Urteil des BVerwG vom 03.06.2004

Widerruf, Vergleich, Beendigung, Entlassung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 2 B 52.03
OVG 6 A 1115/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 13 955 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die als vermeintlich rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
"ob der Rückgriff auf pauschale Krankheitsbilder (hier im Sinne der PDV 300)
als Grundlage für die Bestimmung der gesundheitlichen Eignung (hier im Zu-
sammenhang mit Entlassungsverfahren) von Beamten rechtmäßig ist, wenn
eine konkrete Gegenüberstellung des vorliegenden Krankheitsbildes und des
pauschalen Krankheitsbildes nicht erfolgt ist",
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen.
Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden (vgl. § 35
Abs. 1 LBG Nordrhein-Westfalen). Jeder sachliche Grund rechtfertigt die Entlassung.
Ein solcher liegt auch vor, wenn begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
des Beamten auf Widerruf bestehen (vgl. bereits Urteil vom 18. Februar 1964
- BVerwG 2 C 58.62 - Buchholz 237.7 § 46 LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1). Welche
Anforderungen an die gesundheitliche Eignung zu stellen sind, bestimmt der Dienst-
herr und ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Da der Polizeivollzugsdienst
Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit
erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes
Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann
anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwä-
chen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahr-
scheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Dabei ist es nicht zu beanstanden,
dass die den Polizeivollzugsdienst betreffenden Vorschriften des Bundes und der
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Länder besondere Bestimmungen enthalten, die - als in polizeilicher Praxis ge-
wonnene Erfahrungssätze - Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und
typisierend zum Teil katalogartig aufführen, bei deren Vorliegen der Dienstherr prog-
nostizieren darf, dass künftige gehäufte Erkrankungen und Leistungsschwächen wie
auch vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeits-
grad ausgeschlossen werden können. Derartige Erfahrungssätze dürfen der Beendi-
gung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf zugrunde gelegt werden. Auf die ak-
tuelle Dienstfähigkeit kommt es dabei nicht allein an.
Davon ausgehend käme es in einem Revisionsverfahren nicht auf die von der Kläge-
rin gestellte Rechtsfrage an. Denn es wäre nicht entscheidungserheblich, ob das
Krankheitsbild der Klägerin auch eine im Vergleich zur Typisierung der PDV 300 ab-
weichende Prognose zuließe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streit-
werts richtet sich nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.
Albers Prof. Dawin Dr. Kugele