Urteil des BVerwG vom 10.02.2006

Aufklärungspflicht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 52.05
OVG 2 KO 943/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom 2. Mai 2005 wird verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 14 235 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde
ist unzulässig. Die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1
VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genü-
genden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklä-
rungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich
gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismit-
tels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und
seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt
werden. Ferner muss ausgeführt werden, dass und inwiefern bereits im Verfahren
vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun-
mehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müs-
sen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 -
Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht
nach.
Sie macht lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte die Tatsachen aufklären
müssen, die die nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts geforderte
subjektive Komponente einer MfS-Tätigkeit belegen. Sie unterlässt es aber, die dafür
geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegen-
standes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5-facher Betrag des End-
grundgehalts aus der Besoldungsgruppe A 7).
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele
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