung der Höchstaltersgrenze bis zur Vollendung des 49. Lebensjahres vorsieht,
könne sich die Klägerin nicht berufen. Sie habe nicht wegen der tatsächlichen
Betreuung ihrer beiden Kinder unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Ein-
stellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres ab-
gesehen. Zwar könnten Kinderbetreuungszeiten auch vor dem Entschluss eines
Bewerbers liegen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Bei der Klägerin habe
aber nicht der Umstand der Betreuung ihrer Kinder, sondern der späte Ent-
schluss, den Lehrerberuf zu ergreifen, zur Überschreitung der Höchstalters-
grenze geführt. Gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin, seit
1994 den Lehrerberuf ernsthaft angestrebt zu haben, spreche, dass sie sich
durch die Meldung beim Arbeitsamt dem Arbeitsmarkt zumindest in Teilzeit zur
Verfügung gestellt, sie im September 1999 eine vom Arbeitsamt geförderte
Trainingsmaßnahme für Berufsrückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen absol-
viert und sie im Frühjahr 2001 an der Orientierungsphase einer Maßnahme zur
betrieblichen Umschulung in Teilzeit teilgenommen habe.
2. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Be-
schwerde beimisst. Im Hinblick auf die Überlegungen in der Beschwerdebe-
gründung zur Revisibilität der für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen
des Landesrechts ist vorab auf die Bestimmung des § 127 Nr. 2 BRRG zu ver-
weisen, die nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt. Danach kann die
Revision außer auf die Verletzung von Bundesrecht auch darauf gestützt wer-
den, dass das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf der Verlet-
zung von Landesrecht beruht.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache
nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätz-
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liche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im
Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung
des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung
des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom
2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Dabei ist die Prüfung
des Bundesverwaltungsgerichts auf die mit der Beschwerde dargelegten
Rechtsfragen beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu-
nächst in der Frage,
"ob der Vorbereitungsdienst bei Lehrkräften eine Mono-
polausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
NLVO darstellt".
Diese Frage ist, da die maßgebliche Norm den Begriff "Monopolausbildung"
nicht kennt, dahingehend auszulegen, ob der Vorbereitungsdienst für Lehrkräfte
ein Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Niedersäch-
sischen Laufbahnverordnung vom 30. März 2009 (Nds. GVBl S. 118 - NLVO -)
ist, dessen Abschluss gesetzliche Voraussetzung für die Ausübung eines Be-
rufs außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Diese Frage rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht,
weil sie aufgrund des Wortlauts der Norm mit Hilfe der üblichen Regeln sachge-
rechter Auslegung und auf der Grundlage der vorliegenden Rechtsprechung
ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne der Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts zu beantworten ist.
Die von der Klägerin vertretene Auslegung führte dazu, dass unter einem Vor-
bereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nur ein solcher
zu verstehen wäre, der ausschließlich auf eine sich daran anschließende Tätig-
keit außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgerichtet ist. Ein solcher Vorberei-
tungsdienst existiert aber nicht; er wäre für den Staat als demjenigen, der die
Ausbildung ermöglicht und regelt, sinnlos. Damit hätte § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
NLVO bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerin keinerlei Anwen-
dungsbereich.
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Vorbereitungsdienst im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO sind solche
Dienste, die nach den jeweils maßgeblichen normativen Vorgaben Vorausset-
zung für eine Berufsausübung sowohl innerhalb als auch außerhalb des öffent-
lichen Dienstes sind. Dies folgt aus Sinn und Zweck der Vorschrift sowie aus
den Vorgaben des Art. 12 Abs. 1 GG.
Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG macht die Genehmigung privater Schulen als Ersatz für
öffentliche Schulen davon abhängig, dass die wissenschaftliche Ausbildung
ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Damit stellen
die Anforderungen der staatlichen Ausbildung für Lehrkräfte den Maßstab für
die berufliche Qualifikation dar, die von Lehrern an Privatschulen verlangt wird.
Dementsprechend müssen auch Lehrkräfte, die den Beruf nicht im Staats-
dienst, sondern an Privatschulen ausüben wollen, den staatlichen Vorberei-
tungsdienst durchlaufen. Im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ist es daher erfor-
derlich, Bewerbern, die nicht sämtliche für ein Beamtenverhältnis geforderten
Voraussetzungen erfüllen, den Zugang zur Ausbildung nicht wegen eines für sie
- bezogen auf den angestrebten Beruf - bedeutungslosen Mangel zu verwehren
(BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242 Rn. 19
m.w.N.). Um Lehrkräften eine Tätigkeit an Schulen außerhalb des staatlichen
Bereichs, die jedoch eine den Lehrkräften an staatlichen Schulen gleichwertige
Ausbildung und Prüfung voraussetzen, ungeachtet ihres Alters zu ermöglichen,
ist dieser Vorbereitungsdienst nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NLVO nicht an die
Einhaltung der Höchstaltersgrenze gebunden.
b) Ferner sieht die Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam die Frage an,
"ob nicht § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO gemäß Art. 33
Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend verfas-
sungskonform auszulegen ist, dass ein Rechtsanspruch
auf Erhöhung der Höchstaltersgrenze besteht, wenn sich
eine Bewerberin/ein Bewerber zwar rechtzeitig beworben
hat, ihre/seine Einstellung hingegen aus von ihr/ihm nicht
zu vertretenden Umständen nicht vor Erreichen der
Höchstaltersgrenze erfolgt ist".
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Auch diese Frage vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache nicht zu rechtfertigen, weil sie sich aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angestrebten Re-
visionsverfahren nicht stellen würde.
Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Konstellation, dass der Bewerber sei-
ne Einstellung kurz vor Erreichen der Höchstaltersgrenze beantragt hat, bereits
in § 16 Abs. 4 Nr. 1 NLVO geregelt ist. Danach ist bei Überschreiten der
Höchstaltersgrenze eine Einstellung abweichend von den Absätzen 1 und 2
möglich, wenn der Laufbahnbewerber an dem Tag, an dem der Antrag auf Ein-
stellung gestellt wird, die Höchstaltersgrenze noch nicht überschritten hatte und
die Einstellung innerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Eine etwaige
verfassungskonforme Auslegung einer Norm muss die Systematik der gesam-
ten Vorschrift in den Blick nehmen.
Aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erfor-
dert Art. 33 Abs. 2 GG hier aber gerade keine verfassungskonforme Auslegung
des § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO. Die Klägerin verweist zur Begründung der
von ihr geforderten verfassungskonformen Auslegung dieser Norm darauf, von
ihr nicht verschuldete Verzögerungen des Verwaltungsverfahrens könnten nicht
zu ihren Lasten gewertet werden. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Oberverwaltungsgerichts war aber Ursache der Überschreitung der Höchstal-
tersgrenze nicht die fehlerhafte oder verzögerte Behandlung des Einstellungs-
antrags der Klägerin. Dass die am 23. Februar 1965 geborene Klägerin, die ihre
Einstellung in das Probebeamtenverhältnis erst am 29. Oktober 2009 beantragt
hatte, nicht vor dem 23. Februar 2010 eingestellt werden konnte, beruhte viel-
mehr darauf, dass sie nicht für eine der ausgeschriebenen Stellen ausgewählt
worden ist. Damit waren nicht Fehler im Verwaltungsverfahren des Beklagten
Anlass für die Überschreitung der Höchstaltersgrenze, sondern die Anwendung
der Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG.
3. Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht leidet auch nicht an den in
der Beschwerdebegründung geltend gemachten Verfahrensmängeln.
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a) Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind Verletzungen
von Verfahrensnormen, d.h. Verstöße des Berufungsgerichts gegen prozess-
rechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze, die den äußeren Ablauf des ge-
richtlichen Verfahrens und damit den Weg zur abschließenden Sachentschei-
dung und die Art und Weise ihres Erlasses betreffen (BVerwG, Beschlüsse vom
2. November 1995 - 9 B 710.94 - DVBl 1996, 108 f. und vom 26. Februar
2008 - 2 B 122.07 - Buchholz 235.1 § 55 BDG Nr. 2 Rn. 3).
Wird geltend gemacht, das Oberverwaltungsgericht habe Bestimmungen des
materiellen Rechts (hier § 16 NLVO) nicht verfassungskonform ausgelegt, so
wird damit kein Verfahrensmangel im beschriebenen Sinne dargelegt, sondern,
wie auch die
Ausführungen
in der Beschwerdebegründung (S. 21 ff.) belegen,
vielmehr die inhaltliche Richtigkeit des Urteils angegriffen. Aspekte der inhaltli-
chen Richtigkeit der Entscheidung können aber nur unter den Voraussetzungen
des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen.
b) Einen Verfahrensmangel sieht die Beschwerdebegründung ferner in der
Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts begründet, die Klägerin habe
nicht im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 NLVO wegen der tatsächlichen Betreu-
ung eines Kindes unter 18 Jahren von einer Bewerbung um Einstellung in einen
Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 40. Lebensjahres abgesehen. Die Be-
weiswürdigung des Oberverwaltungsgerichts verstoße gegen Denkgesetze,
erscheine willkürlich und sei mit dem Gebot der verfassungskonformen Ausle-
gung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Dies kann dem
Berufungsgericht nicht vorgeworfen werden.
Ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt, ist auf der Basis der
Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilen. Denn nur dann
kann das Berufungsurteil auf einem Mangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO beruhen. Nach der Rechtsansicht des Berufungsgerichts müssen die
Kindererziehungszeiten zwar nicht vor dem Beginn des Studiums liegen. Der
Entschluss zum Lehramtsstudium muss aber vor den maßgeblichen Erzie-
hungszeiten liegen und bis zum Beginn des Studiums durchgehend aufrecht-
erhalten worden sein. Wird der Zusammenhang durch weitere, vom Normgeber
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nicht privilegierte Umstände unterbrochen, ist diese Kausalität nicht gegeben. In
diesem Fall hat nicht der Umstand der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren
zur Überschreitung der Höchstaltersgrenze geführt, sondern der davon unab-
hängige spätere Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen.
Ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht bereits bei einer von der inhaltlichen
Position eines Beteiligten abweichenden Wertung eines Sachverhalts gegeben,
sondern liegt erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik
schlechthin nicht gezogen werden kann (BVerwG, Beschluss vom 26. Februar
2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>). Der Schluss des Oberverwaltungs-
gerichts, die Meldung der Klägerin beim Arbeitsamt im Herbst 1999 und ihre
Teilnahme an der vom Arbeitsamt geförderten Trainingsmaßnahme für Berufs-
rückkehrerinnen aus Gesundheitsberufen stehe der Annahme der ernsthaften
Hinwendung der Klägerin zum Lehrerberuf bereits Anfang 1994 entgegen, ist
nicht willkürlich oder aus Gründen der Logik ausgeschlossen. Die Teilnahme an
einer Maßnahme mit dem Ziel der beruflichen Neuorientierung im Jahr 1999
sowie an einer Maßnahme der betrieblichen Umschulung in Teilzeit im Jahr
2001 spricht auch unter Würdigung der konkreten Betreuungsmöglichkeiten der
Klägerin für ihre beiden minderjährigen Kinder gegen die Annahme, sie habe
sich bereits im Jahr 1994 ernsthaft und dauerhaft dem Lehrerberuf zugewendet.
Wie dargelegt, kommt es nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
nicht nur auf den Zeitpunkt der Fassung des ernsthaften Entschlusses an, son-
dern auch darauf, dass dieser bis zu Beginn des Studiums durchgehend auf-
rechterhalten wird. Der Sache nach setzt die Klägerin lediglich der Würdigung
der Umstände durch das Berufungsgericht ihre eigene Beweis- und Sachver-
haltswürdigung entgegen, indem sie aus den konkreten Umständen andere, für
sich günstigere Schlussfolgerungen zieht.
c) Einen Verfahrensmangel des Oberverwaltungsgerichts sieht die Beschwerde
schließlich darin begründet, dass es die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16
Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO als nicht gegeben angesehen hat. Der Vorwurf, die
Würdigung des Berufungsgerichts sei willkürlich und am Maßstab des Art. 33
Abs. 2 GG unvertretbar, trifft jedoch nicht zu.
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Nach § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 NLVO kann das Finanzministerium auf Vorschlag
der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von den Höchstaltersgrenzen nach
den Absätzen 1 und 2 für einzelne Fälle zulassen, wenn sich nachweislich der
berufliche Werdegang aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu
vertretenden Gründen in einem Maß verzögert hat, das die Anwendung der
Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe.
Die konkrete Würdigung der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten tat-
sächlichen Umstände kann aber nicht als willkürlich oder unvertretbar angese-
hen werden. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit maßgeblich auf den von
ihm festgestellten Aspekt abgestellt, dass sich der berufliche Werdegang der
Klägerin aufgrund ihres späten Entschlusses für den Lehrerberuf und damit aus
von ihr zu vertretenden Gründen verzögert hat. Auch die weitere Würdigung,
die Versäumung der Bewerbungsfrist für den Einstellungstermin am 1. Novem-
ber 2007 sei auch in Ansehung der Unterstützung der Mutter aus Anlass der
Erkrankung und des Todes des Stiefvaters am 2. Juni 2007 nicht unverschul-
det, ist nicht unvertretbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG
a.F.
Domgörgen Dr. Hartung Dollinger
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