Urteil des BVerwG vom 03.01.2005

Form, Rüge, Verfahrensmangel, Unterlassen

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 52.04
VGH 1 UE 352/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 11. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 7 660,12 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Der Sache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch beruht die angegriffene
Entscheidung auf einem der geltend gemachten Verfahrensfehler.
1. Die Beschwerde bezeichnet die Frage als klärungsbedürftig, wie die das Nut-
zungsentgelt regelnden Bestimmungen des Beamtenrechts zu interpretieren und mit
welcher Präzision sie im Hinblick auf das Äquivalenzprinzip seitens des Dienstherrn
auszufüllen seien.
Die Frage ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig. Sie zielt letztlich auf die
Festlegung allgemein verbindlicher Regelungen, die in dieser Form dem Gesetz-
oder dem Verordnungsgeber vorbehalten sind. Demgegenüber erschöpft sich die
Aufgabe der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte darin, im Einzelfall nachzu-
prüfen, ob konkrete Bescheide eine gesetzliche Grundlage finden und ob diese
Grundlage gegebenenfalls mit höherrangigem Recht - insbesondere mit Verfas-
sungsrecht - vereinbar ist.
Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Frage des anzuwenden-
den Beamtenrechts noch nicht geklärt ist oder einer erneuten höchstrichterlichen
Klärung bedarf. Die allgemeinen Grundsätze, die sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ableiten lassen,
sind in der Beschwerde zutreffend referiert, ohne dass dabei ein erneuter Klärungs-
bedarf hervortritt; er liegt insbesondere nicht darin, dass das Berufungsgericht von
diesen Grundsätzen abgewichen sein könnte. Das Berufungsgericht hat auch nicht
den nach Auffassung der Beschwerde überprüfungsbedürftigen Rechtssatz aufge-
stellt, der Dienstherr habe bei der Festlegung des Nutzungsentgelts freie Hand. Es
hat vielmehr unter Beachtung der Rechtsprechung des Senats die von der Klägerin
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verlangte Kostenerstattung für angemessen erachtet, ohne auf einen derartigen
Rechtssatz zurückzugreifen.
Das Berufungsgericht hat die Darlegung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die
Pauschalierung des Nutzungsentgelts gebilligt. Der Beschwerde mag zuzugeben
sein, dass die Begründung, auf die das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf
eine Senatsentscheidung aus dem Jahre 1974 zurückgreift und die auf einen unver-
tretbaren Aufwand einer exakten Ertragsrechnung nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen verweist, bei Anwendung der heute möglichen elektronischen Erfas-
sungs- und Berechnungsmethoden an Evidenz verloren hat. Dass dies jedoch das
bisher in ständiger Rechtsprechung angenommene Recht des Dienstherrn, weiterhin
bei der Bemessung des Nutzungsentgelts zu pauschalisieren und dabei von Wahr-
scheinlichkeitsannahmen auszugehen, mit der Folge erneuten Klärungsbedarfs in
Frage stellen würde, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch unab-
hängig hiervon nicht ersichtlich.
Mit ihren weiteren Ausführungen zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und des
Äquivalenzprinzips wendet sich die Beschwerde gegen einzelne Begründungsele-
mente des angegriffenen Urteils, ohne dass hierbei eine grundsätzlich klärungsbe-
dürftige Frage hervortritt.
2. Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel - Verletzung der Aufklärungs-
pflicht - liegt nicht vor.
Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsgericht habe ohne eigene Sachkunde
angenommen, der "Risikounternehmerlohn" könne bis zu fast 50 % des Arbeitser-
gebnisses betragen. In Wahrheit sei allenfalls ein Zehntel dieses Satzes (also 5 %)
angemessen, wofür die Klägerin in den Vorinstanzen Beweis durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeboten habe (vgl. den Schriftsatz vom 16. Septem-
