Urteil des BVerwG vom 21.03.2005

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 53.04 (künftig: 2 C 6.05)
VGH 1 UE 2716/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. März 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n , G r o e p p e r
und Dr. B a y e r
beschlossen:
Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss
vom 1. April 2004 wird aufgehoben.
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Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens
folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision ist wegen Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, zuzulassen. Die Ent-
scheidung des Berufungsgerichts weicht mit dem sie tragenden Rechtssatz, dass der
Dienstherr bei der Vergabe eines zur Besetzung durch "Versetzungsbewerber" und
durch "Beförderungsbewerber" ausgeschriebenen Dienstpostens einen "Verset-
zungsbewerber" wegen seiner Unabkömmlichkeit auf seinem bisherigen Dienstpos-
ten nicht in das Auswahlverfahren einzubeziehen braucht, von der Entscheidung des
Senats vom 25. November 2004 - BVerwG 2 C 17.03 - (zur Veröffentlichung in der
Entscheidungssammlung bestimmt) ab. Zwar ist die Beschwerde nicht auf den Zu-
lassungsgrund der Divergenz, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, sondern auf denjenigen der
Rechtsgrundsätzlichkeit gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch wieder-
holt entschieden, dass die Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Zulassung der Revision allein aus
dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache begehrt wird, zuzu-
lassen ist, wenn über die in der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichne-
te Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen,
diese in dem Urteil, gegen das die Zulassung der Revision erstrebt wird, aber anders
beantwortet worden ist als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Beschluss vom 11. Mai 1966 - BVerwG 8 B 109.64 - ;
Beschluss vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 -
Nr. 230> und Beschluss vom 11. Februar 1986 - BVerwG 8 B 7.85 -
§ 132 VwGO Nr. 240>). Das gilt auch dann, wenn die diese grundsätzliche Rechts-
frage klärende Entscheidung erst nach dem Eingang der Nichtzulassungsbeschwer-
de ergangen ist und die angefochtene Entscheidung von ihr abweicht (Beschluss
vom 20. März 1985 - BVerwG 3 B 83.84 - a.a.O. und Beschluss vom 11. Februar
1986 - BVerwG 8 B 7.85 - a.a.O.).
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Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen
BVerwG 2 C 6.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerde-
führer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu be-
gründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1,
04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begrün-
dung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder
einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Ju-
ristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertre-
ten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Prof. Dr. Dawin Groepper Dr. Bayer