Urteil des BVerwG vom 27.10.2014

Beamtenverhältnis, Rüge, Rechtsgrundsatz, Grenzbereich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 52.14
OVG 81 D 7.11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 25. März 2014 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklage trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die allein auf das Vorliegen einer Divergenz (§ 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Beklagte ist Regierungsdirektor im Dienst des klagenden Landes und
zuletzt im Ministerium … verwendet worden. Einer für die Dauer von sechs Mo-
naten verfügten Abordnung an das … leistete er keine Folge. Er legte zunächst
wiederholt Dienstunfähigkeitsbescheinigungen und Urlaubsanträge vor und be-
antragte anschließend die Gewährung eines zweijährigen Sonderurlaubs. Ob-
wohl dieser Antrag nicht beschieden war, erschien der Beklagte nach Ablauf
seines Erholungsurlaubs nicht zum Dienst. Auch nachdem der Kläger den Beur-
laubungsantrag abgelehnt hatte, trat der Beklagte seinen Dienst beim … nicht
an. Er wurde daraufhin vorläufig des Dienstes enthoben.
Im nachfolgenden Disziplinarklageverfahren hat das Verwaltungsgericht den
Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die hiergegen gerichtete Beru-
fung blieb erfolglos. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im We-
sentlichen ausgeführt: Mit dem unerlaubten Fernbleiben vom Dienst habe der
Beklagte ein schweres Dienstvergehen begangen, das die Verhängung der
Höchstmaßnahme erfordere. Zwar liege die Dauer der Abwesenheitszeit bei
Berücksichtigung der nachträglich vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen bis
zur vorläufigen Suspendierung hier nur bei 31 Tagen und damit im Grenzbe-
reich von Zurückstufung und Entfernung. Zu berücksichtigen sei aber, dass das
Fernbleiben hier darauf zurückzuführen sei, dass der Beklagte die Ablehnung
seines Sonderurlaubsantrages nicht habe hinnehmen wollen und sich über die
1
2
3
- 3 -
Entscheidung seines Dienstherrn eigenmächtig und ohne Rücksicht auf den
Dienstbetrieb hinweggesetzt habe.
2. Die vom Beklagten mit der Beschwerde geltend gemachte Abweichung vom
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2012 - BVerwG 2 B
3.12 - (NVwZ-RR 2012, 609) liegt nicht vor.
Eine Divergenz im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrak-
ten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das
Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt
hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied
über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines
Rechtsgrundsatzes bestehen. Die Behauptung einer fehlerhaften oder unter-
bliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in
seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen
einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - an-
ders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (Beschluss
vom 9. April 2014 - BVerwG 2 B 107.13 - NVwZ 2014, 1174 Rn. 3 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen behauptet die Beschwerde bereits nicht. Sowohl die
benannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als auch das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts gehen vielmehr von dem übereinstimmenden Rechts-
grundsatz aus, dass eine mildernde Berücksichtigung der Dauer des Diszipli-
narverfahrens nicht in Betracht kommt, wenn der Beamte wegen der Schwere
des von ihm begangenen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt
werden muss. Die mit der Beschwerde erhobene Rüge, im Falle des Beklagten
sei auch eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme möglich gewesen, be-
trifft nicht den der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtssatz, sondern die
Maßnahmebemessung im Einzelfall. Dies ist weder der Divergenz- noch der
Grundsatzrüge zugänglich.
4
5
6
- 4 -
Entsprechendes gilt für die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 38.10 - (NVwZ-
RR 2012, 479). Es besteht kein Auffassungsunterschied zwischen den Gründen
der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und dem ange-
fochtenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts darüber, dass bei der Maßnah-
mebemessung alle entlastenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden müs-
sen. Die Maßnahmebemessung selbst dagegen ist eine Frage zutreffender
Rechtsanwendung im Einzelfall und damit weder der Divergenz- noch der
Grundsatzrüge zugänglich.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg, § 154 Abs. 2
VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt wer-
den, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Ge-
setz ergibt (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LDG Bbg i.V.m. Nr. 10 und 62 der Anlage zu
§ 78 BDG).
Domgörgen
Dr. Kenntner
Dollinger
7
8