ber 2002, S. 9 an das Verwaltungsgericht und die Berufungsbegründung vom
31. März 2003, S. 4).
Das Berufungsgericht hat keineswegs angenommen, der "Risikounternehmerlohn"
könne bis zu fast 50 % des Arbeitsergebnisses betragen. Es hat vielmehr den bei der
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Berechnung des Vorteilsausgleichs angewandten Satz von 20 % der bereinigten
Bruttoeinkünfte als angemessen angesehen und zur Begründung darauf hingewie-
sen, dass bei einer Vergleichsberechnung der Vorteilsausgleich in Höhe von
14 981,90 DM zuzüglich des auf eigene Leistungen der Klägerin entfallenden Teils
der Abgaben an den Mitarbeiterfonds, insgesamt 22 237,89 DM "weit unter 50 %"
des zu Grunde zu legenden Bruttoeinkommens aus Eigenleistung in Höhe von
74 685,98 DM liege. Nach der für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge maßgebli-
chen materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts war mit der bloßen Ab-
deckung aller durch den Abzugsbetrag nach § 6a GOÄ und die Kostenerstattung
nach § 24 Abs. 2 BPflV erfassten laufenden und investiven Kosten der der Klägerin
aus ihrer Stellung als beamtete Chefärztin mit der Befugnis zur Privatliquidation er-
wachsende Vorteil nicht vollständig abgedeckt. Warum das so sei, hat das Beru-
fungsgericht plausibel dargelegt. Letztlich zielt das Beschwerdevorbringen in der
Form der Aufklärungsrüge wieder auf die bereits zuvor erörterte Frage, in welchen
Grenzen der Dienstherr berechtigt ist zu pauschalisieren und von Wahrscheinlich-
keitsannahmen auszugehen. Dass das Berufungsgericht dem abweichenden metho-
dischen Ansatz der Klägerin nicht gefolgt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts
und nicht der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO auferlegten Pflicht zur Aufklä-
rung des entscheidungserheblichen Sachverhalts.
3. Mit ihrem weiteren Beschwerdevorbringen wendet sich die Klägerin der Sache
nach dagegen, dass das Berufungsgericht ihren Berichtigungsantrag vom 3. März
2004 abgelehnt hat.
Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen des Urteils ist kein Verfahrensmangel;
sie kann gemäß § 119 VwGO nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berich-
tigung geltend gemacht werden (vgl. Beschluss vom 7. Juni 1989 - BVerwG
2 B 70.89 - Buchholz 310 § 119 VwGO Nr. 5 S. 2 m.w.N.). Das gilt unabhängig da-
von, ob sich die unrichtige oder unvollständige Tatsachenfeststellung im Tatbestand
oder in den Entscheidungsgründen des Urteils befindet (vgl. Urteil vom 16. Oktober
1984 - BVerwG 9 C 67.83 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 25 S. 14 und Urteil vom
21. September 2000 - BVerwG 2 C 5.99 - Buchholz 237.1 Art. 86 BayLBG Nr. 10).
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Es kann offen bleiben, ob in der unrichtigen Behandlung eines Berichtigungsantrags
ein mit der Verfahrensrüge geltend zu machender Verfahrensfehler liegt. Jedenfalls
greift die Rüge nicht durch: Ob der "Wert der bundesrechtlichen Kostenerstattung
nach § 24 Abs. 2 BPflV" als "Einnahmebestandteile, die nicht auf eigenen in der Ne-
bentätigkeit erbrachten Leistungen der Klägerin beruhen", abgezogen werden kann,
ist eine Rechtsfrage und keine Tatsachenfrage. Sie kann nicht streitig oder unstreitig,
sondern allenfalls umstritten oder unumstritten sein. Es ist nichts dafür ersichtlich,
dass das Berufungsgericht die materielle Prüfung der Berechtigung dieses Abzuges
etwa im Hinblick darauf unterlassen hätte, dass der Wert "unstreitig" gewesen wäre.
Selbst wenn also die Wendung "was unstreitig ist" in diesem Zusammenhang miss-
verständlich sein sollte, so beruht das angegriffene Urteil hierauf jedenfalls nicht.
Ähnliches gilt von der Rüge, das Berufungsgericht habe sich in einen Gegensatz zum
Vortrag der Klägerin gesetzt durch den Satz "Bei der Vergleichsbetrachtung nach
dem Äquivalenzprinzip sind allerdings entsprechend der Auffassung der Klägerin nur
diejenigen Bestandteile des Bruttoeinkommens ... zu berücksichtigen ...". Ob dies
zutrifft, bedarf keiner Entscheidung. Ersichtlich ist die Argumentation des Berufungs-
gerichts unabhängig davon, ob die Klägerin dessen Auffassung teilt oder nicht; es ist
nicht erkennbar, dass die angegriffene Entscheidung hierauf beruht.
4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und auf § 13 Abs. 2
GKG a.F., § 72 GKG n.F.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele