Urteil des BVerwG vom 03.09.2013

Informationstechnik, Begriff, Zulage, Zugehörigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 53.13
OVG 10 A 11063/12.OVG
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 2 261,73 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Nichtzulas-
sungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
1. Der Kläger steht als Amtsinspektor (BesGr A9 BBesO) im Dienst der Beklag-
ten. Seit 2003 war er im Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt. Mit
seiner Zustimmung wurde ihm im März 2007 eine Tätigkeit bei der BWI-Infor-
mationstechnik GmbH zugewiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 versetz-
te ihn das Bundesministerium der Verteidigung zum Bundesamt für Informa-
tionsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr; die Zuweisung an
die GmbH wurde aufrecht erhalten. Den Antrag auf Weitergewährung der Zula-
ge für Beamte bei obersten Behörden auch für die Zeit seiner Zuweisung zur
BWI-Informationstechnik GmbH lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage für den Zeitraum von der Zuweisung an die BWI-Informations-
technik GmbH bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Das Oberverwal-
tungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
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Die Gewährung der sog. Ministerialzulage setze voraus, dass der Beamte bei
einer obersten Bundesbehörde verwendet werde. Durch die Zuweisung des
Klägers zur BWI-Informationstechnik GmbH im März 2007 sei aber seine zula-
geberechtigende Zuordnung zum Bundesministerium der Verteidigung beendet
worden.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die
Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger bei-
misst.
Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache,
wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bis-
her höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des
Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des
Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober
1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinnge-
mäß in der Frage, ob es in Fällen, in denen dem ursprünglich zulageberechtig-
ten Beamten nach § 123a BRRG mit seiner Zustimmung eine Tätigkeit bei ei-
nem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zugewiesen worden ist, für den
Begriff der Verwendung im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsge-
setz) - im Folgenden: Vorbemerkungen - allein auf die formale Zuordnung des
Beamten zu einer obersten Bundesbehörde oder auf die tatsächliche Ausübung
von Weisungsrechten, die tatsächliche Eingliederung des Beamten in die Orga-
nisation und die Wahrnehmung tatsächlich übertragener Aufgaben ankommt.
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Be-
deutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne
des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.
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Der Begriff „verwendet werden“ in Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen setzt
voraus, dass der Anspruchsteller einem Personenkreis zugehört, den der
Dienstherr durch Zuordnung der Behörde und damit auch der dort Beschäftig-
ten zur obersten Bundesbehörde als zulageberechtigt bestimmt hat (Urteile vom
16. September 1969 - BVerwG 6 C 123.67 - BVerwGE 34, 24 <27 f.> = Buch-
holz 235.17 § 22 LBesG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 und vom 28. Januar 1988
- BVerwG 2 C 61.86 - BVerwGE 79, 22 <23> = Buchholz 240.1 BBesO Nr. 1
S. 2 m.w.N.). Damit erfordert der Begriff der „Verwendung“ als Erstes die orga-
nisationsrechtliche Zugehörigkeit des betreffenden Beamten zu einer obersten
Bundesbehörde (Urteil vom 28. Januar 1988 a.a.O. und vom 6. April 1989
- BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 8; vgl. zur Zulage nach
§ 22 EZulV: Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240
§ 47 BBesG Nr. 12 Rn. 12).
Die organisationsrechtliche und zulageberechtigende Zugehörigkeit des Klägers
zum Bundesministerium der Verteidigung ist durch die Zuweisung einer Tätig-
keit bei der privatrechtlich organisierten BWI-Informationstechnik GmbH nach
§ 123a Abs. 1 Satz 2 BRRG beendet worden. Nach den nicht mit Verfahrensrü-
gen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffenen und deshalb gemäß § 137
Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsge-
richts war der Kläger diesem Privatunternehmen zugeordnet, in dessen Organi-
sation eingegliedert und dieses ihm gegenüber hinsichtlich der Arbeitspflicht zur
Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz
weisungsbefugt.
3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzu-
lassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine die Revision eröffnende Divergenz von einer Entscheidung des Bundes-
verwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die
angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem
die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
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tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen
hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz
310 § 133 VwGO Nr. 18).
Danach kann in Bezug auf den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 (BVerwG
2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12) keine Divergenz im Sinne von
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen, weil diese Entscheidung zur Gewährung
einer Erschwerniszulage nach § 22 der Erschwerniszulagenverordnung ergan-
gen ist, die auf § 47 BBesG beruht. Grundlage der vom Kläger beanspruchten
Stellenzulage (§ 42 BBesG) ist demgegenüber Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkun-
gen.
Auch im Hinblick auf das Senatsurteil vom 6. April 1989 (BVerwG 2 C 10.87
- Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3) sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar betrifft dieses Urteil die Gewährung der Stellen-
zulage nach Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen. Die in der Beschwerdebegrün-
dung wiedergegebenen Aussagen („Rn. 18“), von denen das Oberverwaltungs-
gericht rechtssatzmäßig abgewichen sein soll, entstammen aber nicht dem Se-
natsurteil vom 6. April 1989, sondern dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom
24. Mai 2012 (6 AZR 648/10 - ZTR 2012, 515). Das Bundesarbeitsgericht ist
aber in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.
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