Urteil des BVerwG vom 26.06.2007

Rechtliches Gehör, Gegenleistung, Ernennung, Versorgung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 52.07
OVG 5 LC 53/06
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 4 003,42 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ge-
stützte Beschwerde ist unbegründet. Keiner der Zulassungsgründe ist verwirk-
licht.
Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde die Frage,
„ob bei Auslegung von massenhaft verwendeten vorfor-
mulierten Abreden hoheitlich handelnder Rechtsträger ein
Vorrangverhältnis besteht zwischen den Auslegungsmaß-
stäben der Wortauslegung bei eindeutigem Wortlaut, einer
überwiegend an Ziel und Zweck orientierten Auslegung
oder einer davon isolierten Auslegung nach allgemeinen
Grundsätzen, die auch für die Auslegung von Normen
gelten bzw. Maßstäben und Methoden, die dem Ziel
dienen, Nichtigkeit von Regelungen zu vermeiden“.
Die aufgeworfene Frage würde sich in dieser allgemeinen Form, bei der dem
Wortlaut der auszulegenden Äußerung die - im Regelfall vorhandene - Bedeu-
tung eines wichtigen Auslegungskriteriums zuerkannt wird, in dem angestrebten
Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat bei einer nur
auf den Wortlaut abhebenden Interpretation der von beiden Parteien akzeptier-
ten Äußerung als deren Inhalt die Vereinbarung einer Geldleistung des Klägers
als „Gegenleistung“ für die ihm zugesicherte Ernennung zum Beamten festge-
stellt. Bei diesem, durch die reine Wortauslegung gewonnenen (Zwischen)Er-
gebnis der Auslegung ist das Oberverwaltungsgericht indessen nicht stehen-
geblieben. Es hat vielmehr mittels einer auch die Begleitumstände, insbesonde-
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re die Interessenlage beider Beteiligten einbeziehenden Interpretation als maß-
gebenden Aussagegehalt ermittelt, dass die Zahlung von 270 DM pro Monat
vielmehr als „Gegenleistung“ für die Gewährleistung einer Versorgung nach
beamtenrechtlichen Grundsätzen gefordert und versprochen worden ist. Den
Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung, der die künftige Ernennung und die
versprochene Zahlung in ein Gegenseitigkeitsverhältnis stellt, hat das Beru-
fungsgericht als eine Art „falsa demonstratio“ bezeichnet.
Gleichfalls nicht stellen würde sich die Frage, wie sich die Eigenschaft als „ho-
heitlich handelnder Rechtsträger“ auf die Auslegung von Abreden auswirkt.
Denn die Beklagte ist als Partner des eingegangenen Beschäftigungsverhält-
nisses bei dessen Vereinbarung nicht als „hoheitlich handelnder Rechtsträger“
aufgetreten.
Die Frage, die sich demnach allenfalls stellen würde, lautet der Sache nach da-
hin,
ob bei Auslegung von massenhaft vorformulierten Abre-
den zwischen dem um eine Beschäftigung im Staatsdienst
Nachsuchenden und dem Staat als Arbeitgeber und pro-
spektivem Dienstherrn ein Vorrangverhältnis besteht zwi-
schen einer überwiegend am Ziel und Zweck orientierten
Auslegung oder einer Auslegung nach allgemeinen
Grundsätzen, die auch für die Auslegung von Normen gel-
ten bzw. Maßstäben und Methoden, die dem Ziel dienen,
Nichtigkeit von Regelungen zu vermeiden.
Diese Frage ist indessen nicht rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist
durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993
- 1 BvR 1045/89, 1381/90 und 1 BvL 11/90 - BVerfGE 88, 145 <166/167>).
Zwischen dem, was von der Beschwerde als „allgemeine Grundsätze, die auch
für die Auslegung von Normen gelten, bzw. Maßstäbe und Methoden, die dem
Ziel dienen, die Nichtigkeit von Regelung zu vermeiden“, bezeichnet wird, und
einer ziel- und zweckorientierten Auslegung besteht nicht das Verhältnis eines
Vorrangs der einen Methode vor der anderen. Verfassung und Gesetz schrei-
ben keine bestimmte Auslegungsmethode als die bei derartigen Äußerungen
allein maßgebende und auch nicht den Vorrang einer bestimmten Methode vor
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anderen vor (BVerfG a.a.O.). Vielmehr führen die Auslegungsmethoden in ih-
rem Zusammenwirken, einander ergänzend und die jeweiligen Ergebnisse
bestätigend und modifizierend, zur Feststellung des Inhalts der auszulegenden
Äußerung.
Die geltend gemachte Divergenz besteht nicht.
Die Beschwerde sieht eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom
20. März 2003 - BVerwG 2 C 23.02 - (Buchholz 316 § 54 VwVfG Nr. 14) und
von dem Beschluss des Senats vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 B 94.04 -
(Buchholz 230 § 126 BRRG Nr. 22) darin, dass dort die vom Land Niedersach-
sen übernommene Verpflichtung, den zunächst als Arbeitnehmer beschäftigten
Lehrer später in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, als z e n t r a l e r
P u n k t der Vereinbarung bezeichnet wird - so dass die versprochene Zah-
lung Gegenleistung für die zugesagte Beamtenernennung sei -, während das
Berufungsgericht die zugesicherte Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen als zentralen Punkt und damit als die vergütete behördliche Leis-
tung benannt habe. Mit diesem Vorbringen wird ein Auffassungsunterschied in
einer Rechtsfrage nicht dargetan. Vielmehr werden die unterschiedlichen recht-
lichen Konsequenzen aufgezeigt, die sich einerseits bei dem ursprünglichen
Verständnis des Berufungsgerichts vom Inhalt der Nebenabrede, das dann
auch den zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts als für das
Revisionsgericht verbindlich zugrunde gelegt worden ist, und die andererseits
sich auf der Grundlage des gewandelten Verständnisses des Berufungsgerichts
ergeben.
Die behaupteten Verfahrensfehler fallen dem Berufungsgericht nicht zur Last.
Das Oberverwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Ge-
hör nicht verletzt. Es trifft nicht zu, dass das Oberverwaltungsgericht „sich mit
der vom Kläger vorgebrachten Auffassung aus der Sicht eines Absicherung auf
Lebenszeit begehrenden Beamten nicht auseinandersetzt“, wie die Beschwerde
vorträgt. Die Unterschiede in den Rechtsauffassungen des Klägers und der
Beklagten in den Vorinstanzen betrafen vorrangig die Frage, ob die Zahlung
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von 270 DM im Monat durch den Kläger als Gegenleistung für die zugesagte
Ernennung zum Beamten oder für die Gewährung einer Versorgung nach be-
amtenrechtlichen Grundsätzen auch in der Zeit vor der Begründung des Beam-
tenverhältnisses vereinbart worden war. Der in der Beschwerde erwähnte
Wunsch des Klägers als „eines Absicherung auf Lebenszeit begehrendem Be-
amten“ stand damals nicht zur Debatte. Mit der Rechtsauffassung des Klägers,
nach der die 270 DM als Gegenleistung für die zugesagte Ernennung zum Be-
amten zu zahlen waren, hat sich das Oberverwaltungsgericht als einer zentra-
len Frage seines Urteils ausführlich auseinandergesetzt.
Schließlich hat das Berufungsgericht auch seine gesetzliche Hinweispflicht nicht
verletzt. Es hat den Kläger nicht im Unklaren darüber gelassen, dass es an
seiner Auslegung der Nebenabrede, die es in dem gerichtlichen Beschluss vom
15. August 2005 mitgeteilt hatte und auf der dieser Beschluss beruht, unter
bestimmten Umständen nicht festhalten würde. In dem genannten Beschluss
hat es unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ausgeführt, eine vom Wortlaut eines Vertrages abweichende Auslegung sei
möglich, wenn sich ein dahingehender übereinstimmender Wille der Vertrags-
partner feststellen lasse, dann aber diejenige Vertragspartei, die sich auf einen
derartigen abweichenden übereinstimmenden Willen berufe, für die dem
zugrunde liegenden auslegungsrelevanten Umstände die Darlegungs- und Be-
weislast trage. Für den hier zu entscheidenden Fall hat das Oberverwaltungs-
gericht in dem Beschluss vom 15. August 2005 eine vom Wortlaut der Neben-
abrede abweichende Auslegung abgelehnt, weil die Beklagte es an einer Dar-
legung habe fehlen lassen, die einen dem Wortlaut des Vertrages zuwiderlau-
fenden übereinstimmenden Willen beider Vertragspartner aufzeigt. Diese ab-
weichende übereinstimmende Willens- und Interessenlage beider Vertrags-
partner hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 6. April 2006 dargelegt. Ange-
sichts des Hinweises im Beschluss vom 15. August 2005 auf die Vorausset-
zungen, unter denen die Nebenabrede in dem von der Beklagten befürworteten
Sinn auszulegen sein würde, brauchte das Berufungsgericht nach Eintritt dieser
Voraussetzungen nicht nochmals darauf hinzuweisen, dass die Nebenabrede
nunmehr anders als bisher zu interpretieren ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG.
Albers Prof. Dawin Thomsen
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